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Beiträge: 608


New PostErstellt: 19.06.11, 19:26     Betreff: Re: Schornsteinfegerkosten

Eve und der letzte Engländer
    Zitat: Schornsteinfegerkosten
    Hallo Herr Müller,

    da muss ich Ihnen leider widersprechen. Schornsteinfeger sind sogar für Inspektionen bei Schimmelpilzbefall in Wohnungen, Badezimmern, (Berlin) zuständig. Sie kontrollieren Dunstabzugshauben etc. Demnächst werden diesen Personen erstmals im Saarland ein neues Betätigungsfeld zugeschustert werden. Die werden dann kontrollieren, ob bei einer Heizungs-Neuanlage erneuerbare Energieverwertung eingesetzt werden.


Danke für den Hinweis. Ich habe übrigens gar nichts dagegen, wenn mir "widersprochen" wird. Nur so kann ich dazulernen. Dass Schornsteinfeger (in Berlin) Schimmelbefall "kontrollieren" sollen, war mir bislang neu.

Im Endeffekt unterstreichen die Beispiele aber auch meine Grundaussage: Mit der KERN-AUFGABE der Schornsteinfeger, nämlich dem Entfernen von Rußablagerungen aus Schornsteinen, hat das alles nichts mehr zu tun.

Ursprünglich sollte durch das (zwangsweise) Reinigen der Kamine einer Brandgefahr (auch für andere Gebäude) vorgebeugt werden. Durch den Stand der Technik ist eine BRANDGEFAHR durch Rußablagerungen im Schornstein jedoch nur noch in wenigen Ausnahmefällen gegeben. Eine FLÄCHENDECKENDE Existenzberechtigung für GEBIETS-Schornsteinfeger kann aus diesem Ausgangsproblem nicht mehr hergeleitet werden. Also wird versucht, mit immer neuen, angeblich der "Öffentlichen Sicherheit" dienenden Zusatzaufgaben, das Überleben der Schornsteinfeger-Branche zu sichern. Schornsteinfeger sind jedoch weder "Schimmel-Detektive" noch "Umwelt-Inspekteure". Sie sind SPEZIAL-GEBÄUDE-REINIGER.

Und nicht alles, dem man das Etikett "Öffentliche Sicherheit" anheften läßt, ist auch mit dem Grundgedanken einer FREIEN BÜRGER-GESELLSCHAFT vereinbar. Übertriebene Sicherheits-VORSCHRIFTEN bringen eine Gesellschaft zum Erstarren. Die Väter des Grundgesetzes formulierten z.B. in Artikel 13 (Unverletzlichkeit der Wohnung) im jetzigen Absatz 7, dass Eingriffe und Beschränkungen nur zur Abwehr GEMEINER oder DRINGENDER Gefahren zulässig sind. Man muss somit die Schadens-WAHRSCHEINLICHKEIT und insbesondere die mögliche SCHADENSHÖHE / AUSWIRKUNGEN mit bewerten. Nicht alles, was einzelne Politiker vielleicht als "sinnvoll" ansehen, ist auch NOTWENDIG, um Schaden von der GESELLSCHAFT abzuwenden. Einkommensinteressen eines bestimmten Berufsstands jedenfalls sind NICHT geeignet, hierauf Grundrechtsbeschränkungen der Bürger zu stützen.



____________________
Thomas W. Müller
Wiesbaden (OT Mz-Kostheim)
Tel.: (06134) 56 46 20
Mail:

Aus technischen und persönlichen Gründen werden MAILS aktuell NICHT regelmäßig abgerufen und bearbeitet. Bei aktuellen Fragen daher bitte ANRUFEN !
Ich freue mich über persönliche Kontakte


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FÜR die Verfassung, Grundrechte und Bürgerrechte.
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