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Siehe hierzu auch den Beitrag: Ankündigung: Hartz IV und die Umgangskosten - erstes positives Urteil
Hallo Alle,
immer wieder kommt es vor das Elternteile (nachfolgend vereinfacht Väter genannt) durch die hohe Unterhaltverpflichtung und/oder durch den weit entfernten Wegzug der Kinder in ihrem Umgangsrecht schlicht wegen fehlender finanzieller Mittel behindert werden oder dass der Umgang völlig unmöglich wird.
Hier besteht oftmals die Möglichkeit, dass die Sozialhilfeträger die Umgangskosten bezahlen müssen.
Auch wer keine Sozialhilfe bezieht, hat evtl. Anspruch auf Übernahme der Umgangskosten durch das Sozialamt, wenn der Umgangsberechtigte durch die Ausübung des Umganges und der Übernahme der Kosten unter den Sozialhilfesatz fällt.
Jede/r Bürger/in bekommt vom Sozialhilfeträger einmalige Beihilfen, wenn zusätzliche Kosten anfallen, die nicht von den laufenden Leistungen und/oder dem laufenden Einkommen bezahlt werden können und wenn diese sozialhilferechtlich notwendig sind. Notwendig ist all das, was zur Führung eines der Menschenwürde entsprechenden Lebens erforderlich ist (§ 1 Abs. 2 BSHG).
Das bedeutet, dass der Sozialhilfeträger es auch einem Vater "wegen besonderer finanzielle Bedürfnisse" ermöglichen muß, dass dieser, trotz eines finanziell engen Rahmens, die zwischen den Eltern vereinbarten oder vom Gericht festgelegten Umgangskontakte wahrnehmen kann.
Er darf in seiner Möglichkeit das Umgangsrecht wahrzunehmen nicht schlechter gestellt werden, als Väter die keine Sozialhilfe beziehen oder als solche die ein höheres verbleibendes Einkommen haben. Eine Verhinderung des Umgangs wegen fehlender Mittel wäre eine soziale Ausgrenzung.
Für alle die bereits Sozialhilfe beziehen: Eine Regelsatzerhöhung wegen besonderer persönlicher Bedürfnisse kommt etwa auch bei ständigen Fahrtkosten aus Anlaß der Ausübung des Umgangsrechts gegenüber einem Kind (BVerwG NDV 93, 349), und zwar entsprechend der von den Eltern oder dem Gericht getroffenen Umgangsregelung (BVerfG info also 95, 44, BVerwG NDV-RD 96, 45), oder des Besuchs eines nahestehnden Strafgefangenen in Betracht.
Bei unregelmässigen Besuchen liegt sogenannter "einmaliger Bedarf" vor (s. II. 1. B.f.).
Dabei bedeutet "einmalig" nicht, daß die einmaligen Beihilfen nur einmal beantragt werden können, sondern nur, dass sie nicht regelmäßig anfallen. Einmalige Beihilfen werden in der Regel nur bewilligt, wenn ein Antrag gestellt wird. Dieser Antrag muß gestellt werden, bevor Bedarf gedeckt ist - also bevor die Umgangsfahrten stattfinden.
Der jeweilige Umfang der Regelsatzerhöhung hängt vom Einzelfall und den dabei festzustellenden Mehrkosten ab.
Einmalige Beihilfe bekommen natürlich alle, die einen Anspruch auf laufende Sozialhilfe haben.
Personen und Familien, bei denen das laufende Einkommen nicht ausreicht, um zusätzliche (notwendige) Anschaffungen oder Umganskosten zu bezahlen.
Wer mit einem Euro über dem Sozialhilfebedarf liegt und keine einmaligen Beihilfen bekommen würden, wäre schlechter gestellt als ein Sozialhilfebezieher.
Deshalb muß auch dann einmalige Beihilfe ausbezahlt werden, wenn das Einkommen über dem Sozialhilfebedarf liegt, aber nicht ausreicht, um die einmaligen Beihilfen (Umgangsfahrten) zu zahlen.
"Einmalige Leistungen sind auch zu gewähren, wenn der Hilfesuchende zwar keine laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt benötigt, den Lebensunterhalt jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll beschaffen kann" (§ 21 Abs. 2 BSHG).
Wie viel Einkommen über dem Sozialhilfebedarf darf ein Vater haben, um einmalige Beihilfen beanspruchen zu können?
In einigen Städten kommen zum Sozialhilfebedarf noch 10 % der Regelsätze dazu. Das nennt sich dann "Minderbemitteltengrenze". Liegt dieser Betrag über dem bereinigten Nettoeinkommen des Antragstellers, werden die einmaligen Beihilfen ungekürzt bewilligt.
Es ist rechtswidrig, wenn das Sozialamt ohne eine Prüfung im Einzelfall das übersteigende Einkommen anrechnet. Die Anrechnung ist eine Kann-Vorschrift. Sie darf nicht routinemäßig erfolgen.
Wichtiger Nachtrag: Gemäß § 33 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVGG), bestätigt durch die Entscheidung des BVerfG v. 25.10.1994, 1 BvR 1197/93 (NJW 1995, S. 1342) und durch das oberste Entscheidungsorgang der deutschen Sozialämter, nämlich das Bundesverwaltungsgericht BVerwG, 5 C 15.94 v. 22.8.1995 (FamRZ 1996, S. 105)} wurde bestätigt, dass die Kosten zur Wahnehmung des vereinbarten Umganges mit den eigenen Kindern ein "Teil des notwendigen Lebensunterhaltsbedarfes ist...“ der einmalige Leistungen nach den §§ 21(1) und 22(1) S. 2 BSHG rechtfertigen kann. Die Verweigerung bedeutet eine Außerachtlassung des Art 6(2) S.1 GG, denn das Maß des Umgangsbedarfes bestimmt sich nach dem Eltern-Kind-Verhältniss". Diese Entscheidungen sind für alle Behörden Deutschlands bindend.
Gruß
Ingrid
[editiert: 30.04.05, 12:00 von Ingrid]