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Thüringer Oberlandesgericht, 1. Zivilsenat: Prozesskostenhilfe
OLG-NL 2001 Heft 02 42
Verweise
Prozesskostenhilfe ZPO §§ 114ff.
Für das Prozesskostenhilfeverfahren kann grundsätzlich keine Prozesskostenhilfe gewährt werden (Anschluss an BGHZ 91, 311).
Thüringer Oberlandesgericht, 1. Zivilsenat, Beschluss vom 6. 9. 2000 - 1 W 579/00 Zum Sachverhalt:
Der Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe für ein gegen die Antragsgegnerin gerichtetes Verfahren. Diese beauftragte im Rahmen der Beteiligung an dem Bewilligungsverfahren einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen. Hierfür beantragte die Antragsgegnerin ihrerseits Prozesskostenhilfe. Das Verfahren wurden von einem hessischen Landgericht an ein Landgericht in Thüringen „verwiesen“. Dort wurde der Antrag des Antragstellers ebenso wie der Antrag der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Antragsgegnerin. Aus den Gründen:
Die zulässige Beschwerde bleibt erfolglos. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob die vom Landgericht zur Begründung seiner Entscheidung gemachten Ausführungen zutreffen oder nicht. Das Landgericht hat nämlich verkannt, dass im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren über den vom Antragsteller gestellten Antrag schon aus Rechtsgründen für die Antragsgegnerin keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden darf.
Der Bundesgerichtshof hat hierzu in BGHZ 91, 311 u.a. ausgeführt: „…Der überwiegenden Auffassung, nach der für das Prozesskostenhilfeverfahren grundsätzlich keine Prozesskostenhilfe gewährt werden kann, ist zuzustimmen. Das Gesetz sieht Prozesskostenhilfe für das Bewilligungsverfahren nicht vor (so auch OLG Schleswig SchlHA 1978, 75, 76; OLG Bremen JurBüro 1979, 447; OLG Düsseldorf JurBüro 1981, 773, 774; OLG Nürnberg, NJW 1982, 288; OLG Hamm FamRZ 1982, 623). Nach § 114 ZPO kann Prozesskostenhilfe für die „Prozessführung“ gewährt werden. Hierunter ist das eigentliche Streitverfahren zu verstehen, nicht aber das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren, in welchem lediglich über die Gewährung staatlicher Hilfe für den Antragsteller zu befinden ist (vgl. OLG Hamm FamRZ 1982, 623)…. Die Partei wird nicht dadurch benachteiligt, dass ihr für das Bewilligungsverfahren keine Prozesskostenhilfe gewährt, insbesondere kein Rechtsanwalt beigeordnet wird. Bedarf der Antragsteller, bevor er einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellt, der Beratung über die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, so findet das Beratungshilfegesetz Anwendung, das unter den Voraussetzungen des § 1 Rechtsberatung durch Anwalt oder Gericht außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens ermöglicht (vgl. OLG Nürnberg NJW 1982, 288; Schneider MDR 1981, 793, 794; Zöller/Schneider, ZPO, 13. Aufl. § 119 Anm. I 1b und Vorbem. § 114 Anm. III; für die Anwendbarkeit des Beratungshilfegesetzes zugunsten des Antragsgegners, weil für diesen das Prozesskostenhilfeverfahren kein gerichtliches Verfahren sei, Pentz NJW 1982, 1269, 1270; a.A. auch für den Antragsgegner: OLG Hamm NJW 1982, 287).
… Der armen Partei, der für das Bewilligungsverfahren Prozesskostenhilfe nicht gewährt wird, entstehen auch keine Kostennachteile. Das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 42. Aufl. § 118 Anm. 5A; Thomas/Putzo, ZPO, 12. Aufl. § 118 Anm. 3a). Dem Gegner werden außergerichtliche Kosten, die ihm im Bewilligungsverfahren entstehen, nicht erstattet (§ 118 Abs. 1 S. 4 ZPO). Auch für etwaige Auslagen nach § 118 Abs. 1 S. 5 ZPO muss der Antragsteller keinen Vorschuss leisten. Sie werden zunächst von der Staatskasse getragen und nach Abschluss des Rechtsstreits der unterlegenen Partei als Gerichtskosten auferlegt (Baumbach/Lauterbach/Hartmann a.a.O.; Thomas/Putzo a.a.O.).
Da die Rechtsberatung der armen Partei durch das Beratungshilfegesetz gewährleistet ist und der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle für einen vollständigen und sachgemäßen Antrag der Partei sorgen muss, ist die Chancengleichheit der armen Partei im Vergleich zu finanziell gut gestellten Rechtsuchenden gewahrt. Die restriktive Auslegung des Begriffes „Prozessführung“ in § 114 ZPO verstößt daher nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (so auch OLG Bremen JurBüro 1979, 447). Auch ist dem Erfordernis des Art. 103 Abs. 1 GG (rechtliches Gehör) Rechnung getragen (so auch OLG Nürnberg NJW 1982, 288). Denn das Grundgesetz verlangt nicht, dass das rechtliche Gehör gerade durch Vermittlung eines Anwalts wahrgenommen wird (BVerfG NJW 1971, 2302).
Dem folgt die ganz herrschende Meinung (vgl. die Nachweise bei Zöller, ZPO, 21. Aufl., Rdn. 3 zu § 114). Ein Ausnahmefall, der aus praktischen Erwägungen (vgl. Zöller a.a.O.) die Bewilligung im Prozesskostenhilfeverfahren zulässt, liegt nicht vor.
Dass es sich vorliegend alleine um ein PKH-Prüfungsverfahren handelt, folgt schon aus dem Umstand, dass der Antragsteller in seiner mit „Antrag auf Prozesskostenhilfe und Klage“ überschriebenen Antragsschrift vom 14. 12. 1999 auf Seite 2 ausdrücklich klargestellt hatte, dass die Klage erst nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe erhoben werden solle. Folgerichtig hatte das Landgericht zunächst auch nur die formlose Übersendung dieses Antrages zur Stellungnahme an die Beschwerdeführerin verfügt.
Der Umstand, dass im Zuge des weiteren Verfahrens das Landgericht am 29. 6. 2000 die Zustellung der „Klage und PKH-Antrag“ an den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin angeordnet hatte, ändert hieran nichts.
Dem Senat erschließt sich zwar nicht, was das Landgericht hierzu bewogen hat, doch ist dem zugestellten Schriftsatz vom 14. 12. 1999 eindeutig entnehmbar, dass es sich zunächst alleine um einen PKH-Antrag handelt (über den bis zum Zeitpunkt der Zustellung noch keine Entscheidung getroffen war).
Eine Kostenentscheidung war entbehrlich, da die Beschwerdeführerin kraft Gesetzes die Kosten ihrer erfolglosen Beschwerde zu tragen hat. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
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