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Verwaltungsgerichte für Schornsteinfegerrecht zuständig?

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Ort: 55246 Wiesbaden (Mz-Kostheim)



New PostErstellt: 26.03.12, 20:46  Betreff:  Verwaltungsgerichte für Schornsteinfegerrecht zuständig?  drucken  weiterempfehlen

Ohne Frage, das "Schornsteinfeger-Recht" ist in der deutschen Rechtslandschaft etwas Einzigartiges, es ist ein SONDER-Recht.

So trägt das SchfHwG die offizielle Bezeichnung "Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk". Erstaunlicherweise beginnt das Gesetz in § 1 Absatz 1 mit den Worten: "Eigentümer von Grundstücken und Räumen sind verpflichtet ...".
Es bleibt wohl der besonderen Denkweise der Autoren dieser Rechtsnorm vorbehalten, wieso Grundstückseigentümer unter ein Handwerksrecht fallen sollen.

Aber auch die in § 1 (1) SchfHwG angeführten Zwecke der "Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit", des "Umweltschutzes" oder der "Energieeinsparung" haben offensichtlich für jeden logisch denkenden Menschen nichts mit einem Berufsrecht oder der Regulierung eines Handwerks zu tun.

Zumindest muss somit dem Gesetzgeber der Vorwurf des Etikettenschwindels gemacht werden. Wenn es um die Sicherheit von Feuerstätten geht, warum heißt das Gesetz dann nicht z.B. "Feuerstätten-Sicherheitsgesetz"?

Weil für jedermann sofort offensichtlich wäre, dass der Bund für eine derartige Gesetzgebung gar nicht zuständig ist (Art. 70 ff GG).

Es entspricht wohl auch nicht dem verfassungsrechtlichen Gebot der Rechtssicherheit, wenn für den Bürger völlig unklar ist, welchen Rechtsstatus ein "beauftragter Bezirksschornsteinfeger" denn nach dem Willen des Gesetzgebers haben soll. Soll dieser zur Behörde gemacht werden und hoheitliche Rechte erlangen? Ist er unselbständiger Erfüllungsgehilfe einer Verwaltung? Oder nur einfacher Handwerker?

Interessant wird diese Frage spätestens dann, wenn z.B. gegen einen Feuerstättenbescheid (der ein Verwaltungsakt sein soll) geklagt werden muss. Welches Gericht ist zuständig?
 
§ 40 (1) VwGO bestimmt für die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte:
"Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten
nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, ..."

Das Verwaltungsgericht ist somit zuständig im Bereich des ÖFFENTLICHEN Rechts. Die Regelungen des SchfHwG sollen jedoch als "Recht der Wirtschaft" verstanden werden. Zumindest leitet der Bund aus Art. 74 (1) Nr. 11 GG eben hieraus seine Zuständigkeit her.

Die Ausführung der Verwaltung (und die hierzu erforderliche Gesetzgebung) fällt jedoch in die Zuständigkeit der einzelnen Bundesländer (Art. 30 GG, Art. 70 GG, Art. 83 GG u.a.).

Handelt es sich somit beim "Schornsteinfeger-Recht" um ein WIRTSCHAFTS-Gesetz, können hierin keine öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geregelt werden. Es wäre ZIVIL-Recht anzuwenden. Zuständig wären nach Art. 19 (4) GG die "ordentlichen Gerichte", also die örtlich zuständigen Amtsgerichte.

Nimmt hingegen ein Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit an, da es Regelungen des SchfHwG als "öffentlich-rechtlichen Streitigkeit" einstuft, belegt es hierdurch die Unzuständigkeit des Bundes für alle Bestimmungen, die den Bürger als "Verwaltungsrecht" verpflichten würden. Alle diesbezüglichen Paragrafen und Regelungen wären verfassungswidrig und nichtig, da der Bund nicht das nach Grundgesetz bestimmte Organ zur Gesetzgebung ist. In diesem Fall muss das Verwaltungsgericht jedoch das Verfahren gem. Art. 100 GG aussetzen und zunächst dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorlegen, ob der Bund im Rahmen eines "Handwerksgesetzes" Bürger verpflichten, Grundrechte eingeschränken und Verwaltungsstrukturen schaffen darf.

Kurzum:
Ist das Verwaltungsgericht zuständig, handelt es sich NICHT um ein "Recht der Wirtschaft". Teile des SchfHwG sind verfassungswidrig und nichtig. Das Verfahren ist an das BVerfG abzugeben.

Handelt es sich um ein "Recht der Wirtschaft" fällt es in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Das Verfahren ist an das zuständige Amtsgericht zu verweisen.

Die aufgeworfene Grundsatzfrage ist auch noch mal in beigefügtem Schaubild dargestellt. Vielleicht sollten die Richter am Verwaltungsgericht mal ankreuzen, ob sie sich selbst für zuständig erachten.




____________________
Thomas W. Müller
Wiesbaden (OT Mz-Kostheim)
Tel.: (06134) 56 46 20
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