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OLG Koblenz
1999-05-17
13 UF 950/98
Rechtsbereich/Normen: Sozialrecht
Rückforderung von Unterhaltszahlungen
Ist das Sozialamt für einen unterhaltspflichtigen Ehemann "eingesprungen", so kann es das gezahlte Geld später nicht automatisch von ihm zurückverlangen.
Eine Gemeinde hatte als Sozialhilfeträger an die getrennt lebende Ehefrau eines Manns zwei Jahre lang Sozialhilfe gezahlt, da der Mann keinen Unterhalt leistete. Den aufgewendeten Betrag verlangte sie hinterher von dem Ehemann zurück. Das OLG Koblenz gab der Klage nur teilweise statt. Die Gemeinde sei verpflichtet, zu ermitteln, ob der beklagte Ehemann finanziell überhaupt in der Lage sei, den vorgestreckten Unterhalt zu erstatten. Trete bei ihm durch die Rückerstattung selbst eine Sozialhilfebedürftigkeit ein, sei er zur Zahlung nicht verpflichtet.
[editiert: 30.04.05, 12:09 von Ingrid]