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Schadensrecht:
Anspruch des Ehemannes gegen die Ehefrau auf Ersatz von Unterhaltsleistungen für ein nicht von ihm stammendes Kind
Oberlandesgericht Nürnberg
Urteil vom 17.10.2002, Az. 8 U 1329/02
1. Es ist nicht als sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB anzusehen, wenn die Ehefrau dem Ehemann einen begangenen Ehebruch nicht von sich aus mitteilt und somit auch nicht offenbart, dass die Vaterschaft des Ehemannes für ein in der Ehe geborenes Kind fraglich ist.
2. Hat die Ehefrau jedoch nicht nur geschwiegen, sondern eine aktive Täuschungshandlung vorgenommen, so ist darin eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB zu sehen. Dem steh aus wertender Sicht gleich, wenn sie in dem Wissen, schwanger zu sein, den - offenbar seit längerer Zeit nicht mehr praktizierten - Geschlechtsverkehr mit dem Ehemann nur zu dem Zweck wieder aufnimmt, diesen nicht zu der - ansonsten sich aufdrängenden - Erkenntnis gelangen zu lassen, das Kind stamme nicht von ihm.
BGB 826
Zu diesem Urteil sind Auszüge aus der Begründung verfügbar
Für das Internet bearbeitet von
Dieter Maihold, Richter am Oberlandesgericht
Ref N/2 - Internet
08.01.2003 http://www.justiz.bayern.de/olgn/rspr/fr_register.htm
[editiert: 03.12.04, 10:59 von Ingrid]