Beitrag 35 von 36 (97%) | Anfang zurück weiter Ende |
|
VG Neustadt: Sozialamt muss Praxis- und Rezeptgebühren für
Sozialhilfeempfänger nicht bezahlen
Das Sozialamt muss die Praxisgebühr und die gesetzlich vorgesehenen
Zuzahlungen für Arznei- und Verbandmittel für Sozialhilfeempfänger nicht
übernehmen. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt in einem
Eilverfahren entschieden (Beschluss vom 17.02.2004; Az.: 4 L 441/04.NW).
Hintergrund
Nach dem Gesundheitsreformgesetz wird die Krankenbehandlung der
Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt seit 01.01.2004 von den
gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Auch diese Personen müssen
dementsprechend die Praxisgebühr und die Zuzahlungen bis zur
Belastungsgrenze in Höhe von zwei Prozent - bei chronischer Krankheit
ein Prozent - ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt
aufbringen. Die jährliche Belastungsgrenze beläuft sich für einen
Sozialhilfeempfänger derzeit auf 71,04 Euro beziehungsweise 35,52 Euro.
Sachverhalt
Dass diese zusätzlichen Belastungen angesichts der knappen Bemessung der
Regelsätze der Hilfe zum Lebensunterhalt nicht mehr zumutbar seien,
machte eine betroffene Sozialhilfeempfängerin in einem gerichtlichen
Eilverfahren beim Verwaltungsgericht Neustadt geltend. Sie begehrte, das
zuständige Sozialamt zur Übernahme der im Januar 2004 bei ihr bereits
angefallenen Praxisgebühr und Zuzahlungen in Höhe von insgesamt 28,09
Euro zu verpflichten.
Kein Anspruch gegenüber dem Sozialamt
Das Verwaltungsgericht lehnte ihren Antrag ab. Die Richter verweisen in
ihrem Beschluss auf die gesetzlichen Bestimmungen des
Gesundheitsreformgesetzes. Nach der hierdurch geänderten
Regelsatzverordnung umfassten die sozialhilferechtlichen Regelsätze die
Praxisgebühr und die Zuzahlungen zu Medikamenten. Gegenüber dem
Sozialamt bestehe daher kein Anspruch auf Übernahme der Eigenanteile.
Wenn die errechnete Belastungsgrenze überschritten werde - was hier noch
nicht der Fall war - müsse die Krankenkasse dem Sozialhilfeempfänger
eine Bescheinigung darüber ausstellen, dass er für den Rest des
Kalenderjahres von Zuzahlungen befreit sei.
beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 20. Februar 2004.
[editiert: 30.04.05, 11:59 von Ingrid]