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PLATTFORM FÜR LINKE GEGENÖFFENTLICHKEITEN

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Partei wozu?

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bjk

Beiträge: 7353
Ort: Berlin


New PostErstellt: 13.02.06, 14:22  Betreff:  Re: Partei wozu?  drucken  weiterempfehlen




... ein hierzu passender Artikel aus "junge Welt" vom 11.02.06 auf Seite 3, Inland



Streit über Reformen

Zu »Hartz IV« und »Ein-Euro-Jobs« zeichnet sich Konflikt zwischen Berliner Linkspartei und Bundestagsfraktion ab

Von Sebastian Gerhardt



Umfragen zufolge sprechen die Wähler der Linkspartei.PDS auf einem Gebiet
besondere Kompetenz zu: Wenn es um »soziale Gerechtigkeit« geht. Was aber
für die befragten Wähler »soziale Gerechtigkeit« heißt und wie sie im
Verhältnis zu anderen erwünschten Zielen zu gewichten wäre, das sagen die
Umfragen nicht. Und die Antworten der Linkspartei fallen auch nicht
eindeutig aus. Nicht nur die mittel- und langfristigen Ziele sind
klärungsbedürftig, bereits über die ersten kleinen Reformschritte gibt es
offenen Streit. Auf der einen Seite hat die Bundestagsfraktion Die Linke mit
der Vorlage des Entwurfs »Für Selbstbestimmung und soziale Sicherheit –
Strategie zur Überwindung von Hartz IV« ihre Position fixiert. Auf der
anderen Seite hat sich die Fraktion der Linkspartei.PDS im Berliner
Abgeordnetenhaus bei ihrer Klausur am 20. Januar auf ihre politischen
Schwerpunkte im Berliner Wahljahr verständigt. Und zu diesen Schwerpunkten
zählt eine Alternative zu den »Ein-Euro-Jobs«, die der zuständige Senator
für Wirtschaft, Arbeit und Frauen, Harald Wolf am 28. Dezember 2005
ausführlich in der Frankfurter Rundschau vorgestellt hat.

Eine Politikberatung ...

Ausgangspunkt der Wolfschen Vorschläge war eine Studie von Karsten Schuldt
und Axel Troost von der Arbeitsgruppe »Alternative Wirtschaftspolitik
(»Memorandum-Gruppe«) aus dem November letzten Jahres. Darin erörtern diese
die Möglichkeiten der »Schaffung öffentlich geförderter Beschäftigung im
Rahmen der Umsetzung des SGB II«. Die Autoren untersuchen die Praxis der
aktiven Arbeitsmarktpolitik in den letzten Jahren und weisen nach, daß trotz
der massiven Einführung der »Arbeitsgelegenheiten mit
Mehraufwandsentschädigung« (MAE, die »Ein-Euro-Jobs«) im Jahr 2005 das
Niveau öffentlich geförderter Beschäftigung in den letzten Jahren deutlich
gesunken ist. Denn neben den über die Bundesagentur für Arbeit erfaßten ABM
(Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen) und SAM (Strukturanpassungsmaßnahmen) gab es
bis Ende 2004 auch die kommunalen Maßnahmen nach dem
Bundessozialhilfegesetz, die in gewisser Weise die MAE vorweggenommen haben.
Als Alternative zu den MAE, die nur in engen Grenzen – bis zu maximal drei
Monaten – als Test auf die Arbeitswilligkeit Erwerbsloser beibehalten werden
sollten, stellen Schuldt und Troost ein Modell für »Arbeitsgelegenheiten mit
Entgelt« vor. Diese sollen nicht sozialrechtlichen, sondern
arbeitsrechtlichen Charakter haben, bei einer Förderdauer von zwölf Monaten
bis zu drei Jahren voll sozialversicherungspflichtig sein und sich in der
Entlohnung an tariflichen und Mindestlohnstandards orientieren. Den Erwerb
eines neuen Anspruchs auf Arbeitslosengeld I halten Schuldt und Troost
angesichts »der geleisteten, im öffentlichen bzw. gesellschaftlichen
Interesse liegenden und wertschöpfenden Tätigkeiten« für »sachgerecht«. Das
Modell ist kostenneutral ausgelegt. Die Höhe der Förderung des Bruttolohnes
ergibt sich aus den Kosten, die auch bei MAE anfallen würden –
Arbeitslosengeld II, Kosten für Unterkunft und Heizung, sonstige Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts, Mehraufwandsentschädigung,
Trägerpauschale – sowie der anfallenden Lohnsteuer: Insgesamt ein
Arbeitgeberbrutto von 1400 Euro. Die Orientierung an tariflichen Standards
könnte über Drittmittel erreicht werden, aber: »Sollte dies nicht gelingen,
wäre die tarifliche bzw. branchen- oder ortsübliche Entlohnung
gegebenenfalls über abgesenkte Arbeitszeiten zu gewährleisten.« Dieses,
wahrhaftig nicht revolutionäre Modell liegt dem Abschnitt zur
Arbeitsförderung des »Hartz IV«-Antrags der Linksfraktion zugrunde.

... und ihr Ergebnis

Senator Wolf nahm für seinen Vorschlag von »Arbeitsgelegenheiten mit
Entgelt« erhebliche Veränderungen am ursprünglichen Vorschlag vor. So läßt
er die Orientierung an tariflichen oder Mindestlohnbedingungen fallen. Eine
Arbeitslosenversicherung für die projektierten »öffentlich geförderten«
Stellen wird aus ordnungspolitischen Gründen ausgeschlossen, um »neue
Verschiebebahnhöfe« zwischen Arbeitslosengeld I und geförderter
Beschäftigung zu vermeiden. Um einer »Subventionsmentalität« vorzubeugen,
sollten Stellen maximal 15 Monate voll gefördert werden. Wie sehr beide
Modelle auseinandergehen, macht ein Detail deutlich: Wolf will die üppige
Trägerpauschale, mit der die Organisatoren von »Ein-Euro-Jobs« belohnt
werden, in voller Höhe beibehalten. Dagegen halten Schuldt und Troost eine
kostspielige Überwachung der Beschäftigten nur im Falle von Zwangsarbeit für
nötig.

Es handelt sich wohlgemerkt nicht um Unterschiede zwischen zwei unabhängig
voneinander entwickelten Projekten. Der Linkspartei-Senator hat vielmehr
gezielt verändert, um dem marktliberalen Zeitgeist zu genügen. Seine
Änderungen fallen in jedem Punkte zuungunsten der Beschäftigten aus – und
selbst den daraus folgenden Kontrollaufwand berücksichtigt er ganz
realistisch. Zu dieser »Berliner Linie« paßt es, daß auf der Klausur der
Abgeordnetenhausfraktion noch ein weiterer Wahlkampfschlager präsentiert
wurde: Durch einen Freibetrag sollen Geringverdiener und ihre »Arbeitgeber«
bei den Sozialabgaben entlastet werden, um Beschäftigung im
Niedriglohnbereich für Langzeitarbeitslose und gering Qualifizierte zu
fördern. Innovative Zugänge zum Niedriglohn, wohin man blickt. Es scheint,
daß sich die Linksfraktion im Bundestag neben den klassischen Problemen
zwischen Parlament und Bewegung auch mit heftigen Widersprüchen zwischen den
Mandatsträgern der verschiedenen Ebenen wird herumschlagen müssen.

* Die Linksfraktion im Bundestag will ihre Vorschläge am 24. Februar bei
einer Anhörung im Bundestag mit Betroffenen, Sozialverbänden, Gewerkschaften
und Wissenschaftlern beraten und im Ergebnis auf den parlamentarischen Weg
bringen. Die Veranstaltung ist öffentlich. Wer daran teilnehmen will, muß
sich bis 15. Januar bei der Bundestagsfraktion (Telefon 0 30/22 77 43 40,
Fax 0 30/22 75 65 44) anmelden.



Hartz IV

Zwischen Kosmetik und Korrektur

Es ist nicht irgendein Thema, das bei der Anhörung der Linkspartei am 24.
Februar zur Debatte steht. Denn der Anfang vom Ende der Regierung Schröder
waren die Proteste gegen die Agenda 2010 und ihr Herzstück, die Forderung
»Weg mit Hartz IV!«. Da aber die Linksfraktion ein Zurück zur alten
Sozialhilfe ausschließt und deshalb den formalen Kern von »Hartz IV«, die
Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe begrüßt, wird der Ruf der
Demonstranten nicht aufgenommen. Allerdings kritisieren die Parlamentarier,
durch die geringe Höhe des Arbeitslosengeldes II sei eine soziale
Grundsicherung nicht gewährleistet. Eine sofortige Erhöhung des Regelsatzes
auf 420 Euro im Monat und perspektivisch ein Individualanspruch auf eine
bedarfsorientierte soziale Grundsicherung von etwa 940 Euro sollen die
Einkommensarmut zurückdrängen. Das Rechtskonstrukt der »Bedarfsgemeinschaft«
soll schrittweise überwunden, die Bespitzelung der Betroffenen generell
ausgeschlossen werden.

Die Vorschläge der Linksfraktion sind – gemessen am Schicksal der
Betroffenen – sehr moderat. »Angemessenes Wohnen« ist die Parole, nicht die
Verhinderung von Zwangsumzügen. Dennoch sind sie entschieden genug, um für
keine andere Partei akzeptabel zu sein. Ein Einstieg in eine Debatte über
ein garantiertes Grundeinkommen ist ihr aktueller Antrag zum Thema nicht
(siehe unten).

Bei der Anhörung muß die Linksfraktion nicht befürchten, massiver Kritik zu
begegnen, weil sie von der klaren Ablehnung des ALG II in vielfältige
Teilprojekte fortgeschritten ist. Einer solchen Kritik fehlen nicht die
Argumente, sondern das Subjekt. Die sozialen Bewegungen, die soviel zum
Wahlerfolg der parlamentarischen Linken beigetragen haben und ohne die weder
Oskar Lafontaine noch Gregor Gysi das Risiko eines politischen Comebacks
hätten wagen können, haben sich erschöpft. »Hartz IV« ist Realität. Zwar
bestätigen sich dabei alle linken Kritiken – aber den Kritikern geht es
davon nicht besser, im Gegenteil. Zudem wurden durch den Abgang geschulter
Aktivisten zur WASG die außerparlamentarischen Bewegungen eher geschwächt.
Doch die Vermittlung zwischen Fraktion und sozialen Bewegungen bleibt eine
Aufgabe der Parteien, die die Fraktion gebildet haben. (sg)



Mensch bleiben muß der Mensch ...
von Tegtmeier
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bjk

Beiträge: 7353
Ort: Berlin


New PostErstellt: 13.02.06, 13:40  Betreff:  Re: Partei wozu?  drucken  weiterempfehlen



Hallo soyfer,

leider ist dieser Thread etwas nach hinten gerückt, dabei verdiente er nach meiner Meinung durchaus weitere ernsthafte Diskussionen, insbesondere wegen des immer deutlicher zutage tretenden Anspruchs des reaktionären Flügels in der PDS, die Meinungsführerschaft zu beanspruchen. Eine Meinungsführerschaft, die so gar nichts mit linkssozialen und erst recht nichts mit sozialistischen Werten gemein hat.

Hier sei nur die kürzliche Abstimmung über die sogenannte Kuba-Resulotion erinnert, wo sich 5 (fünf) EU-Abgeordnete der PDS nicht entblödet haben, gemeinsame Sache mit Kriegshetzern und Massenmördern zu machen! Die Parteispitze hüllt sich in jämmerliches Schweigen! Was wunder bei einem senilen Schnarchsack an der Spitze! - Dafür muß sich Tobias Plüger, der weil nicht anwesend auch nicht abgestimmt hat, vom brandenburger PDS-nahen solid-Vorsitzenden Heil beschimpfen lassen, er solle sein EU-Mandat zurückgeben, weil er harte Kritik am Abstimmungsverhalten von Brie, Markov, Zimmer, Kaufmann & friends in der jW geübt habe.

Hier sei nur an die Privatisierungswut der mitregierenden PDS in Berlin und Schwerin erinnert, wo sich die GenossInnen nicht entblöden, aus vorgeblichen Haushaltsgründen alle Prinzipien sozialistischer Kommunalpolitik zu verraten und zu verkaufen! Wohnungen, Wasser, Energie und und und

Hier sei nur an den PDS-Senator Wolf in Berlin erinnert, der Hartz IV eigentlich ganz prima findet und sich irre freut, daß Akademiker in Ein-Euro-Jobs gepreßt und ggfs. auch mal Toiletten reinigen müssen

... und und und, das läßt sich beinahe unendlich fortführen

... die lukrativen Posten und Pfründe sind bis 2009 weitgehend verteilt und die jeweiligen Hofschranzen und Wadenbeißerchen installiert

... NGO's, also Nicht Regierungsorganisationen bleiben weiterhin underdogs in der hauptsächlich von Realos angestrebten Einheitslinken PDS/WASG

... es sei denn, sie lassen sich im Sinne der machtgeilen Realos bei den Fischer-Grünen domestizieren

... die Partei, die Partei usw.

Auch wenn Du, lieber soyfer, wohl eher eine anders ausgerichtete Diskussion verfolgt haben magst, meine ich, die oben angesprochenen (Un-)Sachverhalte könnten durchaus hier im Thread ausdiskutiert werden. Theoretischen und philosophischen Debatten steht es doch gut an, wenn sie denn in die Praxis umgesetzt werden und sozusagen als Krönung auch von den (betroffenen) Menschen verstanden und angenommen werden können. - Oder was meint die community dazu?

Gruß
bjk




Mensch bleiben muß der Mensch ...
von Tegtmeier


[editiert: 13.02.06, 16:43 von bjk]
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bjk

Beiträge: 7353
Ort: Berlin


New PostErstellt: 12.01.06, 16:24  Betreff:  Re: Partei wozu?  drucken  weiterempfehlen




Liebe Freunde,

vielleicht kann uns ein Diskussionsbeitrag auf der XI. Internationalen Rosa Luxemburg Konferenz hier in Berlin am kommenden Samstag. 14. Januar, im Audimax der Humboldt-Uni von Prof. Heinz Dieterich willkommene Anregung auch zu unserem Threadthema geben.

Hier schon mal die URL zum heutigen jW-Artikel: http://www.jungewelt.de/2006/01-12/004.php

Schade, daß für diese Konferenz Eintrittsgeld verlangt wird, sonst hätte ich mir das sehr gerne angehört. Auf jeden Fall werde ich mir das zum jW-Artikel zugehörige Buch von Heinz Dieterich kaufen, beides - also Hören und Lesen - geht von 345 Euro im Monat leider nicht.

Hier das Buch: "Der Sozialismus des 21. Jahrhunderts. Wirtschaft, Gesellschaft und Demokratie nach dem globalen Kapitalismus." von Heinz Dieterich, erschienen im Kai Homilius Verlag Berlin 2005, 169 Seiten, gebunden, Preis 9,90 Euro - - - also gerade mal 2 Tagesrationen Essen & Trinken für ALG II-EmpfängerInnen.

So, muß mich jetzt langsam zum Mehringhof in Sachen donnerstägliche Notunterkünfte für Obdachlose auf den Weg machen ...

bjk


[editiert: 12.01.06, 16:27 von bjk]



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Riker
New PostErstellt: 10.01.06, 14:32  Betreff: Re: Partei wozu?  drucken  weiterempfehlen

re soyfer

http://www.
carookee.com/forum/freies-politikforum/10/SoldatenSindMoerder
_versus_RuhmUndEhreDerWaffenSS
_Menschenwuerde_und_freie_Meinungsaeusserung.8535949.0.01105.html




...............................................................................................................

Hi Riker, Dein Link war viiiiel zu lang, mußte deshalb stückeln.
Nix für ungut
bjk


[editiert: 12.01.06, 16:32 von bjk]
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soyfer

Beiträge: 205

New PostErstellt: 09.01.06, 13:22  Betreff: Re: Partei wozu?  drucken  weiterempfehlen

Selbstverständlich sagt das Bundesverfassungsgericht auch nicht wörtlich, dass im Falle der Armee die freie Meinungsäußerung aufgehoben wird und nur bei dem einen großen Tucholsky eine Ausnahme gemacht wurde.
ABER diese Aussage wird nicht als im Prinzip generell zulässig anerkannt, sondern bei einer Beweisführung entsprechend des Erklärungsmusters des Verfassungsgerichtes durchaus als Schmähkritik und damit verboten. Da man nun in der Jurispudenz alles so drehen und wenden kann, wie man will, so hat das Verfassungsgericht hier nicht geschieden, wann man dies sagen darf und wann nicht, sondern lediglich festgelegt, welche Beweisführung man beachten muss, um den Sachverhalt einer Schmähkritik zu belegen.
Es gibt allerdings eine einzige Aussnahme, in einem Fall gilt der Sachverhalt der Schmähkritik jedoch automatisch als nicht erfüllt. Nämlich wenn auf Tucholsky verwiesen wird, denn bei Tucholsky gilt schon als bewiesen, dass dieser primär KEINE Schmähkritik aussprechen wollte, sondern in erster Linie eine politische Aussage treffen wollte. Somit gilt diese Gewichtung für alle, die diese Aussage mit Bezug auf Tucholsky tätigen (da kann ich nur sagen, die Richter haben Tucholsky wohl nicht gelesen).

Außerdem, wenn man ein Substantiv ohne Artikel verwendet, so ist immer die bezeichnete Großgruppe gemeint und nicht bestimmte Teile dieser Großgruppe. Z.B. Perde sind Tiere heißt nicht dies oder jenes Pferd ist ein Tier und die anderen daher nicht oder bei denen lasse ich es offen, sondern bedeutet "alle Pferde sind Tiere". Und das gilt damit auch für Soldaten. Dass das "alle" hier gar nichts am Inhalt ändert, ist im übrigen auch Ansicht des Verfaswungsgerichtes und so ist es auch nur folgerichtig, wenn das Wort "alle" den Satz nicht erlaubter machen würde.

Das mit dem anderen Gericht, das seinen Urteilsspruch bezüglich des "Ruhmes und der Ehre" einer Mördertruppe fällte, stimmt zwar (ich habe das übersehen), es ist aber dennoch Tatsache, in bezug auf die Bundesrepublik gesamt gilt: der Satz "Soldaten sind Mörder" ist nicht generell erlaubt ist, sondern nur in bestimmten Fällen, und der Satz "Ruhm und Ehre der Waffen-SS" hingegen ist generell erlaubt. Und solange sich hier nichts ändert und z.B. gesagt werden würde, der Spruch "Ruhm und Ehre der Waffen-SS" sei eine Schmähkritik an allen Opfern des Naziregiemes allgemein und der Waffen-SS im speziellen (und in KZ's waren auch Waffen-SS-Leute eingeteilt), also, solange sich hier nichts ändert, solange stimmt es dieser Vergleich von mir.

Im übrigen ist dies eine kleine Randdiskussion, die mit der Parteiorganisation wieder nichts zu tun hat. Es stimmt, ich habe dies hier ins Spiel gebracht, dennoch denke ich, wenn wir darüber weiterreden wollen, in einer separaten Diskussion.

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Riker
New PostErstellt: 09.01.06, 12:04  Betreff: Re: Partei wozu?  drucken  weiterempfehlen

mfg

Riker

P.S.
hatte den Namen nicht eingetragen
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Gast
New PostErstellt: 09.01.06, 11:57  Betreff: Re: Partei wozu?  drucken  weiterempfehlen

Was will uns das Bundesverfassungsgericht damit sagen ?

    Zitat:
    Verlautbarung der Pressestelle des Bundesverfassungsgerichts Nr. 46/95 I.
    II. Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts liegen vor allem drei Erwägungen zugrunde:

    1. Das Bundesverfassungsgericht hat mit den Strafgerichten in der wertenden Gleichstellung eines Soldaten mit einem Mörder eine tiefe Kränkung gesehen. Die Gerichte haben sich aber nicht hinreichend vergewissert, daß die umstrittenen Äußerungen diesen Sinn auch wirklich hatten. In allen vier Fällen ergaben sich aus dem Kontext oder den Begleitumständen der Äußerungen Anhaltspunkte, die eine andere Deutung zumindest als möglich erscheinen ließen, nach der es sich um die Herabwürdigung von Soldaten als Personen, sondern um die Verurteilung von Soldatentum und Kriegshandwerk ging, weil diese im Ernstfall mit dem Töten anderer Menschen verbunden sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfen die Gerichte eine zur Bestrafung führende Deutung nur zugrunde legen, wenn sie zuvor die anderen Deutungsmöglichkeiten mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen haben. Daran fehlte es, und dies müssen die Strafgerichte nachholen.

    2. Art. 5 Abs. 2 GG erlaubt Beschränkungen der Meinungsfreiheit zum Schutz der persönlichen Ehre. Die herabsetzenden Äußerungen müssen also einzelne Personen betreffen. Daran konnten hier Zweifel bestehen, weil es in sämtlichen Äußerungen ihrem Text nach um Soldaten schlechthin, nicht um einzelne Soldaten oder um Soldaten eines bestimmten Staates ging.

    Das Bundesverfassungsgericht ist dem Bundesgerichtshof, auf den sich die angegriffenen Entscheidungen berufen haben, allerdings darin gefolgt, daß auch in Äußerungen über ein Kollektiv unter Umständen ein Angriff auf die persönliche Ehre seiner Mitglieder liegen kann. Es hat zugleich hervorgehoben, daß der Bundesgerichtshof im Interesse einer rechtsstaatlichen Eingrenzung der Strafnormen eine persönliche Kränkung dann nicht mehr für gegeben hält, wenn es sich um sehr große, im einzelnen unüberschaubare Kollektive (alle Katholiken, alle Frauen, alle Gewerkschaftler) handelt, weil sich die Kränkung hier sozusagen in der unübersehbaren Menge verliert und auf den einzelnen Gruppenangehörigen nicht mehr durchschlägt. Das Bundesverfassungsgericht hat ferner die Auffassung der Strafgerichte gebilligt, daß die (aktiven) Soldaten der Bundeswehr eine hinreichend überschaubare Gruppe bilden. Der Äußerung muß dann allerdings zu entnehmen sein, daß sie sich gerade auf die Soldaten der Bundeswehr und nicht etwa auf alle Soldaten der Welt bezieht. Andernfalls würde die Eingrenzung des Straftatbestandes, die der Bundesgerichtshof aus rechtsstaatlichen Gründen für nötig hielt, wieder rückgängig gemacht.

    3. Kommt es zu einem Konflikt zwischen Meinungsfreiheit und Ehrenschutz, so muß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Abwägung zwischen der Schwere der Beeinträchtigung vorgenommen werden, die jedem der bei den Rechtsgüter droht. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Eine solche Abwägung erübrigt sich allerdings, wenn es sich bei der Äußerung um Schmähkritik handelt. In diesen Fällen geht der Ehrenschutz nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts regelmäßig der Meinungsfreiheit vor. Schmähkritik, die eine Abwägung überflüssig macht, liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aber nicht schon vor, wenn eine Äußerung überzogen oder ausfällig ist. Zur Schmähkritik wird sie vielmehr erst dann, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung einer Person im Vordergrund steht. Bei den umstrittenen Äußerungen standen dagegen die Auseinandersetzung mit Soldatentum und Kriegshandwerk und das Bekenntnis zum Pazifismus im Vordergrund. Die Strafgerichte durften also auf eine konkrete Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern der Meinungsfreiheit und der Ehre nicht verzichten und müssen diese nachholen.

    III. Die Richterin Haas hat der Entscheidung in den Fällen 1), 3) und 4) eine abweichende Meinung beigefügt, in der dargelegt wird, daß das

    Bundesverfassungsgericht die Deutung der Äußerungen durch die Strafgerichte nicht nachzuprüfen habe und daß die Äußerungen im übrigen den von den Strafgerichten angenommenen Sinn hätten und auch zutreffend als Schmähkritik eingestuft worden seien. Eine Rechtsordnung, die junge Männer zum Waffendienst verpflichtet und von ihnen Gehorsam verlangt, müsse denjenigen, die diesen Pflichten genügen, Schutz gewähren , wenn sie wegen dieses Soldatendienstes geschmäht oder öffentlich als Mörder bezeichnet werden.

    Beschluß vom 10.10.1995, 1 BvR 1476/91, 1 BvR 1980/91, 1 BvR 102/92 und 1 BvR 221/92

    Karlsruhe, den 7. November 1995
Das Bundesverfassungsgericht sagt damit klar, daß die Strafgerichte die Abwägung nachzuvollziehen haben.
Das Bundesverfassungsgericht hat nicht gesagt, daß man nur den großen Künstlere Tucholsky zitieren darf, so wie es soyfer hier polemisch kundtut.
Nein das Bundesverfassungsgericht hat eindeutig gesagt, daß eine Schmähkritik nicht einfach dadurch gegeben ist, daß eine überzogene Meinungsäußerung stattfand.

genau genommen hat das Bundesverfassungsgericht es so gesagt:
    Zitat:
    Zur Schmähkritik wird sie vielmehr erst dann, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung einer Person im Vordergrund steht. Bei den umstrittenen Äußerungen standen dagegen die Auseinandersetzung mit Soldatentum und Kriegshandwerk und das Bekenntnis zum Pazifismus im Vordergrund. Die Strafgerichte durften also auf eine konkrete Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern der Meinungsfreiheit und der Ehre nicht verzichten und müssen diese nachholen.
Es ist also dabei darüber zu urteilen ob es sich um eine Schmähkritik bzgl einer PERSON handelt oder ob die Sache, in diesem Falle der Pazifimus im Vordergrund steht. Damit ist klar gestellt, daß auch die lieben LINKEN nicht Schmähkritik üben dürfen aber, der Pazifismus ist ihnen jedoch nicht verwehrt.

Fazit: Ein "Tucholsky" darf sein Zitat deswegen sagen, da nicht Beleidigung einer Person von ihm intendiert war, sondern es ihm um die Sache ging. Ein "Tucholsky" darf es nicht aus dem Grund sagen, weil er ja der große Künstler ist.

Setzt man das kleine Wort "Alle" vor "Soldaten sind Mörder" ist das ganze nicht mehr überschaubar und schon deswegen nicht auf eine Person bezogen und kann von daher keine Schmähkritik mehr sein. Wer also seine pazifistische Gesinnung kundtun will, sollte in diesem Falle das "Alle" nicht vergessen.
siehe dazu:

    Zitat:
    daß der Bundesgerichtshof im Interesse einer rechtsstaatlichen Eingrenzung der Strafnormen eine persönliche Kränkung dann nicht mehr für gegeben hält, wenn es sich um sehr große, im einzelnen unüberschaubare Kollektive (alle Katholiken, alle Frauen, alle Gewerkschaftler) handelt, weil sich die Kränkung hier sozusagen in der unübersehbaren Menge verliert
man kann ja über dieses Urteil den Kopf schütteln (den Begründungstext des Gerichts kenne ich nicht) jedoch handelt es sich dabei nicht um ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts sondern um den Bundesgerichtshof. Insofern ist schon von daher ein Vergleich mit dem Soldaten sind Mörder-Urteil nicht möglich und genau genommen wurde von dem BGH in diesem Zusammenhang nicht die freie Meinungsäußerung und Schmähkritik erörtert, sondern darüber entschieden ob es ein Straftatbestand im Sinne des StgB ist.
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soyfer

Beiträge: 205

New PostErstellt: 08.01.06, 13:00  Betreff: Re: Partei wozu? O.T. soyfer  drucken  weiterempfehlen

    Zitat: Riker
    http://www.oefre.unibe.ch/law/dfr/bv093266.html

    falls du ein neues Urteil des Bundesverfassungsgerichts kennst kannst du es ja einstellen - ansonsten dürfte das die gültige Rechtssprechung sein, denn was anderes konnte ich zu diesem Thema nicht finden.

    Du darfst es also sagen: nur kann es sein, daß du wie die Beschwerdeführer einen Gang durch die Instanzen ertragen mußt
    wobei mit dem Urteil eigentlich genügend Rechtsicherheit gegeben ist und nicht zu erwarten ist, daß ein Gericht oder Richter das Urteil des BVG ignoriert.
    konnte keine stelle finden, in dem Urteil, wo ausdrücklich geschrieben steht, daß man nur den Künstler Tucholsyky zitieren darf.

    Interessant ist dieses Urteil auch dahingehend, daß auch der Ort geschützt ist. insbesondere bzgl. Internetforen ist das natürlich schon bedenkenswert.

    Ansonsten hat die Meinungsfreihet als solches ihre Schranken in Artikel I
    ehrabschneidende Äußerungen sind von der Meinungsfreiheit nicht gedeckt.
Unser Meister hat was übersehen.

Der Spruch des Verfassungsgerichtes lautete (zitiert aus der auch von riker verwendeten Quelle, Randzahlen 174-175):
"In keinem der vier Fälle ist auszuschließen, daß die Gerichte, wenn sie naheliegende anderweitige Deutungsmöglichkeiten der Äußerungen erwogen, den Unterschied zwischen einer herabsetzenden Äußerung über alle Soldaten der Welt und die Soldaten der Bundeswehr beachtet und den Begriff der Schmähkritik verfassungskonform verwendet hätten, zu anderen Ergebnissen gekommen wären. Die angegriffenen Entscheidungen müssen daher aufgehoben und die Sachen zurückverwiesen werden. Damit werden jedoch weder die Beschwerdeführer freigesprochen noch Kränkungen einzelner Soldaten oder der Angehörigen bestimmter Streitkräfte durch Äußerungen wie "Soldaten sind Mörder" für zulässig erklärt. Vielmehr müssen die jeweiligen Äußerungen unter Beachtung der dargelegten Anforderungen aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG erneut gewürdigt werden.
Diese Entscheidung ist hinsichtlich der Verfassungsbeschwerden zu 1), 3) und 4) mit fünf zu drei Stimmen, hinsichtlich der Verfassungsbeschwerde zu 2) im Ergebnis einstimmig ergangen. "

Was will uns das Bundesverfassungsgericht damit sagen? Die speziellen Urteile der niederen Instanzen gegen die diversen Verwendungen von "Soldaten sind (potentielle) Mörder" waren in ihren Begründungen fehlerhaft und wurden somit vom Verfassungsgericht aufgehoben. In der eigentlichen Sache aber, ob dieser Ausspruch strafbar ist oder nicht, sagt das Verfassungsgericht eindeutig, dass dies mit einer anderen Begründung durchaus der Fall ist, wenn den Begründungsbedenken des Verfassungsgerichtes Rechnung getragen wird. Dementsprechend wurden die Urteile auch nicht nur aufgehoben, sondern an die zuständigen Instanzen zurückverwiesen. Dabei machen die Erklärungen in den vier Einzelfällen deutlich, dass nur in dem 3. Fall, in denen ein direkter Rückgriff auf Tucholsky erfolgte, dieser Spruch tatsächlich nicht beanstandet werden kann, in den anderen drei Fällen jedoch sich nur die Beweisführung etwas ändern muss.

Daher speziell zu Fall 3 (aus obiger Quelle, Randzahl 74):
"Insbesondere das Landgericht habe der Verurteilung eine unzutreffende Deutung der Äußerung des Beschwerdeführers zugrunde gelegt. Die Entscheidung der Strafkammer beruhe auf der Unterstellung, daß er seine Äußerung insbesondere und in erster Linie auf Soldaten der Bundeswehr bezogen habe. Das sei offensichtlich falsch. Der Text wolle nichts anderes besagen, als daß alle Soldaten der Welt - ohne Bezug auf eine bestimmte Armee - potentielle Mörder seien. Gerade der Hinweis auf die Äußerung Kurt Tucholskys am Anfang des Leserbriefs zeige dies, da sich auch diese Äußerung auf alle Soldaten aller Armeen des Ersten Weltkrieges bezogen habe. Die Auffassung der Strafkammer, der Beschwerdeführer habe durch die Solidaritätsbekundung mit Dr. A. den Begriff "potentielle Mörder" auf alle Angehörigen der Bundeswehr bezogen, sei überdies schon logisch falsch. Dr. A. habe seine Äußerung nämlich an einen anwesenden und ihm namentlich bekannten Soldaten gerichtet. Die Solidaritätserklärung könne sich deshalb nicht auf alle Soldaten der Bundeswehr beziehen, da sie ansonsten über das hinausginge, was der Zitierte erklärt habe. "

Und zum Neonazispruch des Bundesverfassungsgerichts ein Zitat aus http://www.tagesschau.de/aktuell/meldungen/0,1185,OID4570866_TYP6_THE_NAV_REF1_BAB,00.html:

Urteil des Bundesverfassungsgerichtes über die Naziparole:

Parole "Ruhm und Ehre der Waffen-SS" nicht strafbar

Die öffentliche Verwendung der Parole "Ruhm und Ehre der Waffen-SS" ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe nicht strafbar. Mit dem Urteil sprach der 3. Strafsenat des BGH drei angeklagte Rechtsradikale aus Karlsruhe frei. Das Landgericht Karlsruhe hatte die Mitglieder der "Kameradschaft Karlsruhe" im Oktober 2004 wegen der Verwendung nationalsozialistischer Kennzeichen zu einem halben Jahr Freiheitsstrafe mit Bewährung beziehungsweise Geldstrafen verurteilt.

Die drei Angeklagten hatten einen Text verfasst, der auf dem so genannten Nationalen Infotelefon Karlsruhe für jedermann und zu jederzeit abhörbar war. Dort wurde am Ende die Grußformel "Ruhm und Ehre der Waffen-SS" verwendet. Bei dieser Grußformel handelt es sich um eine abgewandelte Wortschöpfung. Die Waffen-SS hatte die Formel "Unsere Ehre heißt Treue"; die Hitler-Jugend verwendete die Parole "Blut und Ehre".

Verwendung von "Ersatzkennzeichen" strafbarDer BGH entschied jetzt, dass die Parole "Ruhm und Ehre der Waffen-SS" den nationalsozialistischen Grußformen nicht zum Verwechseln ähnlich sei. Die Verwendung von "Ersatzkennzeichen", die Symbolen oder Parolen aus der Nazizeit "zum Verwechseln ähnlich" sind, war 1994 durch eine Gesetzesverschärfung unter Strafe gestellt worden. Demnach können solche verwechslungsfähigen Parolen mit einer Geldstrafe und einer Höchststrafe von drei Jahren Haft geahndet werden.


[editiert: 08.01.06, 15:45 von soyfer]
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Riker
New PostErstellt: 08.01.06, 10:51  Betreff: Re: Partei wozu? O.T. soyfer  drucken  weiterempfehlen

"Schließlich, um einen deiner Irrtümer auszuräumen, du darfst in der Bundesrepublik nicht DEINE Meinung mit dem Satz "Soldaten sind Mörder" äußern. Das ist verboten. "

Aus der Rechtsprechung:
Die Verfassungsbeschwerden sind, soweit zulässig, begründet. Die angegriffenen Entscheidungen haben das Grundrecht der Beschwerdeführer aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht in dem erforderlichen Umfang beachtet. 101
I.
1. Die Äußerungen, deretwegen die Beschwerdeführer wegen Beleidigung bestraft worden sind, genießen den Schutz von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. 102
Diese Verfassungsnorm gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Meinungen sind im Unterschied zu Tatsachenbehauptungen durch die subjektive Einstellung des sich Äußernden zum Gegenstand der Äußerung gekennzeichnet (vgl. zuletzt BVerfGE 90, 241 [247 ff.]). Sie enthalten sein Urteil über Sachverhalte, Ideen oder Personen. Auf diese persönliche Stellungnahme bezieht sich der Grundrechtsschutz. Er besteht deswegen unabhängig davon, ob die Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird (vgl. BVerfGE 30, 336 [347]; 33, 1 [14]; 61, 1 [7]). Der Schutz bezieht sich nicht nur auf den Inhalt der Äußerung, sondern auch auf ihre Form. Daß eine Aussage polemisch oder verletzend formuliert ist, entzieht sie nicht schon dem Schutzbereich des Grundrechts (vgl. BVerfGE 54, 129 [138 f.]; 61, 1 [7 f.]). Geschützt ist ferner die Wahl des Ortes und der Zeit einer Äußerung. Der sich Äußernde hat nicht nur das Recht, überhaupt seine Meinung kundzutun. Er darf dafür auch diejenigen Umstände wählen, von denen er sich die größte Verbreitung oder die stärkste Wirkung seiner Meinungskundgabe verspricht. 103
Bei den Äußerungen, aufgrund deren die Beschwerdeführer wegen Beleidigung bestraft worden sind, handelt es sich um Meinungen in diesem Sinn, die stets vom Schutz des Grundrechts umfaßt sind. Die Beschwerdeführer haben mit ihren Äußerungen, Soldaten seien Mörder oder potentielle Mörder, nicht von bestimmten Soldaten behauptet, diese hätten in der Vergangenheit einen Mord begangen. Sie haben vielmehr ein Urteil über Soldaten und über den Soldatenberuf zum Ausdruck gebracht, der unter Umständen zum Töten anderer Menschen zwingt. Vom Vorliegen eines Werturteils, nicht einer Tatsachenbehauptung, sind auch die Strafgerichte ausgegangen. 104
2. In der Bestrafung wegen dieser Äußerungen liegt ein Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit. 105
3. Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit ist allerdings nicht vorbehaltlos gewährleistet. Nach Art. 5 Abs. 2 GG findet es seine Schranken vielmehr an den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und dem Recht der persönlichen Ehre. Dazu gehört auch § 185 StGB, der den angegriffenen Entscheidungen zugrunde liegt. Um die Verurteilung tragen zu können, muß die Vorschrift jedoch ihrerseits mit dem Grundgesetz übereinstimmen und überdies in verfassungsmäßiger Weise ausgelegt und angewandt werden (vgl. BVerfGE 7, 198 [208 f.]; stRspr).

http://www.oefre.unibe.ch/law/dfr/bv093266.html

falls du ein neues Urteil des Bundesverfassungsgerichts kennst kannst du es ja einstellen - ansonsten dürfte das die gültige Rechtssprechung sein, denn was anderes konnte ich zu diesem Thema nicht finden.

Du darfst es also sagen: nur kann es sein, daß du wie die Beschwerdeführer einen Gang durch die Instanzen ertragen mußt
wobei mit dem Urteil eigentlich genügend Rechtsicherheit gegeben ist und nicht zu erwarten ist, daß ein Gericht oder Richter das Urteil des BVG ignoriert.
konnte keine stelle finden, in dem Urteil, wo ausdrücklich geschrieben steht, daß man nur den Künstler Tucholsyky zitieren darf.

Interessant ist dieses Urteil auch dahingehend, daß auch der Ort geschützt ist. insbesondere bzgl. Internetforen ist das natürlich schon bedenkenswert.

Ansonsten hat die Meinungsfreihet als solches ihre Schranken in Artikel I
ehrabschneidende Äußerungen sind von der Meinungsfreiheit nicht gedeckt.

mfg

Riker
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soyfer

Beiträge: 205

New PostErstellt: 07.01.06, 14:33  Betreff: Re: Partei wozu?  drucken  weiterempfehlen

    Zitat: Riker
    „Eine zentralistische Neukreierung der Partei kann nur dadurch unmöglich gemacht, zumindest aber bestmöglich erschwert werden, wenn man an den entscheidenden Stellen Institutionen hat, die ein allergrößtes Interesse daran haben, dass die Partei dezentral bleibt. Die Vielheit der Gruppen paralysiert den Wunsch der ein oder anderen Gruppe, in der Partei die Dominanz zu erlangen. Und die Möglichkeit, unterschiedliche Wege innerhalb der Partei zu gehen bewirkt, dass ein Herausdrängen einzelner Gruppen nicht funktioniert und kein Interesse vorhanen ist, die freiwillig zu tun.“

    Genauso funktioniert dieses Demokratiesystem oder ist dessen Absicht. Durch die verschiedenen Institutionen (z.B. Gewaltenteilung) Wird verhindert, dass eine Partei mit dem Staat gleichgesetzt werden kann. Keine der Gruppierungen – in diesem Falle die Parteien selbst und Institutionen – hat ein Interesse daran und das ist auch gut so. Darin beweißt diese Struktur seine Tauglichkeit. Für die LINKE, die den Staat und das Gesellschafrtssystem mit einer Partei gleichsetzen wollen,
    stellt diese Struktur ein Ärgernis dar. Das macht aber nichts, denn jedes Mal wenn die LINKE oder auch die RECHTE in undemokratische Gefilde abdriftet, wird sie in die Bedeutungslosigkeit verabschiedet.


So funktionieren real existierende westliche Demokratien nicht und das ist auch nicht deren Absicht. Ich könnte dir darin noch zustimmen, dass die geistigen Väter der Volksherrschaft dies als ihr Ziel sahen. Aber die Interessen, die dann die Errichtung der Demokratien realisierten, diese waren ganz andere Interessen als die, die den politischen Philosophen vorschwebten. Somit ist die Vielheit der Parteien oder die Gewaltenteilung die Argumentation der wenigen Reichen, um die vielen Armen ruhig zu stellen. Somit bleibt die institutionelle Macht des Staates die Macht der Reichen und die Armen sind es zufrieden.

Denn im Gegensatz zu realsozialistischen "Demokratien" spielt in kapitalistischen "Demokratien" die Partei keine so herrausragende Rolle; hier ist eher die Staatsstruktur interessant. Also: im ehemaligen Realsozialismus war die Staatsstruktur unwichtig, zentral war nur, dass die Herrschaft der einen Partei gesichert war. Im kapitalistischen Demokratien ist nicht die Partei im Vordergrund des Interesses, sondern die Staatsstruktur. Denn diese Struktur stellt sicher, dass, egal wer regiert, nur im Interesse der Reichen entschieden wird. Dies darf natürlich nicht personifiziert verstanden werden, sondern strukturell. Wenn man Politikern z.B. mehrere Einkommensquellen erlaubt und diese Aufsichtsratspersonen in Firmen sein können oder Geld für Gutachten bekommen dürfen, so ist hier ein Korruptionssystem legalisiert. Dabei ist die Gewinnahme von Politiker in meinen Augen das weniger entscheidende; viel interessanter ist hierbei, dass einer bestimmten Lobby von Rechts wegen eine Möglichkeit eingebaut wurde, Parlamentarier für ihre Interessen einzunehmen. Wenn man sich dann noch anschaut, wess Geites Kind die Grundgesetzväter (und ihre Besatzungs- und Schutzmacht) waren, so muss man zum Schluss kommen, das war kein Zufall oder Versehen, das war Vorsatz.
In diesem Sinne führt die Parteienpluralität oder die Gewaltenteilung auch nicht dazu, den vielfältigen Interessen der staatlichen Gesellschaft Rechnung zu tragen, weil eben nur eine einzige Interessengruppe alle Gewalten und Parteien dominiert, die Gruppe der Produktionsmittelbesitzer. Kurz, der Wirtschaft ist es wurscht, ob Schwarz-Gelb, Rot-Grün oder Schwarz-Rot den Sozialabbau betreibt, Hauptsache er wird gemacht. Und das wird nicht durch eine bestimmte Partei, sondern das jeweils bestehnende politische System abgesichert. Und in diesem Sinne beweist das politische System der Bundesrepublik für die Wirtschaft seine Tauglichkeit tagtäglich.

    Zitat: Riker
    „Irre ich hier, irrt das ganze System. Ich sehe aber bisher nicht, wieso dies auf einem Irrtum basieren sollte.“

    Eine Partei mit dem Staat und Gesellschaftssystem gleichsetzen zu wollen ist der Irrtum.
Wer hier Partei und Staat gleichsetzt, das bist du, nicht ich. Denn über das Verhältnis Partei und Staat habe ich gar nicht gesprochen. Hier wurden zwei Diskussionen parallel geführt: 1. die nach der Organisation einer Partei, damit in ihr linke Politik ermöglicht wird. Und 2. hast du eine Paralleldiskussion ins Rollen gebracht, die über Volksentscheide zur Beurteilung von real existierenden Demoktarien, vornehmlich der schweizerschen und bundesdeutschen, führte. Sie haben nichts miteinander zu tun.

Diese beiden Punke verquickst du hier schon wieder mit einer reinen Unterstellung, dass die LINKE (und da du mit mir diskutierst bin wohl ich gemeint) Zitat: "den Staat und das Gesellschafrtssystem mit einer Partei gleichsetzen wollen, [und für sie] stellt diese Struktur [daher] ein Ärgernis dar." Oder eben: "Eine Partei mit dem Staat und Gesellschaftssystem gleichsetzen zu wollen ist der Irrtum." Kurz: der einzige, der Partei und Staat gleichsetzt, das bist du. Und so läuft deine ganze Argumentation ins Leere und hat mit meinen Text oben nichts zu tun.

Schließlich, um einen deiner Irrtümer auszuräumen, du darfst in der Bundesrepublik nicht DEINE Meinung mit dem Satz "Soldaten sind Mörder" äußern. Das ist verboten. Du darfst jedoch den großen Künstler Tucholsky zitieren. Als zitierte Aussage dieser historischen Person ist er erlaubt, als politische Aussage einer lebenden Einzelperson ist er verboten. Hingegen verhält es sich mit den Spruch über die Waffen-SS genau umgekehrt: weil es kein historischer Ausspruch war, sondern eine Neukreation einer Neonazigruppe, genau deswegen ist dieser Spruch nicht verboten.

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