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unGEZogen
Beiträge: 63
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Erstellt: 11.03.05, 14:57 Betreff: bis zu 1 (EIN) Jahr Gefängnis für Schwarzfahren - irre !!! |
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so steht's in http://www.freenet.de/freenet/finanzen/recht_steuern/jederkriminell/03.html
Schwarzfahren
Viele denken sich, dass sich das Lösen eines Fahrscheins nicht lohnt, weil die Strecke so kurz ist oder fahren aus Prinzip ohne gültigen Fahrschein. Was viele nicht wissen: Schwarzfahren ist ein echter Straftatbestand, nämlich die Leistungserschleichung nach § 265a StGB. Auch der Versuch ist strafbar.
In jüngster Zeit wird im Rahmen von Protestaktionen gegen zu hohe Nahverkehrspreise versucht, das Merkmal der Erschleichung zu umgehen, indem man ganz offen durch ein großbedrucktes T-Shirt zeigt, dass man schwarz fährt. Dies schützt jedoch vor Strafe nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Leistungserschleichung weit auszulegen ist und die Verkündung der Straftat nicht vor Strafe schützt (BVerfG, Beschluss vom 9. 2. 1998 - 2 BvR 1907/ 97).
Die Wahrscheinlichkeit erwischt zu werden, hängt von der Kontrollhäufigkeit des Verkehrsunternehmens ab. Kann man halbwegs nachvollziehbar erklären, dass der Fahrscheinautomat kaputt war, man seinen Fahrschein vergessen hat oder ihn vergessen hat zu entwerten, fehlt es am notwendigen Vorsatz. Üblicherweise erstatten die Fahrbetriebe bei Ersttätern keine Anzeige, sondern beschränken sich auf die Einziehung des erhöhten Beförderungsentgelts. Dieses ist keine Geldstrafe, wie oft behauptet, sondern eine zivilrechtliche Vertragsstrafe. Erst wenn eine Person zum dritten Mal erwischt wird, muss mit einer Anzeige gerechnet werden.
So werden Sie bestraft, wenn Sie erwischt werden! Ein Verstoß gegen § 265a StGB wird mit Geldstrafe oder Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr bestraft. Ein nicht vorbestrafter Ersttäter muss mit einer Strafe von 20 bis 30 Tagessätzen rechnen.
Autor: Rechtsanwalt Fritjof Stielow (Berlin)
<hr>
[editiert: 11.03.05, 15:11 von unGEZogen]
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