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Hopkins


New PostErstellt: 02.04.10, 11:01     Betreff: Re: Frag den Bullen

bjk, ich bin weder als Klette noch sonst irgendwas polizeiliches bei diesen Demos mitgelaufen, sondern als einfacher, politisierter Bürger. Das letzte Mal übrigens bei der Demo gegen Rechts am 1. Mai 2009 in Berlin-Köpenick.

Einer Ihrer Vorwürfe war, wenn ich ihn recht verstanden habe, als Beamter würde ich mich auf ein stumpfes Befolgen von Befehlen beschränken, während ich als mündiger Staatsbürger diese Befehle und die dahinter stehenden Gesetze zur Disposition stellen müsste.
Es ist grob gesagt eine der Beamtenpflichten, erhaltene Anordnungen auf ihre Rechtsmäßigkeit zu prüfen, da letztenendes ich für meine Maßnahme einstehen muss. Diese Rechtsmäßigkeit beruht immer auf einer Prüfung der verfassungsrechtlichen und polizeirechtlichen Gesetzesmäßigkeiten. Ist ein Befehl verfassungswidrig, darf er nicht befolgt werden und der Vorgesetzte muss darauf hingewiesen werden.
Hier mag der Vorwurf kommen, dass meine Entscheidung aber immer noch auf einem Gesetz an sich beruht, welches auch nicht in Frage gestellt wird. Dies ist richtig. Das Bayrische Polizeiaufgabengesetz ist auf Basis des Grundgesetzes entstanden und erfüllt alle seine Anforderungen – d.h. Eine Maßnahme, bei der alle Voraussetzungen vor den Rechtseingriff erfüllt sind, ist rechtmäßig und verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Deshalb gibt es hier auch nichts zu hinterfragen als das Grundgesetz selbst. Und das überlasse ich ganz ehrlich den Verfassungsrichtern.

Gesetze sind auch nicht, wie von Ihnen behauptet „Richtlinien“. Man hält sich an sie oder man tut es nicht. Insofern ist der vielgebrachte Vorwurf, ich würde mich hinter Gesetzen „verstecken“ auch bizarr, denn woran soll ich mich als Beamter denn sonst orientieren wenn nicht am demokratisch entstandenen Gesetz? Es wäre im Gegenteil bedenklich, wenn ich meine Maßnahmen (also meine Eingriffe in Ihr Recht) nach Gefühl treffen würde und nicht auf einem Gesetz, dass vor diesen Eingriff feste Bedingungen stellt. Das Gesetz schützt ja Ihre Rechte vor staatlicher Willkür.
Ein grundloses Einprügeln auf Demonstranten (sofern es wirklich stattgefunden hat) hat wie bereits gesagt keine Rechtsgrundlage und stellt eine Straftat dar, die verfolgt werden muss. Aber das hatten wir schon.

    Zitat:
    ... erkläre mir doch bitte mal, wieso nach deiner Meinung Sitzblockaden und/oder friedliche Menschketten eine Bedrohung darstellen, die nur mittels Inhaftierung abgewendet werden kann
Verzeihen Sie, das war Juristendeutsch. Ich sprach von einer Bedrohung für die Rechtsordnung, das bedeutet, Sie hindern die Faschisten daran, ihr demokratisch zugesichertes, höherwertiges Recht wahrzunehmen, die A-Straße entlangzulaufen. Und in diesem Fall habe ich i.d.R. Kein milderes Mittel als die Ingewahrsamnahme, wenn ein zuvor vorangegangener Platzverweis erfolglos geblieben ist. Ich sehe hier kein rechtliches Problem und allerhöchstens ein moralisches.

    Zitat:
    Sitzblockaden sollen ja behindern um in Notwehrhandlung gemäß Artikel 20, Absatz 4 GG , weil/wenn Legislative und Exekutive versagen, die Demokratie schützen!
Art. 20 IV GG wurde für den Fall eingeführt, dass bei offensichtlichem Aushebeln der Verfassung durch die Staatsorgane der Widerstand gerechtfertigt ist. Inwiefern aber eine genehmigte Nazidemo, so moralisch verwerflich sie auch sein mag, aber ein Verstoß gegen das Grundgesetz ist, leuchtet mir nicht ganz ein. Sie ist im Gegenteil ein Zeugnis funktionierender Demokratie, in denen auch solchen, ich darf sagen Subjekten, eine Stimme zugestanden wird. D.h. Im Umkehrschluss, wer Parteien wie Pro NRW die Teilhabe am demokratischen Prozess verwehren möchte, hat Demokratie noch nicht verstanden.

    Zitat:
    so kommt es dazu, daß z. B. anmeldungsfreie Spontandemos gemäß Artikel 8 GG durch angeblich übergeordnete Verwaltungsvorschriften nahezu verunmöglicht werden, was seinerzeit ganz gewiß nicht im Sinne der GG-Erfinder war!
Inwiefern verunmöglicht? Durch die Auflage keine als Waffen benutzbare Gegenstände mitzuführen? Können Sie sich erklären, wie es dazu kommen konnte?


    Zitat:
    natürlich gibt es immer Idioten, die mit "Gegenständen" auf Kampfmilizen werfen, wenn deren "Demobegleitung" auf Provokation ausgerichtet ist. Ich habe solche Flaschenwürfe noch nie beobachtet, wenn die Polizei Abstand hielt bzw. nur im Hintergrund war, sodaß z. B. Front- und Seitentransparente als Demo-Botschaften für PassantInnen und AnwohnerInnen erkennbar und lesbar waren.
Diese „Gegenstände“ waren unter anderem schon Molotovcocktails. Und selbst wenn ich als Polizist weniger als einen Zentimeter vor Ihnen stehen würde, hätten Sie nicht das Recht mich mit „Gegenständen“ zu bewerfen.


    Zitat:
    ... dann ist dies doch erst recht ein plausibler Grund einer verantwortungsbewußten Einsatzleitung, die Nazidemo wegen "prekärer" Situation aufzulösen und nicht etwa nur die GegendemonstrantInnen wegzusperren

    ... typisch deutsche Beamtenmentalität, nicht die unbequeme Ursache der Störung wird behoben sondern der mißliebige Hinweis, die friedliche Gegenwehr, der Bote wird eingesperrt
So leid es mir tut, aber die Störung sind im beschriebenen Fall Sie, denn Sie haben Demokratie nicht verstanden und verweigern den Rechten ihr demokratisch zugesichertes Recht die A-Straße entlangzulaufen. Und ich muss den Faschisten zu Ihrem vorrangigen Recht verhelfen, auch wenn es mir nicht gefällt.


    Zitat:
    In § 23 KUG, heißt es: "Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden (...) Ziffer3) Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben".
Der Einwand ist gut und berechtigt. Nach herrschender Rechtsmeinung (hier hätte ich gerne auf das Urteil des Verfassungsgericht verwiesen) ist im § 23 Kunsturhebergesetz von Übersichtsaufnahmen die Rede. Das heißt Großaufnahmen, in denen der einzelne als Person nicht mehr zu identifizieren ist. Es genügt daher nicht, einen Polizisten mit einem Demonstranten abzulichten um den Versammlungszusammenhang herzustellen. Ich darf hier auch auf den Absatz 2 des KunstUrhG verweisen:

    Zitat:
    (2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder [...] verletzt wird
Auf die Gefahr des Fahndungsfotos, dass im Internet weitergereicht wird, habe ich bereits hingewiesen.
Ihren Vorwurf, die Polizei würde durch die Abschottung unrechtmäßige Aktionen verbergen kann ich damit freilich nicht entkräften.


[editiert: 02.04.10, 11:01 von Hopkins]
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