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Torsten
Beiträge: 163 Ort: Dresden
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Erstellt: 02.10.06, 15:51 Betreff: Deutsches Gericht hebt die Schwerkraft auf
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Bestrafter Antifaschismus
Am Freitag, dem 29.09.2006, wurde der Versandhändler Jürgen Kamm vom Stuttgarter Landgericht zu einer Geldstrafe von 3600 Euro verurteilt. Wegen angeblicher Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen.
Dabei handelte es sich um durchgestrichene Hakenkreuze, Hakenkreuze, die in den Abfallbehälter geworfen werden und zerbrochene Hakenkreuze. Eine der schwachsinnigen Begründungen lautet, man könne nicht erkennen, ob das Hakenkreuz in den Abfallbehälter geworfen werde oder aus ihm herausgeholt. Man sollte den Herren Staatsanwälten und Richtern mal das Fallgesetz erklären, nach dem aus einem Abfallkorb nichts, auch kein Hakenkreuz, in eine entfernt darübergehaltene Hand springt. Vielleicht sollten sie mal paar Obdachlose in ihrem „sauberen“ Staat beobachten, die tief in die Abfallbehälter kriechen müssen, um was herauszuholen.
Dieses Urteil ist nicht nur völlig absurd, sondern steht auch im Widerspruch zur Auffassung anderer staatlicher Organe zu diesem Thema. Der Verfassungsschutz kennt sich ja wohl ein wenig mit der Materie aus. Was können wir in Publikationen des Verfassungsschutzes lesen?
1. In der Broschüre „Mit Hakenkreuz und Totenkopf - Wie sich Rechtsextremisten zu erkennen geben“ des Landesamtes für Verfassungsschutz Sachsen vom Juli 2005 (http://www.sachsen.de/de/bf/verwaltung/verfassungsschutz/berichte/downloads/hakenkreuz.pdf) steht:
„Wer mit der Darstellung deutlich macht, dass er sich gegen den Nationalsozialismus und seine Ideologie wenden will, macht sich trotz Verwendens des Hakenkreuzes nicht nach dem §§ 86, 86a StGB strafbar. Zum Beispiel:
- Durchgestrichenes Hakenkreuz
- Hakenkreuz am Galgen
- Hakenkreuz über Abfallbehälter
- Zerschlagenes Hakenkreuz“
2. Aus der Broschüre „Symbole und Kennzeichen des Rechtsextremismus“ der Verfassungsschutzbehörden der Länder Berlin und Brandenburg, April 2006 (http://www.verfassungsschutz.brandenburg.de/sixcms/media.php/4055/Info%20Symbole%20u.%20Kennz.%2020.pdf):
„Die „Sozialadäquanzklausel“ § 86 Abs. 3 und § 86a Abs. 3 StGB enthalten eine so genannte Sozialadäquanzklausel, d. h. die Verbote gelten nicht für bestimmte Verwendungen von Kennzeichen in den Bereichen der Wissenschaft und Lehre, der Kunst oder der staatsbürgerlichen Aufklärung, wie auch im Fall dieser Veröffentlichung. Gleichermaßen ist auch das Verwenden von Kennzeichen nicht strafbar, aus denen der unbefangene Beobachter eine Ablehnung der NS-Ideologie erkennen kann. Beispielhaft dafür sind folgende Darstellungen – hier wird das Hakenkreuz abgebildet, um z.B. gegen die Veröffentlichung rechtsextremistischer Zeitungen zu protestieren.“
Einige Staatsanwälte und Richter wollen offenbar Antifaschisten kriminalisieren, einschüchtern und für eindeutig antifaschistische Haltungen in der Öffentlichkeit bestrafen. Dies gehört zur verbreiteten staatlichen Tendenz, den Nazis durch Beseitigung derer Gegner den Weg freizumachen.
Friede sei mit Euch
Torsten
Wer freiwillig kriecht, spürt nicht den Druck, der ihn zum Kriechen zwingt.
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