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Evtl. lässt sich das untenstehende Urteil auch für andere Lebensbereiche (z.B. Steuer)als Argumentationshilfe nutzen:
NJOZ 2005 Heft 15 1592
Prozesskostenhilfe bei Zusammenleben mit der Mutter des nichtehelichen Kindes
ZPO § 115 I 3 Nrn. 2 u. 4; BGB § 1615l II
Lebt der PKH-Bezieher mit der nicht unterhaltsberechtigten Mutter seines nichtehelichen Kindes in einem Haushalt zusammen, dessen Aufwendungen er zumindest im Wesentlichen allein bestreitet, so liegen besondere Belastungen i.S. des § 115 I 3 Nr. 4 ZPO vor. Deren Höhe richtet sich nach der Bestimmung des Freibetrags für einen Ehegatten (§ 115 I 3 Nr. 2 ZPO).
OLG Stuttgart, Beschluß vom 15. 10. 2004 - 8 WF 112/04
Zum Sachverhalt:
Das AG - FamG - Heilbronn hatte dem Ag. in dem Ehescheidungsverfahren - 6 F 1055/01 - mit Beschluss vom 13. 3. 2002 Prozesskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlungen bewilligt. Ausweislich des vorgelegten Mietvertrags lebte der Ag. ab dem 16. 5. 2001 mit Frau L, die er als seine Lebensgefährtin bezeichnet, in häuslicher Gemeinschaft zusammen. Am 14. 3. 2001 wurde das gemeinsame Kind von Frau L und dem Ag. geboren. Auf Aufforderung des Rechtspflegers beim AG gab der Ag. unter dem Datum des 29. 4. 2004 eine aktualisierte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ab. Unter den Angehörigen, denen er Unterhalt gewährt, führte er neben seiner Tochter Frau L als Lebensgefährtin auf, die lediglich Einkünfte in Höhe von 154 EUR Kindergeld hat. Auf Grund der Angaben des Ag. und, soweit diese nicht ausreichten, auf Grund Schätzung ermittelte der Rechtspfleger ein verbleibendes einzusetzendes Einkommen des Ag. in Höhe von 74,71 EUR, wobei er lediglich für die Tochter, nicht aber für die nichtehelichen Lebensgefährtin des Ag. einen Unterhaltsfreibetrag einsetzte. Dies führte zum angegriffenen Beschluss vom 8. 6. 2004, mit dem dem Ag. ab dem 1. 7. 2004 monatliche Raten von 30 EUR auferlegt wurden.
Gegen diesen Beschluss hat der Ag. sofortige Beschwerde eingelegt. Er ist der Auffassung, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich seit der ursprünglichen Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht verbessert, weil er seit der Geburt des gemeinsamen Kindes für den vollen Lebensunterhalt seiner Lebensgefährtin aufkomme, die auf Grund der Erziehung der gemeinsamen Tochter keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne.
Der Rechtspfleger hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und es als sofortige Beschwerde dem OLG zur Entscheidung vorgelegt. Die sofortige Beschwerde des Ag. hatte Erfolg. Aus den Gründen:
II. Die Einkommensverhältnisse des Ag. haben sich seit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zwar wesentlich verbessert, so dass die Voraussetzungen des § 120 IV ZPO vorliegen. Dies führt aber nicht zu einer Ratenzahlungsverpflichtung des Ag.