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Im Eilverfahren wurde entschieden, dass es nicht verfassungsgemäss sei, das Einkommen eines Stiefelternteils auf den Bedarf der in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Stiefkinder anzurechnen.
Achtung wichtig: Dieses Urteil ist das erst nach der Gesetzesänderung 01.08.2006, in welcher genau das Gegenteil verankert wurde: nämlich, das dieses Einkommen auf alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu verteilen sei.
Allerdings handel es sich hier um ein Urteil im Eilverfahren, das Hauptsacheverfahren bzw. die Meinung der höheren Instanzen bleibt abzuwarten.
Sozialgericht Düsseldorf Az.: S 24 AS 213/06 ER
Beschluss
In dem Rechtsstreit
Antragstellerin
Prozessbevollmächtigte:
gegen
ARGE Kreis Viersen, vertreten durch den Geschäftsführer
Gz.:
Antragsgegnerin
hat die 24. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf durch die Vorsitzende, Richterin am Sozialgericht Dr. xxxx am 28.09.2006 ohne mündliche Verhandlung
b e s c h l o s s e n
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig, d. h. bis zu einer Entscheidung über den Widerspruch, für ihre Kinder xxxx d e m 01.09.2006 Leistungen nach dem SGB II ( http://www.sozialticker.com ) ohne Anrechnung des Einkommens des Ehemannes zu gewähren; im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen erstattungsfähigen Kosten der Antragstellerin zu 1/2 ; im Übrigen haben die Beteiligten einander Kosten nicht zu erstatten.
Gründe:
Der am 06.09.2006 gestellte Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin für ihre Kinder xxxx ab dem 01.08.2006 Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung des Einkommens des Ehemannes zu gewähren, hat in dem tenorierten Umfang Erfolg.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung ist die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs, also eines materiell rechtlichen Anspruchs, sowie eines Anordnungsgrundes, also die Darlegung und Glaubhaftmachung, dass ein Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre.
Diese Voraussetzungen liegen hier zum Teil vor.
Soweit die Antragstellerin Leistungen für den Zeitraum vor dem Monat der Antragstellung bei Gericht, das heißt also für den Monat August 2006 begehrt, fehlt insoweit schon der Anordnungsgrund, da grundsätzlich Leistungen vor für den Zeitraum ab dem Monat der Antragstellung bei Gericht gewährt werden können (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 20.04.2005, AZ: 19 B 2/05 AS ER; LSG Niedersachsen Bremen, Beschluss vom 14.04.2005, AZ: L 8 AS 36/05 ER).
Für den Zeitraum von September 2006 an hat der Antrag in dem tenorierten Umfang Erfolg. Es liegt zunächst ein Anordnungsgrund vor, da die Antragstellerin unter Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung vorträgt, dass der Stiefvater ihrer vier Kinder tatsächlich keinen Unterhalt leistet und ebenso auch nicht der leibliche Vater. Daher kann nicht davon ausgegangnen werden, dass der Unterhalt der vier Kinder der Antragstellerin entsprechend der auch im § 9 Abs. 5 SGB II ( http://www.sozialticker.com ) zum Ausdruck gebrachten auf der Lebenswirklichkeit beruhenden gesetzlichen Vermutung jedenfalls tatsächlich derzeit gesichert ist. Da der Lebensunterhalt der Kinder damit nicht sichergestellt ist, wäre ein Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache mit für die Kinder der Antragstellerin unzumutbaren irreversiblen Nachteilen verbunden. Zwar ist das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs derzeit nicht zweifelsfrei festzustellen. Das Gericht teilt jedoch die erfassungsrechtlichen Bedenken der Antragstellerin im Hinblick auf die seit dem 01.08.2006 geltende Fassung des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II in Bezug auf die Einkommensanrechnung hinsichtlich des Ehemanns der Antragstellerin und des Stiefvaters ihrer Kinder auf den Bedarf der Stiefkinder.
Die von der Antragstellerin gerügte Einkommensanrechnung ihres Ehemannes, des Stiefvaters ihrer vier Kinder, für die die Antragstellerin Leistungen begehrt, wurde von der Antragsgegnerin entsprechend der zum 01.08.2006 in Kraft getretenen Neufassung des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II ( http://www.sozialticker.com ) vorgenommen. Danach ist bei minderjährigen Kindern auch das Einkommen des im Haushalt lebenden Partners des Elternteils zu berücksichtigen. In dem neu gefassten § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II sieht der Gesetzgeber ab dem 01.08.2006 eine solche Einkommensanrechnung also ausdrücklich vor.
Auch nach bisherigem Recht war eine solche Einkommensanrechnung möglich. Gemäß § 9 Abs. 5 SGB II ( http://www.sozialticker.com ) existiert eine Unterhaltsvermutung für den Fall, dass Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten leben. In diesen Fällen wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Diese Norm war schon auch bisherigem Recht noch auf die Konstellation (wieder)verheirateter Mütter und derer aus einer vorherigen Beziehung stammen den Kinder im Verhältnis zu dem Stiefvater der Kinder anwendbar (vgl. Mecke in Eicher/Spellbriok, Kommentar zum SGB II, 2005, § 9 Rdur. 50; LSG NRW, Beschloss vom 03.08.2005, L 19 B 32/05 AS ER; SO Düsseldorf, Beschloss vom 08.03.2005, S 23 AS 54/05 ER). Die Kinder der Antragstellerin sind gemäß § 1590 Abs. 1 Satz 1 BGB mit ihrem Stiefvater verschwägert und leben mit ihm gemäß § 9 Abs. 5 SGB II ( http://www.sozialticker.com ) in Haushaltsgemeinschaft. Der Unterschied einer Einkommensanrechnung nach § 9 Abs. 5 SGB II zu der nach der Neufassung des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II besteht jedoch darin, dass es sich bei der Regelung nach § 9 Abs. 5 SGB II zum einen um eine widerlegliche gesetzliche Unterhaltsvermutung handelt und nicht wie im neuen § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II in jedem Fall eine Einkommensanrechnung vorgenommen wird und zum anderen dem betroffenen Stiefelternteil im Rahmen der Einkommensanrechnung nach § 9 Abs. 5 SGB II ( http://www.sozialticker.com ) im Anschloss an die Rechtsprechung zu § 16 BSHG sehr viel großzügigere Selbstbehalte aus seinem Einkommen belassen werden. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen hinsichtlich der neuen Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II im Hinblick auf das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz. Geschützt ist durch dieses Grundrecht die Möglichkeit, das eigene Leben und die Beziehungen frei zu gestalten. Wenn eine Entscheidung für das Zusammenleben mit einem neuen Partner aber zur rechtsverbindlichen Folge hat, für dessen Kinder aus früheren Beziehungen finanziell einstehen zu müssen wie für eigene Kinder, wird diese Freiheit massiv beeinträchtigt. Die Regelung stellt sich auch im Hinblick auf die in Art. 6 Grundgesetz gewährleistete Freiheit zur Eheschließung als verfassungsrechtlich problematisch dar, insoweit als die Eheschließung automatisch damit verknüpft ist, dass man für die Kinder der Ehefrau unterhaltspflichtig wird (vgl. dazu Wenner, Soziale Sicherheit 2006, S. 146 ff.). Das Gericht sieht hier keine Vorlagepflicht zum Bundesverfassungsgericht, da die Hauptsache durch die Verpflichtung zur nur vorläufigen und zeitlich begrenzten Gewährung von Leistungen nicht vorweg genommen wird und der Erlass einer einstweiligen Anordnung vorliegend im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes geboten ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Verfassungswidrigkeit überwiegend wahrscheinlich ist, der Antragsteller in Grundrechten schwerwiegend bedroht ist und die Bedrohung nicht durch höherrangige Belange gerechtfertigt ist und die Grundrechtsverletzung nicht im Klageverfahren wieder beseitigt werden kann (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SOG, Kommentar, 8. Auflage, § 86 b, Ro. 39 m. w. N). Im Übrigen ist regelmäßig im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in denen naturgemäß eine eingehende verfassungsrechtliche Prüfung nicht möglich ist, in Zweifelsfällen allein auf eine Folgenabwägung abzustellen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., m. w. N: ). Eine solche muss hier aufgrund des das Existenzminimum sichernden Charakters der Leistungen zu Gunsten der Antragstellerin ausgehen. Da von den Leistungen ausschließlich Kinder betroffen sind, war von der sonst im einstweiligen Anordnungsverfahren gebotenen Reduzierung der monatlichen Regelleistung auf 70 % als das zum Leben Unerlässliche abzusehen (vgl. auch SG Düsseldorf, Beschloss vom 17 05.2005, S 23 AS 140/05 ER). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG analog und berücksichtigt, dass der Antrag, soweit er sich auf Leistungen für den Monat Augost 2006 bezieht, ohne Erfolg geblieben ist. Darüber hinaus ist das Gericht davon ausgegangen, dass die Beklagte alsbald, jedenfalls noch im Laufe des nächsten Monats, über den Widerspruch entscheiden wird, so dass im Hinblick auf den zeitlich unbegrenzten Antrag, wenn man den üblichen Bewilligungsabschnitt eines Halbjahreszeitraumes zugrunde legt, der Antrag zur Hälfte Erfolg hat.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zulässig. Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung xxxxxxx