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bjk

Beiträge: 7353


New PostErstellt: 15.12.05, 23:28     Betreff:  Re: Eine EV hätte überhaupt nicht erlassen werden dürfen, aber




noch was zum Thema Einstweilige Verfügung:


Stern-Bericht


Serie Online-Recht

Einstweilige Verfügung gefangen: was nun?



Ein beliebtes, weil wirksames Mittel zur Unterbindung rechtswidriger Webinhalte ist der Erlass einer einstweiligen Verfügung. Darin steckt das gerichtliche Verbot, eine bestimmte Seite oder auch nur einzelne Inhalte im Internet abrufbar bereit zu halten. Wird das Verbot nicht befolgt, droht ein saftiges Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro oder sogar Ordnungshaft. Wer bereits das Vergnügen hatte, in ein jahrelanges quälendes Gerichtsverfahren verwickelt zu sein, wird sich die Augen reiben: Einstweilige Verfügungen ergehen innerhalb weniger Tage. Der Gegner muss nicht angehört werden und es muss auch keine mündliche Verhandlung geben. Überraschungen sind daher nicht ausgeschlossen.


Wo ist die Site überall gespeichert?

Wie aber verhalte ich mich, wenn mir ein Verbot meines Internetauftritts per einstweiliger Verfügung zugestellt wird? Vor allem: Was passiert, wenn meine Seiten noch über dritte Server abgerufen werden können? Fragen, die immer wieder bei Rechtsstreitigkeiten um Internetinhalte auftauchen. In jedem Fall sollte die angegriffene Seite sofort vom Netz genommen werden - nicht erst im Laufe der nächsten Tage. Ob darüber hinaus gehende Pflichten bestehen, beschäftigte das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg (Entscheidung vom 09.09.2002 3 W 60/02). Die untersagte Webseite wurde von dem Schuldner zwar auf dem eigenen Server gelöscht, im Speicher von dritten Servern, etwa über Suchmaschinen, konnte sie aber noch eine Zeitlang abgerufen werden. Der Verfügungskläger beantragte daraufhin die Festsetzung eines Ordnungsgeldes. Das OLG Hamburg schlug sich jedoch auf die Seite des Schuldners. Hat der Schuldner die beanstandete Seite auf dem von ihm verantworteten Server vollständig gelöscht, so ist er nach Ansicht der Hamburger Richter nicht auch noch verpflichtet, im Internet nach Zwischenspeicherungen seiner nicht mehr aktuellen Seite zu suchen oder alle in Frage kommenden Suchmaschinen anzuschreiben. Dies sei schon wegen der Vielzahl der möglichen Adressaten nicht zumutbar. Der Betreiber einer Webseite darf sich vielmehr nach der eigenen Löschung auf eine regelmäßige Aktualisierung anderer Datenbanken verlassen.

weiterlesen unter: http://www.stern.de/computer-technik/internet/508370.html?eid=506366


[editiert: 15.12.05, 23:29 von bjk]
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