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Andi
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New PostErstellt: 18.11.05, 18:27     Betreff: Re: Rechtliches zum Thema Autofahren

Hier kommt der Gesetzestext und Kommentar (zu §2 Fahrerlaubnis-Verordnung)

Eingeschränkte Zulassung § 2 FeV
(1) Wer sich infolge körperlicher oder geistiger Mängel nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn Vorsorge getroffen ist, daß er andere nicht gefährdet. Diese Pflicht zur Vorsorge, namentlich durch das Anbringen geeigneter Einrichtungen an Fahrzeugen, durch den Ersatz fehlender Gliedmaßen mittels künstlicher Glieder, durch Begleitung oder durch das Tragen von Abzeichen oder Kennzeichen, obliegt dem Verkehrsteilnehmer selbst oder einem für ihn Verantwortlichen.
Bei der Teilnahme am Straßenverkehr müssen verkehrsschwache Personen Schutzmaßnahmen treffen. Demnach muß ein schwerhöriger Radfahrer einen Rückspiegel am Fahrrad haben oder ein Blinder muß sich führen lassen.Durch diese Vorschrift soll verhindert werden, daß Personen am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, die den Anforderungen wegen geistiger oder körperlicher Mängel nicht gewachsen sind.
Die Vorschrift verbietet einem körperlich oder geistig Behinderten nicht die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr, sondern sie verlangt lediglich, daß der Behinderte Vorsorgemaßnahmen gegen Gefährdung anderer ergreift. Behinderungen müssen hingenommen werden.
Wer ein fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug führen will, wird im speziellen Zulassungsverfahren auf Mängel geprüft.
Körperliche oder geistige Mängel
sind Mängel, die die Sicherheit beeinträchtigen, sich im Verkehr zu bewegen. Ein Mangel ist jedes Fehlen oder jede Schwäche einer körperlichen oder geistigen Fähigkeit, die für die Teilnahme am Verkehr auf öffentlichen Straßen bedeutsam ist.
Solche Mängel können ständige körperliche oder geistige Anlagen oder Eigenschaften sein, z.B. Mängel des Sehvermögens, Schwerhörigkeit, Geistesschwäche oder auch vorübergehende Zustände, wie Schmerzzustände, Alkoholeinfluß, Übermüdung.
Die Mängel können auch durch das Lebensalter bedingt sein, und zwar durch mangelnde Entwicklung in der Kindheit wie durch Nachlassen der Kräfte im Alter.
Sofern keine konkreten Anhaltspunkte für eine körperliche, charakterliche oder geistige Ungeeignetheit als Fahrzeugführer vorliegen, gilt jeder Fahrzeugführer als geeignet.
Verkehrsunsicherheit
Der Mangel muß derart sein, daß der Betroffene dem Verkehr ohne Hilfe oder Ausgleichsvorkehrungen nicht gewachsen ist. Wer sich nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf nur mit Ausgleich teilnehmen.
Gefährdung
Eine konkrete Verkehrsgefährdung ist nicht erforderlich. Der Verkehrsteilnehmer muß nur untauglich sein oder aber die Vorsorge unterlassen haben.
Vorsorge treffen
Verantwortlich dafür, daß der Verkehrsschwache nicht ohne die erforderliche Vorsorge am Straßenverkehr teilnimmt, ist er in erster Linie selbst.
Wer also, obwohl er sich infolge seiner körperlichen oder geistigen Mängel nicht sicher im Verkehr bewegen kann, geeignete Vorsorgemaßnahmen unterläßt, handelt ordnungswidrig. Dabei muß keine konkrete Gefährdung eingetreten sein.An Stelle von Geistesschwachen oder -kranken und von Kindern sind deren Aufsichtspflichtige verantwortlich.
Wer sich nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf nur mit Ausgleich teilnehmen. Überlaute Benutzung beliebiger Tonübertragungsgeräte im Fahrzeug oder von Kopfhörern schafft eine künstliche Schwerhörigkeit und beeinträchtigt die Verkehrssicherheit. (LG Aachen - VR 92/843)


Die Anlage 4 zur FeV (habe ich zuvor schon beschrieben) listet die Einschränkungen auf. Die Richtlinien der GfK liefern die Fristen, die im Übrigen an die üblichen Fristen der amtlich bestellten Gutachter im FE-Zulassungsverfahren angelehnt sind.
Was sagt uns das?
Herzrhytmusstörungen sind ein Mangel, der durch Medikamente und/oder andere Behandlung ausgeglichen wird. Nach den im Einzelfall erforderlichen Fristen gilt die sichere Behandlung als erfolgreich und der Mangel als ausgeglichen.

Im öffentlichen Straßenverkehr ist ALLES gesetzlich geregelt - es gibt keine eigene Verantwortlichkeit. Wer in der Kneipe gesoffen hat, kann nicht entscheiden, ob er jetzt fährt oder nicht, weil er es verantworten kann - er darf ganz einfach nicht, obwohl er seinen Führerschein noch besitzt. Wer durch Krankheit oder Unfall sein Augenlicht verloren hat (Anlage 6 zur FeV) hat u.U. auch noch seinen Führerschein - wenn er jetzt für sich entscheidet, dass er es verantworten kann, blind zu fahren - darf er dann? Wer einen ICD wegen Rhythmusstörungen bekommen hat, hat 6 Monate nicht zu fahren - es obliegt nicht seiner Entscheidung.

Das Rechtsbewusstsein in Sachen Verkehrsteilnahme kommt mir so nach dem Motto 'nur nicht erwischen lassen' vor, eindeutige Gesetzeslage wird einfach ignoriert, nur weil man vielleicht das Gesetz nicht kennt. Wer fährt und einen Sach- und/oder Personenschaden verursacht, muss mit einem Entzug (! = Steigerung zum Fahrverbot) der Fahrerlaubnis und mit einem Strafverfahren rechnen. Vorher erwischt werden geht (leider) nicht, weil man dem Defi-Träger die Einschränkung der Verkehrstauglichkeit nicht an der Nasenspitze ansieht.



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