Beitrag 64 von 33.043 (0%) | Anfang zurück weiter Ende |
|
Hallo zusammen,
wir haben für August eine telefonische Fristverlängerung (krankheitsbedingt) für die Abgabe der USTVA 08/14 bis 17.10.14 erwirkt.
Da die Bearbeitung doch früher durchgeführt werden konnte, wurde die UStVA am 10.10. übermittelt. Der Mandant überwies und das Geld war am 14.10. beim FA.
Nun haben wir einen Säumniszuschlag festgesetzt bekommen. Begründung, Übermittlung am 10. fällig am 13. egal wie lange die Fristverlängerung gewährt wurde. Ausschlaggebend ist der ÜBermittlungszeitpunkt.
Kann mir jemand weiterhelfen. Der Mandant hab die Post erst am 13.10. erhalten und ich ging davon aus, dass die FV auch für die Zahlung gilt.
Vielen Dank für Eure Mithilfe.