GEMEINSAM gegen das SCHORNSTEINFEGER-SONDER-RECHT
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  SchornsteinFegerRechts-Reform
Forum zur Wahrung der Bürgerrechte
Das Forum diente dem Informations- und Meinungsaustausch zum Thema Schornsteinfeger-Recht. Es sollte denjenigen, die an einer Reform dieses einmaligen Monopols interessiert sind, auch eine Möglichkeit bieten, sich lokal und überregional zu verknüpfen und gemeinsame Aktionen vorzubereiten.
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Admin
Administrator

Beiträge: 608


New PostErstellt: 01.03.11, 18:14     Betreff: Re: Verjährung

@Rotzfrech: Duplette wurde von mir gelöscht.

Danke für die Info.
Aber es stellt sich halt wieder die Grundsatzfrage:
Welchen STATUS haben die Bezirksschornsteinfeger ?
Sind sie HANDWERKER gilt das normale Zivilrecht = BGB.
Sind sie BEHÖRDE könnte die AO gelten, aber dann ist zugleich belegt, dass der BUND überhaupt keine Gesetzgebungskompetenz hatte, um Schornsteinfeger-Behörden zu installieren. Seine Gesetzgebungskompetenz leitet der BUND als "Konkurrierende Gesetzgebung" im Rahmen des "Rechts der Wirtschaft" her. Für den Bereich "Öffentliche Sicherheit" sind die LÄNDER zuständig. Siehe Artikel 70 ff GG. Eine Behörde, die Gebühren nach AO erheben könnte, fällt EINDEUTIG nicht mehr unter den Begriff "Recht der Wirtschaft". Ein Gesetz, das von einem hierfür von der Verfassung nicht berufenen Organ beschlossen wurde, ist NICHTIG. Es gilt als von Anfang an UNWIRKSAM.



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Thomas W. Müller
Wiesbaden (OT Mz-Kostheim)
Tel.: (06134) 56 46 20
Mail:

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