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Von nachfolgenden Urteilen bin ich bemüht auch die Volltexte zu erhalten:
Prozesskostenhilfe ist dann zu verweigern, wenn die Eltern es bisher unterlassen haben, eine gemeinsame Elternberatung oder Mediation wahrzunehmen
Amtsgericht Bochum, Beschluss vom 20.12.2002 - 59 F 335/03, In: "FamRZ", 2003, Heft 11:
Für die erstmalige Regelung des Umgangsrechts und der Umgangspflicht des nichtehelichen Vaters mit seinem Kind bedarf es grundsätzlich keiner Beiordnung eines Rechtsanwalts, wenn nicht im konkreten Fall besondere Schwierigkeiten aufgetreten sind. Prozesskostenhilfe ist daher nicht zu bewilligen.
urteilt das OLG Köln in seinem Beschluss vom 10.09.2003 - 14 WF 143/03, veröffentlicht in "FamRZ", 2004, Heft 4, S. 289-90
Entsprechend § 121 Abs. 2 ZPO ist in Kindschaftssachen im Allgemeinen keine Beiordnung eines Rechtsanwaltes von Nöten.
OLG Oldenburg, Beschluss vom 20.8.2001 - 12 WF 126/01 und 127/01, veröffentlicht in: "Das Jugendamt", 3/2002
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Schumacher @ zweitfrauen.de
[editiert: 03.06.05, 07:01 von Ingrid]