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bjk

Beiträge: 7353


New PostErstellt: 14.03.06, 16:58     Betreff: Re: Bundesverfassungsrichter verfassungswidrig gewählt?



Hi Horch,

mit Deinem Mißtrauen haste doch völlig recht und wir sind einer Meinung! Denn die "Berliner Zeitung" ist um keinen Deut seriöser als Springers "BZ".

Mit dem Kopieren des Kommentars von Christian Bommarius wollte ich die "Berliner Zeitung" ja auch nicht etwa aufwerten sondern vor allem den "eingespielten" BRD-Justizapparat samt Politklüngel bloßstellen und anprangern. Daß da vieles faul ist, hat ja nicht nur das gestern bestätigte Berufsverbot des Heidelberger Lehrers bewiesen, dessen Antifa-Zugehörigkeit kriminalisiert wurde. - Was Wunder, wenn die bundesdeutsche Justiz von Nazi-Richtern "aufgebaut" wurde, egal, was diese zuvor verbrochen hatten! Auch Nazi-Gehlen "durfte" den BND "aufbauen" und Nazi-Feldmarschall Manstein war maßgeblich am Aufbau der Bundeswehr beteiligt.

Wen wundert deshalb das neue "Nationalgefühl" und das "Wertegesabber" von Union und SPD, wenn mensch weiß, daß das Nazi-Gewinnler-Unternehmen Bertelsmann den ganzen nationalistischen Spuk sponsert. Darauf ist siehe Hund


Hast Du übrigens auch mal in diesen Link reingeschaut? Da befaßt sich Dr. Volker Neumann, Professor an der Berliner HU für Öffentliches Recht, Sozialrecht und Staatstheorie, wesentlich fundierter mit den Vorwürfen zur Verfassungswidrigkeit der Wahl von Bundesverfassungsrichtern. Und daß das Wahlprocedere verfassungswidrig ist, daran läßt auch er keinen Zweifel. Abschließend mal einige diesbezügliche Zitate von ihm:

"Zur Verfassungsmäßigkeit ihrer eigenen Wahl halten sich die Karlsruher Richter aber bis heute bedeckt, obwohl sie mehrfach Gelegenheit hatten, sich zu äußern."

"Der Kreis der Personen, die über die Auswahl tatsächlich entscheiden, ist häufig erheblich kleiner als der Wahlausschuß. Es kann vorkommen, daß die Entscheidung je einer Person pro Seite zufällt. Dabei haben die Auswähler wegen der oft gegenläufigen politischen Interessen und dem Zwang zur Koordination zwischen Ausschuß und Bundesrat einen weiten Entscheidungsspielraum7). In der Literatur wird von einer Situation berichtet, bei der die Wahl eines Richters davon abhing, daß ihm der maßgebliche Wahlmann sein Wort gegeben hatte."

"Wer wollte bestreiten, daß das Bundesverfassungsgericht zunächst einmal ein Gericht ist, das nur auf Anrufung und nachträglich kontrollierend tätig wird. Jedoch ist es nach ganz überwiegender Ansicht mehr, nämlich ein Verfassungsorgan 14), das sich grundlegend von den Obersten Bundesgerichtshöfen unterscheidet, deren Errichtung und Besetzung in Art. 95 GG geregelt ist. Es prüft nicht nur wie alle anderen Gerichte Parlamentsgesetze auf ihre Verfassungsmäßigkeit, sondern verfügt darüber hinaus über die Verwerfungskompetenz. Es greift also in die Kompetenz der Legislative und – wie die Präsidentenanklage (Art. 61 GG) und die Anklage gegen Bundesrichter (Art. 98 Abs. 2 GG) zeigen – in die Kompetenzen der anderen Gewalten ein."

"Dieses Ergebnis läßt sich mit Art. 38 Abs. 1 GG untermauern. Aus dieser Bestimmung folgt der allgemeine Grundsatz, daß die demokratische Legitimation gewählter Organe um so stärker sein muß, je geringer die demokratische Kontrolle des Organs ist. Da das BVerfG weitgehend unabhängig von demokratischer Kontrolle ist und über eine erhebliche Kompetenzfülle verfügt, bedarf es einer besonderen demokratischen Legitimation."

"Die Regelung begünstigt das faktische "Oligopol der beiden großen Parteien" zu Lasten der kleinen 48). Eine Fraktion, die keine Sperrminorität hat, kann die Wahl eines Richters nur durchsetzen, wenn der große Koalitionspartner ihr eine Präferenzbesetzung überläßt. Da es in der Opposition keine Koalition gibt, geht eine kleine Oppositionsfraktion leer aus."

"Es wurde errechnet, daß Fraktionen, die weniger als 8 % der Abgeordneten stellen, regelmäßig nicht im Wahlausschuß vertreten sind 49). Dieser faktische Ausschluß der kleinen Fraktionen von der Wahl gerät mit dem im demokratischen Prinzip (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG) wurzelnden parlamentarischen Minderheitenschutz in Konflikt 50). Dieser Schutz soll der Minderheit ermöglichen, ihren Standpunkt in den Willensbildungsprozeß einzubringen."

"Ein sachlicher Grund, warum § 6 Abs. 2 BVerfGG statt dessen nur 12 Mitglieder vorsieht, ist nicht zu erkennen."

"Aus der Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder des Wahlausschusses (§ 6 Abs. 4 BVerfGG) folgt die Nichtöffentlichkeit seiner Tätigkeit. Zwar soll das in Art. 42 Abs. 1 Satz 1 GG statuierte Öffentlichkeitsgebot, was sich aus einem systematischen Vergleich mit Abs. 3 ergebe, nur für Plenarsitzungen und eben nicht für die Ausschüsse gelten 54). Das mag angehen, wenn die Ausschüsse Plenarsitzungen vorbereiten, da der Bürger sich dann informieren kann. Wenn Ausschüsse wie der Wahlausschuß eine endgültige Entscheidung treffen, also stellvertretend für das Plenum handeln, ist das Öffentlichkeitsgebot auf die Ausschußarbeit auszudehnen 55). Ausnahmen vom Öffentlichkeitsgebot sind dann nur zulässig, wenn die Funktionstüchtigkeit des Staatsorgans gefährdet ist. Das ist für den Wahlausschuß nicht anzunehmen, da der Bundesrat seit Jahrzehnten die Richter in öffentlicher Sitzung wählt 56). Also ist die Nichtöffentlichkeit der Ausschußarbeit ebenfalls verfassungswidrig."

"Jedenfalls gibt es sehr gute Argumente dafür, daß die indirekte Wahl, der faktische Ausschluß der kleinen Fraktionen aus dem Wahlausschuß und die Nichtöffentlichkeit der Wahl verfassungswidrig sind. Ein verfassungsgemäßer Zustand läßt sich leicht wiederherstellen. Der Bundestag braucht nur mit einfacher Mehrheit die §§ 6, 7 BVerfGG aufzuheben und dann in seiner Geschäftsordnung die Wahl der Richter durch das Plenum zu regeln."


Ansonsten wiederhole ich, was ich oben schon gesagt habe, nämlich ... den "eingespielten" BRD-Justizapparat samt Politklüngel bloßstellen und anprangern.

Gruß
bjk
nach Diktat ausgeritten - auf Schusters Rappen



Mensch bleiben muß der Mensch ...
von Tegtmeier


[editiert: 08.08.11, 12:21 von bjk]
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