GEMEINSAM gegen das SCHORNSTEINFEGER-SONDER-RECHT
SFR-REFORM
  SchornsteinFegerRechts-Reform
Forum zur Wahrung der Bürgerrechte
Das Forum diente dem Informations- und Meinungsaustausch zum Thema Schornsteinfeger-Recht. Es sollte denjenigen, die an einer Reform dieses einmaligen Monopols interessiert sind, auch eine Möglichkeit bieten, sich lokal und überregional zu verknüpfen und gemeinsame Aktionen vorzubereiten.
Wegen einer chronischen Internet-Allergie wird es vom ursprünglichen Admin aktuell nicht gepflegt.
Wenn jemand die Verwaltung des Forums übernehmen möchte, der Admin freut sich auf einen entsprechenden ANRUF.
 
Sie sind nicht eingeloggt.
LoginLogin Kostenlos anmeldenKostenlos anmelden
BeiträgeBeiträge SucheSuche HilfeHilfe
VotesUmfragen FilesDateien CalendarKalender BookmarksBookmarks

Anfang   zurück   weiter   Ende
Autor Beitrag
Admin
Administrator

Beiträge: 608


New PostErstellt: 11.11.14, 21:19     Betreff: Ankündigung:  FEUERSTÄTTENSCHAU durch Gesellen (strafrechtliche Aspekte)

Weider Shaker "
Es wird immer mal wieder berichtet, dass eine FEUERSTÄTTENSCHAU nicht durch den "bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger" PERSÖNLICH (§ 14 (1) SchfHwG) , sondern durch dessen GESELLEN durchgeführt wurde.

Bis Ende 2012 wurde die FEUERSTÄTTENSCHAU (damals noch nach dem alten SchFG) quasi nebenher mit erledigt. Aber auch im alten Schornsteinfegergesetz (SchFG) war vorgeschrieben, dass die FEUERSTÄTTENSCHAU durch den "Bezirksschornsteinfegermeister" PERSÖNLICH durchzuführen war (§ 13 (1) Nr. 2 SchFG). Damals jedoch nur alle 5 Jahre.

Vielleicht sollte man in derartigen Fällen nicht nur den Verstoß gegen das "Schornsteinfeger-Handwerksgesetz" als DIENSTPFLICHT-VERLETZUNG sehen, sondern auch die STRAFRECHTLICHEN Aspekte berücksichtigen.

Nehmen wir also mal an, der GESELLE war ALLEINE im Haus und hat die "FEUERSTÄTTENSCHAU" gemacht. Anschliessend kommt der dicke Briefumschlag mit diversen Unterlagen. Darin befindet sich zunächst die BESCHEINIGUNG über die Feuerstättenschau. Diese ist vom "bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger" UNTERSCHRIEBEN.

    Zitat: STRAFGESETZBUCH

    § 267 StGB - Urkundenfälschung

    (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Der Versuch ist strafbar.

    (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
    1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
    2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
    3. durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
    4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

    (4) ...


Eine Feuerstättenschau durch einen UNZUSTÄNDIGEN Gesellen muss man als NICHT ERFOLGT ansehen. Wenn also der "bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger", obwohl er diese nicht SELBST durchgeführt hat, diese dennoch BESCHEINIGT, dürfte er wohl eine UNECHTE URKUNDE hergestellt haben.

    Zitat: STRAFGESETZBUCH

    § 269 StGB - Fälschung beweiserheblicher Daten

    (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, daß bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte
    Daten gebraucht
    , wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Der Versuch ist strafbar.

    (3) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

    § 271 StGB - Mittelbare Falschbeurkundung

    (1) Wer bewirkt, daß Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden, Büchern, Dateien oder Registern als abgegeben oder geschehen
    beurkundet oder gespeichert werden, während sie überhaupt nicht oder in anderer Weise oder von einer Person in einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder von einer anderen Person abgegeben oder geschehen sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Ebenso wird bestraft, wer eine falsche Beurkundung oder Datenspeicherung der in Absatz 1 bezeichneten Art zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

    (3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern oder eine andere Person zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

    (4) Der Versuch ist strafbar.


Trägt der "bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger" also eine FEUERSTÄTTENSCHAU in sein elektronisch geführtes KEHRBUCH ein, obwohl diese gar nicht von IHM durchgeführt wurde, SPEICHERT er (unzutreffende) BEWEISERHEBLICHE DATEN, die für ein RECHTSVERHÄLTNIS von ERHEBLICHER BEDEUTUNG sind, in einem ÖFFENTICHEN BUCH / REGISTER. Er täuscht somit darüber, dass eine IHM gesetzlich obliegende Pflicht von ihm nicht gesetzeskonform erledigt wurde.

Die Daten werden zudem GEBRAUCHT, um auf dieser Grundlage einen FEUERSTÄTTENBESCHEID (als rechtsverbindlichen Verwaltungsakt) zu erlassen.

Wurde somit gar KEINE RECHTSKONFORME FEUERSTÄTTENSCHAU durchgeführt, wird auch die hierfür erstellte RECHNUNG nicht nur RECHTSWIDRIG, sondern könnte auch einen STRAFTATBESTAND erfüllen.

    Zitat: STRAFGESETZBUCH

    § 352 StGB - Gebührenüberhebung

    (1) Ein Amtsträger, Anwalt oder sonstiger Rechtsbeistand, welcher Gebühren oder andere Vergütungen für amtliche Verrichtungen zu seinem Vorteil zu erheben hat, wird, wenn er Gebühren oder Vergütungen erhebt, von denen er weiß, daß der Zahlende sie überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrage schuldet, mit Freiheitstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Der Versuch ist straftbar.


Wenn ein Schornsteinfeger-GESELLE durchs Haus läuft, mag dies aussehen wie eine FEUERSTÄTTENSCHAU, aber es IST KEINE. Wurde jedoch KEINE AMTSHANDLUNG vorgenommen, darf hierfür auch KEINE GEBÜHR berechnet werden.

Man muss in diesem Zusammenhang sehen, dass es die KEHRBEZIRKE und die "bev. BEZIRKSCHORNSTEINFEGER" ja nur gibt, um HOHEITLICHE Aufgaben zu erfüllen. Die FEUERSTÄTTENSCHAU und die KORREKTE Führung des KEHRBUCHS sind hierbei die ZENTRALEN AUFGABEN. Drückt sich dann jedoch der besonders berufene "bev. BEZIRKSCHORNSTEINFEGER" um die Arbeit einer FEUERSTÄTTENSCHAU und täuscht im Folgenden durch eine FALSCHE BESCHEINIGUNG und einen FALSCHEN EINTRAG IM KEHRBUCH darüber hinweg, so sollte man es nicht nur bei einer DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDE belassen. Ein derart GRAVIERENDER Verstoß gegen die GESETZLICHEN Pflichten sollte auch zu einer STRAFANZEIGE bei der STAATSANWALTSCHAFT führen.




____________________
Thomas W. Müller
Wiesbaden (OT Mz-Kostheim)
Tel.: (06134) 56 46 20
Mail:

Aus technischen und persönlichen Gründen werden MAILS aktuell NICHT regelmäßig abgerufen und bearbeitet. Bei aktuellen Fragen daher bitte ANRUFEN !
Ich freue mich über persönliche Kontakte


GEGEN Sonder-Rechte für Schornsteinfeger / Kaminkehrer,
FÜR die Verfassung, Grundrechte und Bürgerrechte.


[editiert: 11.11.14, 21:39 von Admin]
nach oben
Benutzerprofil anzeigen Private Nachricht an dieses Mitglied senden Website dieses Mitglieds aufrufen
Sortierung ändern:  
Anfang   zurück   weiter   Ende
Seite 1 von 112
Gehe zu:   
Search

powered by carookee.com - eigenes profi-forum kostenlos

Design © trevorj