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Angriff auf die Pressefreiheit

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Autor Beitrag
Deadroth

Beiträge: 1

New PostErstellt: 23.03.07, 23:46  Betreff: Re: Angriff auf die Pressefreiheit  drucken  weiterempfehlen

Oh man....und ja scheinbar ist jeder "Ablieferungspflichtig":

§ 15 Ablieferungspflichtige
Ablieferungspflichtig ist, wer berechtigt ist, das Medienwerk zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen und den Sitz, eine Betriebsstätte oder den Hauptwohnsitz in Deutschland hat.

das ist so grob gefasst, das damit doch jeder belangt werden kann, so ziemlich für jeden Text?????....wie ist so ein mist durchgekommen?
jetzt müsste ich ja theortisch schon diesen Text abliefern, denn immerhin verbreite ich hier gerade ein Medienwerk...lol...

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matrix555

Beiträge: 356


New PostErstellt: 22.02.07, 19:47  Betreff: Angriff auf die Pressefreiheit  drucken  Thema drucken  weiterempfehlen

Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek

(BRD Gesetz)

Alles was Sie in irgendeiner Art veröffentlichen, ohne es innerhalb einer Woche bei der "Deutschen Nationalbibliothek" anzumelden, kann zur Strafe führen. Z.B. Visitenkarten, Beschilderungen, Internetseiten, Firmenprospekte, Werbemittel jeder Art, Forenbeiträge, Rundschreiben, Plakataushänger, Anzeigeninserate, Beschriftungen auf Fahrzeugen, Geburtstags- Hochzeits- Sterbekarten oder Anzeigen sowie jedwede in der Öffenlichkeit getätigte verbale Äußerung.

Die Auflistung kann jeder selbst beliebig ergänzen.

Alle der Öffentlichkeit zugänglichen Informationen unterliegen diesem Gesetz.

Dieses Gesetz beschneidet das Recht auf freie Meinungsäußerung gemäß Artikel 19 der Algemeinen Erklärung der Menschenrechte.

Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek

(BRD Gesetz)

Alles was Sie in irgendeiner Art veröffentlichen, ohne es innerhalb einer Woche bei der "Deutschen Nationalbibliothek" anzumelden, kann zur Strafe führen. Z.B. Visitenkarten, Beschilderungen, Internetseiten, Firmenprospekte, Werbemittel jeder Art, Forenbeiträge, Rundschreiben, Plakataushänger, Anzeigeninserate, Beschriftungen auf Fahrzeugen, Geburtstags- Hochzeits- Sterbekarten oder Anzeigen sowie jedwede in der Öffenlichkeit getätigte verbale Äußerung.

Die Auflistung kann jeder selbst beliebig ergänzen.

Alle der Öffentlichkeit zugänglichen Informationen unterliegen diesem Gesetz.

Dieses Gesetz beschneidet das Recht auf freie Meinungsäußerung gemäß Artikel 19 der Algemeinen Erklärung der Menschenrechte.

Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG)
Vom22.Juni2006

http://www.gesetze-im-internet.de/dnbg/BJNR133800006.html

14 Ablieferungspflicht

(1) 1Die Ablieferungspflichtigen haben Medienwerke in körperlicher Form nach § 2 Nr. 1 Buchstabe a in zweifacher Ausfertigung gemäß § 16 Satz 1 abzuliefern. 2Musiknoten, die lediglich verliehen oder vermietet werden (Miet- oder Leihmateriale), haben die Ablieferungspflichtigen in einfacher Ausfertigung gemäß § 16 Satz 1 abzuliefern.

(2) Die Ablieferungspflichtigen haben Medienwerke nach § 2 Nr. 1 Buchstabe b in einfacher Ausfertigung gemäß § 16 Satz 1 abzuliefern, wenn eine Inhaberin oder ein Inhaber des ursprünglichen Verbreitungsrechts den Sitz, eine Betriebsstätte oder den Hauptwohnsitz in Deutschland hat.

(3) Die Ablieferungspflichtigen haben Medienwerke in unkörperlicher Form nach § 2 Nr. 1 Buchstabe a in einfacher Ausfertigung gemäß § 16 Satz 1 abzuliefern.

(4) Wird die Ablieferungspflicht nicht binnen einer Woche seit Beginn der Verbreitung oder der öffentlichen Zugänglichmachung des Medienwerkes erfüllt, ist die Bibliothek nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf von weiteren drei Wochen berechtigt, die Medienwerke auf Kosten der Ablieferungspflichtigen anderweitig zu beschaffen.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 14 Abs. 1, 2 oder 3 ein Medienwerk nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abliefert oder
2.
entgegen § 17 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer als gewerblich tätige Ablieferungspflichtige oder als gewerblich tätiger Ablieferungspflichtiger eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bibliothek.


---------------
Ich glaube jetzt gehts los. Ich enthalte mich mal entsprechender unflätiger Kommentare, denn die werden hier hoffentlich noch zu Genüge kommen.
Um Weiterverbreitung wird ausdrücklich gebeten.


____________________
Faschistische Regime spielen immer mit einer bestimmten Art von Propaganda. Weil sie die Dummen als Kanonenfutter für ihre Ziele brauchen, müssen sie ihre Botschaften in der Form einfacher Worte und emotionalisierender Muster kleiden, damit die unteren Anteile des Gehirns direkt adressiert werden.
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