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Der am 16.12.2013 vereinbarte Koalitionsvertrag ist teilweise völkerrechts- und verfassungswidrig

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bjk

Beiträge: 7353
Ort: Berlin


New PostErstellt: 06.01.14, 17:40  Betreff:  Der am 16.12.2013 vereinbarte Koalitionsvertrag ist teilweise völkerrechts- und verfassungswidrig  drucken  weiterempfehlen

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Der am 16.12.2013 vereinbarte Koalitionsvertrag ist teilweise völkerrechts- und verfassungswidrig


1) Koalitionsvertrag Seite 168/169 (auszugsweise):

„Wir bekennen uns zur NATO und zu ihrem neuen strategischen Konzept. Die trans-atlantische Allianz ist und bleibt das zentrale Fundament unserer Sicherheits- und Verteidigungspolitik angesichts neuer Risiken und Bedrohungen einer globalisierten Welt. Sie ist die Organisation, in der die transatlantischen Partner ihre strategischen sicherheitspolitischen Vorstellungen gleichberechtigt konsultieren und koordinieren. Wir wirken im Bündnis aktiv mit und setzen uns auch auf diese Weise dafür ein, dass die Bindungen zwischen Nordamerika und Europa tragfähig bleiben und vertieft werden. Deutschland wird auch künftig seinen angemessenen Teil der Lasten im Bündnis verlässlich leisten. Gemeinsam mit unseren NATO-Partnern setzen wir konsequent die Beschlüsse von Chicago zur strategischen Neuausrichtung der Allianz um.“


Das neue strategische Konzept der NATO ist nicht völkerrechtskonform. Durch die Beibehaltung der atomaren Bewaffnung als wesentlichen Grundpfeiler der Verteidigung verstößt die NATO gegen die Verpflichtung zur vollständigen atomaren Abrüstung:


Neues strategisches Konzept der NATO – Lissabon 2010 -(auszugsweise):

„17.

Die Abschreckung auf der Grundlage einer geeigneten Mischung aus nuklearen und konventionellen Fähigkeiten bleibt ein Kernelement unserer Gesamtstrategie. Umstände,

unter denen der Einsatz von Kernwaffen in Betracht gezogen werden müsste, sind höchst unwahrscheinlich. Solange es Kernwaffen gibt, wird die NATO ein nukleares Bündnis bleiben.

18.

Der oberste Garant für die Sicherheit der Bündnispartner sind die strategischen nuklearen Kräfte des Bündnisses, insbesondere die der Vereinigten Staaten; die unabhängigen

strategischen nuklearen Kräfte des Vereinigten Königreichs und Frankreichs, die eine eigenständige Abschreckungsrolle wahrnehmen, tragen zur Gesamtabschreckung und Sicherheit der Bündnispartner bei.

19.

Wir werden gewährleisten, dass die NATO über das gesamte Spektrum an Fähigkeiten verfügt, die für die Abschreckung und Verteidigung gegen jede Bedrohung der Sicherheit unserer Bevölkerungen notwendig sind. Wir werden daher eine geeignete Mischung aus nuklearen und konventionellen Kräften beibehalten;
die Fähigkeit wahren, gleichzeitig große gemeinsame Operationen und mehrere kleinere Operationen für die kollektive Verteidigung und Krisenreaktion durchzuhalten, auch in strategischer Entfernung;

die möglichst umfassende Beteiligung der Bündnispartner an der kollektiven Verteidigungsplanung mit Bezug auf deren nukleare Anteile, an der Stationierung von nuklearen Kräften in Friedenszeiten und an Führungs-, Kontroll- und Konsultationsverfahren gewährleisten;
die Fähigkeit der NATO
weiter entwickeln, sich gegen die Bedrohung durch chemische, biologische, radiologische und nukleare Massenvernichtungswaffen zu verteidigen;


•...



gewährleisten, dass das Bündnis bei der Bewertung der Auswirkungen neuer Technologien auf die Sicherheit eine Vorreiterrolle spielt und dass potenzielle Bedrohungen bei der militärischen Planung berücksichtigt werden;



die Verteidigungsausgaben auf dem erforderlichen Niveau halten, damit unsere Streitkräfte ausreichend ausgestattet sind,



das gesamte Dispositiv der NATO zur Abschreckung und Verteidigung gegen die gesamte Bandbreite der Bedrohungen des Bündnisses weiterhin überprüfen, wobei Änderungen eines sich wandelnden internationalen Sicherheitsumfelds Berücksichtigung finden.“


Das Völkerrecht verpflichtet mit Art. 6 des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen vom 1.7.1968 Deutschland und alle anderen Mitgliedsstaaten der NATO, „in redlicher Absicht Verhandlungen zu führen über wirksame Maßnahmen zur Beendigung des nuklearen Wettrüstens in naher Zukunft und zur nuklearen Abrüstung ... unter strenger und wirksamer internationaler Kontrolle.“

Diese Verpflichtung hat der Internationale Gerichtshof in Den Haag in seinem Rechtsgutachten vom 8.7.1996 einstimmig bekräftigt:

„Es besteht eine völkerrechtliche Verpflichtung, in redlicher Absicht Verhandlungen zu führen und zum Abschluss zu bringen, die zu nuklearer Abrüstung (Entwaffnung) in allen ihren Aspekten unter strikter und wirksamer internationaler Kontrolle führen.“
Das neue strategische Konzept der NATO, Atomwaffen ohne Einschränkung als bleibendes Element der Gesamtstrategie festzuschreiben, auf dem Besitz von Atomwaffen zu beharren, „so lange es Kernwaffen gibt“ und diese sogar weiterzuentwickeln widerspricht dieser Verpflichtung elementar. Der Koalitionsvertrag ist rechtswidrig, soweit er das neue strategische Konzept der NATO bekräftigt und als zentrales Fundament deutscher Verteidigungs- und Sicherheitspolitik bezeichnet.

Hinzu kommt, dass mit Zustimmung der Bundesregierung das neue strategische Konzept der NATO an der sogenannten „Nuklearen Teilhabe“ Deutschlands festhält. Mit ihrer Zustimmung verstößt die große Koalition gegen Art. 2 des Vertrages über die Nichtverbreitung von Atomwaffen. Demnach ist Deutschland als Nichtkernwaffenstaat verpflichtet, die Verfügungsgewalt über Kernwaffen von niemanden unmittelbar oder mittelbar anzunehmen. Dasselbe gilt nach Art. 3 des Zwei-plus-Vier-Vertrages vom 12.9.1990. Die „Nukleare Teilhabe“ sieht jedoch vor, dass im Einsatzfall die von US-Militärs bewachten Atombomben unter Tornados der Bundeswehr gehängt und von Bundeswehrpiloten zu den Zielorten geflogen und abgeworfen werden. Damit hätten Hoheitsträger Deutschlands die Verfügungsgewalt über diese Waffen. Die fortgesetzte Duldung dieses Zustandes verstößt ebenfalls gegen Art. 20 Abs. 3, Art. 25 GG.


2) Koalitionsvertrag Seite 176 – auszugsweise -

„Neuausrichtung der Bundeswehr

Wir bekennen uns zu einer starken Verteidigung mit modernen und leistungsfähigen Streitkräften. Die Bundeswehr hat sich als Armee in der Demokratie und für die De-mokratie bewährt. Das zentrale Leitbild der Inneren Führung und des Soldaten als Staatsbürgers in Uniform prägt auch weiterhin den Dienst in der Bundeswehr und den Einsatz der Bundeswehr für Frieden und Freiheit weltweit. Die Bundeswehr ist eine Armee im Einsatz. Mit ihrer Neuausrichtung wird sie auf die veränderten sicher-heitspolitischen Herausforderungen des 21. Jahrhunderts ausgerichtet. Wir werden diese Neuausrichtung konsequent fortsetzen und zum Erfolg führen.“

Der weltweite Einsatz der Bundeswehr als „Armee im Einsatz“ „für Frieden und Freiheit“ im Rahmen veränderter sicherheitspolitischer Herausforderungen ist von der Verfassung nicht gedeckt. Art. 87a GG schränkt ein:

„Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf.“... „Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zulässt.“
Verteidigung heißt die Abwehr bewaffneter militärischer Angriffe auf das Gebiet Deutschlands und/oder der NATO-Verbündeten (vgl. Art. 5 Nordatlantikvertrag, Art. 5 WEU-Vertrag). Das Grundgesetz lässt gemäß Art. 24 Absatz 3 GG nur von den Vereinten Nationen nach Kapitel VII der UN-Charta angeordnete militärische Einsätze der Bundeswehr zu.

Im Koalitionsvertrag fehlt die Eingrenzung auf diese Fälle.


3) Koalitionsvertrag Seite 177 – auszugsweise –
„Die Bundeswehr bleibt auch in Zukunft Parlamentsarmee. Die parlamentarische Beteiligung an der Entscheidung über den Einsatz der Bundeswehr hat sich bewährt. Sie ist eine Grundlage für die breite Verankerung der Bundeswehr und ihrer Einsätze in der Gesellschaft. Der Parlamentsvorbehalt ist keine Schwäche Deutschlands, sondern eine Stärke. Wir wollen die Beteiligung des Parlaments an der Entscheidung über den Einsatz deutscher Soldaten auch angesichts vermehrter Zusammenarbeit und Arbeitsteilung mit unseren Partnern sicherstellen. Eine zunehmende Mitwirkung deutscher Soldaten in integrierten Strukturen und Stäben auf NATO- und EU-Ebene muss mit dem Parlamentsvorbehalt vereinbar sein. Deshalb wollen wir eine Kommission einsetzen, die binnen Jahresfrist prüft, wie auf dem Weg fortschreitender Bündnisintegration und trotz Auffächerung von Aufgaben die Parlamentsrechte gesichert werden können. Die Kommission wird darauf aufbauend Handlungsoptionen formulieren.“
Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Urteil vom 30.6.2009 - 2 BvE 2/08 pp. - bekräftigt, dass der konstitutive Parlamentsvorbehalt für Auslandseinsätze der Bundeswehr auch dann besteht, wenn diese in Wahrnehmung von Bündnisverpflichtungen durchgeführt werden:
„(1) Der wehrverfassungsrechtliche Parlamentsvorbehalt des Grundgesetzes greift ein, wenn nach dem jeweiligen Einsatzzusammenhang und den einzelnen rechtlichen und tatsächlichen Umständen die Einbeziehung deutscher Soldaten in bewaffnete Auseinandersetzungen konkret zu erwarten ist. Die auf die Streitkräfte bezogenen Regelungen des Grundgesetzes sind darauf angelegt, die Bundeswehr nicht als Machtpotential allein der Exekutive zu überlassen, sondern sie als „Parlamentsheer“ in die demokratisch rechtsstaatliche Verfassungsordnung einzufügen (vgl. BVerfGE 90, 286 <381 f.>; 121, 135 <153 ff.>).

383

Der wehrverfassungsrechtliche Parlamentsvorbehalt begründet ein wirksames Mitentscheidungsrecht des Deutschen Bundestages in Angelegenheiten der auswärtigen Gewalt. Ohne parlamentarische Zustimmung ist ein Einsatz bewaffneter Streitkräfte unter dem Grundgesetz grundsätzlich nicht zulässig; nur ausnahmsweise ist die Bundesregierung - bei Gefahr im Verzug - berechtigt, vorläufig den Einsatz bewaffneter Streitkräfte zu beschließen, damit die Wehr- und Bündnisfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland durch den Parlamentsvorbehalt nicht in Frage gestellt werden (vgl. BVerfGE 90, 286 <388 f.>).“
Die Formulierung im Koalitionsvertrag bedeutet, dass der (einigen Verbündeten lästige) konstitutive Parlamentsvorbehalt des Deutschen Bundestages wegen der „Auffächerung der Aufgaben“ im Rahmen der „fortschreitenden Bündnisintegration“ aufgeweicht oder eingeschränkt werden soll. Das widerspricht dem verfassungsrechtlichen Gebot des wirksamen Mitwirkungsrechts des Deutschen Bundestages.

Die im Koalitionsvertrag gewünschten „Handlungsoptionen“ sind bereits im Parlamentsbeteiligungsgesetz vom 18.3.2005 (BGBl. I S.775) geregelt. Eingeführt worden ist darin ein vereinfachtes Zustimmungsverfahren für Bundeswehreinsätze minderer Bedeutung. Außerdem ist in dem Gesetz die Möglichkeit nachträglicher Zustimmung des Bundestages bei Einsätzen vorgesehen, die wegen Gefahr im Verzug unverzüglich eingeleitet werden müssen. Eine weitere Einschränkung würde die Substanz des Mitwirkungsrechts des Deutschen Bundestages angreifen.

4) Das Völkerrecht und das Grundgesetz zu beachten und einzuhalten ist die Bundesregierung nach Art. 20 Absatz 3, Art. 25 GG verpflichtet. Es zu wahren und zu verteidigen geloben die Bundeskanzlerin und jede/r BundesministerIn mit ihren Amtseiden nach Art. 56, 64 Absatz 2 GG.


Bernd Hahnfeld





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von Yossi Wolfson
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