Beitrag 27 von 36 (75%) | Anfang zurück weiter Ende |
|
Ausfertigung
Sozialgericht Schleswig
Az: S2 AS 52/05 ER
Beschluss
In dem Rechtsstreit
Antragstellerin -
gegen
Arbeitsgemeinschaft Kiel
Vertr.d:d.GF H.Stöcken, steliv. GF H.Stremlau,
Adolf-Westphal-Straße 2, 24143 Kiel,
- Antragsgegnerin-
hat die 2.Kammer des Sozialgerichts Schleswig am 09.März 2005 durch ihren Vorsitzenden Direktor des Sozialgerichts Dr. Neumann ohne mündliche Verhandlung beschlossen:
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,
im Rahmen des Umgangsrechts die Fahrkosten der Tochter der Antragstellerin am 23. März 2005 von Lauenburg nach Kiel und am 27. März 2005 von Kiel nach Lauenburg sowie den Aufenthalt in Kiel für fünf Tage ( Tagessatz á 7,00 Euro ) zu finanzieren.
2. Die Antragsgegnerin wird weiter verpflichtet , über die bisher anerkannten Mietkosten in Höhe von 326,71 Euro weitere 43,29 € monatlich bis einschließlich Juni 2005 zu gewähren.
3. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.
4. Die Antragsgegnerin trägt zwei Drittel der Kosten der Antragstellerin.
Gründe
I.
Mit ihrem am 18. Februar 2005 per Telefax beim Sozialgericht Schleswig eingegangenen Antrags, auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt die Antragsgegnerin: