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Kontopfändung - was nun?

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bjk

Beiträge: 7353
Ort: Berlin


New PostErstellt: 23.04.08, 15:50  Betreff:  Kontopfändung - was nun?  drucken  weiterempfehlen

... durch die menschenverachtende, nicht nur meines Erachtens grundgesetzwidrige Gesetzgebung der neoliberalen Rotgrünen Schröder/Fischer-Regierung mit Agenda 2010 und Hartz I - IV sind und werden noch immer Millionen Menschen um ihre Lebensleistung betrogen, wird ihnen eine auskömmliche Existenz und ein Leben in Würde verweigert. Die immer zunehmendere, nicht mehr weglügbare Verarmung und Verelendung bis ins hohe Alter sind bundesdeutscher Alltag.

Bis zu 1 Million Menschen gibt es deshalb mittlerweile in der BRD, denen ein Girokonto selbst auf Guthabenbasis verweigert wird und das trotz der sogenannten freiwilligen Selbstverpflichtung der Banken und Sparkassen, AntragstellerInnen ein solches Konto, das nicht überzogen werden kann, einzurichten. Die Schuldnerberatungsstellen und andere soziale Organisationen haben diese freiwillige Selbstverpflichtung als Märchen entlarvt, denn die wenigsten Geldinstitute halten sich daran. Vielmehr wird eine zu aufwendige Kontoverwaltung wegen zu erwartender Kontenpfändungen durch Gläubiger von den Instituten vorgeschoben und die Kontoeröffnung verweigert bzw. ein bestehendes Konto gekündigt. Die BRD-Gesetzeslage läßt das zu. In den meisten EU-Ländern werden dagegen die Geldinstitute gesetzlich verpflichtet, AntragstellerInnen wenigstens ein Girokonto auf Guthabenbasis einzurichten.

Im Falle einer Kontopfändung können sich EmpfängerInnen von Sozialleistungen und Renten dauerhaft schützen. Bekanntlich sind zwar die ersten 7 Tage nach Eingang der Sozialleistung auf das Konto unpfändbar, doch danach könnte gepfändet werden auch wenn das Guthaben von der Sozialleistung stammt und unterhalb der Pfändungsgrenze in Höhe von derzeit 989 Euro liegt. Seit dem 20.12.2006 liegt ein Urteil des Bundesgerichtshofs vor, nachdem auf Antragstellung beim jeweiligen Vollstreckungsgericht auch für solche Guthaben über die ersten 7 Tage hinaus pfändungsfrei bleiben können.

Wird fortgesetzt.

bjk
ALG II-Unterschichtler


Hierzu ein Artikel von rp-online, kopiert aus: http://www.rp-online.de/public/article/wirtschaft/ratgeber/414072/Arbeitslose-bei-Pfaendung-besser-geschuetzt.html


BGH-Urteil

Arbeitslose bei Pfändung besser geschützt

VON ROLF WINKEL



Düsseldorf (RP). Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Sozialleistungsbeziehern gestärkt, denen eine Kontopfändung droht. Wer rechtzeitig aktiv wird, kann sich nun leichter gegen eine Pfändung seines Kontos wehren.

Bisher musste man überschuldeten Beziehern etwa von Arbeitslosengeld meist raten, das Geld innerhalb von sieben Tagen entweder zu verwenden oder abzuheben. Denn danach konnten die Gläubiger per Pfändung auf das Konto zugreifen. Ein Urteil des BGH vom 20. Dezember 2006 gibt den Betroffenen nun die Möglichkeit, das Konto zu schützen (Az. VII ZB 56/06).

Arbeitslosengeld und andere Sozialleistungen sind nach der Überweisung grundsätzlich nur für sieben Tage vor einer Kontopfändung geschützt. Will ein Schuldner auch danach über das Geld verfügen, so muss er sich an das Vollstreckungsgericht wenden. Das bleibt auch nach dem „Pfändungs-Urteil“ des BGH so.

Wie bei Arbeitseinkommen

Neu ist aber: Empfängern von Sozialleistungen räumt der BGH nun die gleichen Rechte wie Beziehern von Arbeitseinkommen ein. Die Betroffenen können sich dabei auf Paragraf 850 k der Zivilprozessordnung (ZPO) berufen. Danach können sie beantragen, dass ihnen vom laufenden Arbeitseinkommen so viel zum Leben verbleibt, wie nach den Pfändungsfreigrenzen unpfändbar ist.

Für einen Alleinstehenden sind derzeit etwa Einkünfte unter 990 Euro monatlich pfändungsfrei. Diese Regelung wurde bislang nur für Bezieher von Arbeitseinkommen angewandt, da die der ZPO-Paragraf die Überschrift „Pfändungsschutz für Kontoguthaben aus Arbeitseinkommen“ trägt.

Wer Sozialleistungen erhielt, musste dagegen nach Ablauf der Sieben-Tages-Frist jeden Monat gegen eine Kontopfändung „Erinnerung“ (nach § 766 ZPO) einlegen. Damit wäre aber der Empfänger von Sozialleistungen „verfahrensrechtlich schlechter gestellt als der Empfänger von Arbeitseinkommen“, befand der BGH. Das sei nicht im Interesse des Gesetzgebers gewesen.

Verfahren ist kostenfrei

„Das Urteil bringt erhebliche Vorteile für Sozialleistungsbezieher“, findet der Düsseldorfer Schuldnerberater Ludger Knurr. Das neue Verfahren sei kostenfrei und einfach. Zum Gericht muss man mitbringen: Den Personalausweis, die Mitteilung der Bank über die anstehende Kontopfändung, den Bewilligungsbescheid über die Sozialleistung, die Kontoauszüge sowie (sicherheitshalber) noch den Mietvertrag. Mit diesen Unterlagen geht man zur Rechtsantragsstelle des Gerichts.

Dort erklärt man, dass man einen Antrag nach § 850 k ZPO stellen möchte. Knurr: „Der Antrag wird dann getippt, anschließend wird man zum zuständigen Rechtspfleger geschickt und erhält in kurzer Zeit einen Beschluss, dass Sozialleistungs-Bezüge ganz oder teilweise von der Pfändung freigestellt sind.“



Es ist allerhöchste Zeit, Art. 1, Abs. 1 und Art. 20, Abs. 4, GG, Geltung und Wirkung zu verschaffen!


[editiert: 14.10.08, 07:47 von bjk]
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