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Hopkins


New PostErstellt: 03.04.10, 15:42     Betreff: Re: Frag den Bullen

Das mit dem § 22 KunstUrhG stimmt, die Erlaubnis muss laut Gesetzestext nur für die Verbreitung und Veröffentlichung eingeholt werden. Es gab zum dem Thema im Jahr 1994 einen Streit am Trierer Landgericht. Eine Journalistik-Studentin fotografierte das Fällen einiger Platanen in der Innenstadt. Die ganze Aktion war mehr als umstritten, da die Bevölkerung sehr an den Bäumen hing und der Stadtrat sich großmütig über deren Meinung hinwegsetzte
Beim Fällen waren zur Absicherung auch Polizisten dabei. Die Studentin/Journalistin hatte auch eine Aufnahme von einem Polizisten gemacht, auf der er groß und erkennbar porträtiert war.
Dieser forderte die Herausgabe des Filmes was letzten Endes mit einer Beschlagnahme des Filmes endete.

Der Fall ging in die Verhandlung und, nachdem das Gericht nicht im Sinne der Journalistin entschieden hatte auch in die Berufung. Rausgekommen ist letzten Endes folgendes:

Ich darf als Polizist nicht grundsätzlich unterstellen, dass das Foto nicht für das private Fotoalbum gemacht wird (ein Verbreiten läge meines Erachtens bereits vor, wenn das Fotoalbum von einer dritten Person eingesehen wird). Die Rechtsprechung verlangt, dass ich als Polizist die Gesamtumstände würdige. Im beschriebenen Fall sah das so aus, dass die Journalistin wenige Wochen zuvor einen diffarmierenden Artikel über Polizeibeamte verfasst hatte, in denen sie diese unter anderem als "hässliche Schweine" bezeichnete.
Wenn ein Angehöriger der Antifa (so wichtig ich auch ihren Widerstand gegen rechts erstmal finde) von mir ein Bild macht, kann ich aufgrund der polizeilichen Erfahrung in dieser Sache davon ausgehen, dass er das nicht für sein kleines privates Fotoalbum auf dem Kaffeetisch macht. Und hier wird mir jedes Gericht recht geben - wem das nicht gefällt, der möge sich bei den Genossen beschweren, die mit vor Ort gemachten Porträts zur Hetzjagd auf uns aufgerufen haben.

Wenn Sie dem Polizeibeamten natürlich glaubhaft versichern können, dass das nur bei Ihnen zuhause in einem kleinen Kästchen liegt und es auch sonst keiner einsehen wird, können Sie Ihn natürlich fotografieren soviel Sie wollen.
Ich darf in diesem Zusammenhang aber auch noch einmal auf folgenden Paragraphen des Kunsturheberrechtsgesetzes verweisen:

    Zitat:
    § 33([Strafvorschrift)

    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.

    (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Nun zur Beantwortung des sehr guten Einwandes von RolfStern

    Zitat:
    Wenn die Polizei glaubt, mittels moderner Technik eine bessere Überwachung – und dann wohl in dieser Logik auch eine bessere Sicherheitsgewährleitung – erzielen zu können, müsste dann nicht im Sinne einer rechtsstaatlichen Demokratie der Einsatz dieser Technik zur Dokumentation polizeilicher Maßnahmen auf größeren Respekt stoßen. Denn mit allen Einschränkungen ist der Grundsatz eines Rechtsstaates doch, dass sich Staat (also hier die staatliche Exekutive in Form der Polizei – oder des einzelnen Polizisten) den gleichen Rechten und Pflichten unterliegt wie der Bürger. Sicherlich ist dies in der Praxis nicht immer möglich, doch sollte eine Demokratie zumindest eine angemessene Vergleichbarkeit gewährleisten. Diese würde dann aber bedeuten, entweder die technische Dokumentation hier sowohl von der Demonstration als auch den begleitenden polizeilichen Maßnahmen zu gewährleisten oder eben diese Dokumentation auf beiden Seiten starken Einschränkungen unterziehen. Ich denke, wenn die Polizei – durchaus nachvollziehbar – auf den Einsatz dieser technischen Dokumentationsmöglichkeiten besteht, ist es aus demokratietheoretischen Gesichtspunkten nicht wirklich überzeugend, bei der Verhinderung der Dokumentation polizeilicher Arbeit auf das Recht am eigenen Bild zu verweisen.
Sie haben hier völlig Recht, die Polizei darf sich einer parlamentarischen, juristischen und zivilen Kontrolle nicht entziehen. Daher hat sie auch ihre Maßnahmen grundsätzlich offen und unverdeckt durchzuführen. Auch steht vor größeren Rechtseingriffen immer der Vorbehalt einer richterlichen Prüfung - so z.B. bei der Freiheitsentziehung (nur in Ausnahmefällen, wenn spätnachts kein Richter erreichbar ist und man die Person am morgen wieder freilassen wird darf davon eine Ausnahme gemacht werden). Die Dokumentation durch die Polizei bei Demonstrationen soll ja gerade bei einer juristischen Prüfung sicherstellen, dass alle Maßnahmen gerechtfertigt abliefen.
Wenn, wie einige Diskussionsteilnehmer anführten tatsächlich Aufnahmen, die Straftaten seitens der Polizeibeamten zeigten, gezielt vernichtet wurden ist dies aufs Schärfste zu verurteilen! Ich kann hier leider nicht mehr tun, als zu versprechen in meinem Aufgabenbereich künftig verstärkt auf Anzeichen einer solchen Schandtat zu achten.
Nun zur Dokumentation durch den Bürger: Sie haben freilich das Recht, die polizeilichen Maßnahmen zu dokumentieren - sei es in schriftlicher Form oder durch Übersichtsaufnahmen. Meinethalben sogar durch Tonmitschnitte. Dies wurde Ihnen höchstrichterlich auch so zugesichert. Was Sie aber nicht dürfen, ist den Polizeibeamten in seinem Recht am eigenen Bild zu verletzen. Der Unterschied hier ist schlicht der, dass Sie nicht staatlich und auf Basis eines Gesetzes operieren, das solche Eingriffe rechtfertigen würde.
Hinzu kommt der Grund, dass sich die Polizei nicht gerne einsatztaktisch in die Karten schauen lässt, um den Erfolg künftiger Maßnahmen besser zu gewährleisten. Dass hier eine Lücke für den Missbrauch des Rechts durch Polizeibeamte entsteht gebe ich zu.
Mir fällt leider keine Lösung für diese Problematik ein, da ein ungehindertes Porträtieren von Polizeibeamten nur erneut zu einem Missbrauch der Bilder führen würde.


    Zitat: Klaus Störtebecker
    "Was passiert mit all den vielen tausend Stunden Videomaterial von Demonstrationen?"

    Das das nach biometrischen Gesichtspunkten archiviert und ausgewertet wird sollte klar sein.
Das wäre natürlich sehr praktisch, aber wir sind nicht Google.
Die biometrische Gesichtserkennung wird es meines Erachtens auch auf sehr lange Sicht nicht geben, dafür stellt sie einfach einen zu großen Rechtseingriff dar.
Die Videoaufnahmen werden nach dem Einsatz auf begangene Straftaten gesichtet, sowie unter einsatztaktischen Gesichtspunkten besprochen. Danach erfolgt eine Archivierung mit festgesetzter Löschungsfrist (welche mir aber nicht genau bekannt ist, tut mir leid).
Dass diese Frist auch eingehalten wird garantiert ein als extern anzusehender Datenschutzbeauftragter.


    Zitat: blubber
    Also meinereiner hätte da ja mal folgenden Vorschlag. Sie, Hopkins, begleiten bjk mal auf einer linksradikalen Demo in Berlin. (eventuell kleiden sie sich sogar etwas "szenetypisch") Dann möchte ich das Sie mal folgende Aspekte mit einer Nazidemo vergleichen:
    1. Präsenz von Polizeikräften am Startpunkt der Demo
    2. Positionierung der Polizeikräfte während der Demo
    3. Verhalten der Polizisten gegenüber den DemonstrantInnen

    Was mir persönlich schon des öfteren Aufgefallen ist, und auch bjk angesprochen hat, die "Bewachung" unserer Transpi's, und die sehr lückenhafte Begleitung bei Nazis. Schlüsse mag jeder selber ziehen...
Ich werde mich ganz sicher nicht als Polizist in den Block der Antifa hineinstellen.

Über Ihren letzten Satz bitte ich Sie selber noch einmal nachzudenken:

Warum sind sind wesentlich mehr Polizisten vonnöten, um sicherzustellen dass die Gegendemonstranten keine Straftaten begehen als ein Haufen Nazis?
Warum erleben viele meiner Kollegen den Umgang mit Nazis als unproblematischer als mit der Antifa?
Und was würde Ihrer Meinung nach passieren, wenn eine Polizeikette, die 200 kundgebende Neonazis gegen 800 Leute aus dem linken Schwarzen Block abschottet einfach gehen würde?


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