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Beiträge: 608


New PostErstellt: 24.02.15, 19:19     Betreff:  BUSSGELD bei Fristüberschreitung nach FSB

Diejenigen, die sich entschließen, die nach FEUERSTÄTTENBESCHEID anstehenden Arbeiten NICHT vom eigenen bev. Bezirksschornsteinfeger erledigen zu lassen, sind ja nach Gesetz verpflichtet, die Erledigung per Formblatt spätestens 14 Tage nach Fristende nachzuweisen. Wird diese Pflicht NICHT eingehalten, können sich zwei getrennt zu sehende Folgen ergeben.

Zum Einen wird Ihnen von der "zuständigen Behörde" (Stadt / Kreis) zunächst eine ANHÖRUNG zugehen, in der mit dem kostenpflichtigen Erlass eines ZWEITBESCHEIDS und ggf. einer ERSATZVORNAHME gedroht wird. Werden ggf. noch ausstehende Arbeiten dann unverzüglich nachgeholt oder der Nachweis nachgereicht, besteht SACHLICH kein weiterer Grund für Zwangsmaßnahmen.

Zugleich wird jedoch auch immer mit einem MAXIMAL-Bußgeld von bis zu 5.000,- Euro gedroht. Dieser Höchstbetrag wird dann zwar nie festgesetzt, aber es kommt schon vor, dass plötzlich ein BUSSGELD-BESCHEID über z.B. 100,- Euro in der Post liegt.

Dann sollten unbedingt FRISTGERECHT RECHTSMITTEL (Einspruch) eingelegt werden. Achten Sie unbedingt darauf, dass das Schreiben UNTERSCHRIEBN sein muss. Eine einfache EMail reicht folglich NICHT, wohl aber ein FAX oder ein EINGESCANNTES, unterschriebenes Dokument als Mail-Anlage.

Als Beschuldigter in einem ORDNUNGSWIDRIGKEITS-VERFAHREN (vor dem AMTSGERICHT) hat man nämlich eine weitaus bessere Rechtsposition als z.B. vor einem VERWALTUNGSGERICHT. Dies beginnt damit, dass man selbst KEINEN GERICHTSKOSTENVORSCHUSS leisten muss. Zudem ist die BEWEISLAST umgekehrt. Der ANKLÄGER muss die TAT und SCHULD BEWEISEN.

Und als Erstes muss hierbei natürlich untersucht werden, ob die anzuwendenden RECHTSGRUNDLAGEN überhaupt VERFASSUNGSKONFORM und somit GÜLTIG sind. Bei tragenden Einzelnormen des SchfHwG muss dies jedoch bestritten werden. Nach GRUNDGESETZ (Art. 70 (1) GG) ist der BUND nämlich für die Regelungsbereiche "Baurecht", "Brandschutz" und "Anlagensicherheit" gar NICHT gesetzgebungsbefugt. DIese Bereiche sind LÄNDER-Sache. Dies gilt jedoch auch für die VERWALTUNG (Exekutive). Der BUND darf den LÄNDERN keine Verwaltungsorganisation (Kehrbezirke, bev. Bezirksschornsteinfeger) vorgeben oder ein Verwaltungsverfahren (Feuerstättenbescheid, Zweitbescheid, Ersatzvornahme) regeln (Art. 30, 70 (1), 83, 84 (1) GG).

Ohne die FRISTEN nach SchfHwG laufen jedoch auch alle hierauf gestützen BUSSGELD-Bestimmungen (für die der BUND eine KONKURRIERENDE Gesetzgebungsbefugnis haben KÖNNTE, wenn denn ein besonderes Bedürfnis nach einer bundes-EINHEITLICHEN Regelung bestehen würde) ins Leere.

Diese verfassungsrechtlichen Einwendungen sollten unbedingt im Rahmen einer Stellungnahme oder Erwiderung angeführt werden, auch wenn der Amtsrichter vermutlich nicht intensiv auf verfassungsrechtliche Fragen eingehen dürfte. Den Aufwand einer RICHTER-Vorlage zum Bundesverfassungsgericht nach artikel 100 (1) GG wird sich kaum ein Einzelrichter machen, ihm verbleibt jedoch die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung. Aber so bleibt im Falle eines Falles sogar die Möglichkeit, bei einem NEGATIVEN Verfahrensausgang von sich aus das BUNDESVERFASSUNGSGERICHT mit einer VERFASSUNGSBESCHWERDE anzurufen.

Praktisch dürften sich viele BUSSGELD-VERFAHREN jedoch bereits erledigen, wenn man nur die Bussgeldbestimmung des § 24 SchfHwG GENAU LIEST.

    Zitat: Schornsteinfeger-Handwerksgesetz

    § 24 SchfHwG - Bußgeldvorschriften
    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1.
    entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 3, eine dort genannte Anlage nicht oder nicht rechtzeitig reinigen oder überprüfen lässt,
    2. ...


In § 24 (1) Nr. 1 SchfHwG wird somit eindeutig auf die VERORDNUNGEN Bezug genommen. NICHT auf die Fristen nach Feuerstättenbescheid. Praktisch besteht hier jedoch fast immer ein Unterschied. Ist z.B. für eine "Abgaswegeüberprüfung" eine Frist "01.02. bis 28.02." bestimmt, so beruht dies auf einer Regelung nach der Anlage 1 zur KÜO, die vielleicht lautet "einmal im Kalenderjahr". Die Frist nach KÜO endet somit erst zum 31.12. des Jahres und NICHT bereits am 28.02. wie im Feuerstättenbescheid angegeben.

Der Gesetzgeber hätte ja auch formulieren können: "... wer eine Frist nach Feuerstättenbescheid nicht einhält". HAT ER ABER NICHT. Es wird vielmehr auf ZWEI VERORDNUNGEN Bezug genommen, die KÜO und die 1. BImSchV. Man mag folglich darüber streiten, ob VERWALTUNGS-rechtlich der bev. Bezirksschornsteinfeger einen Ermessensspielraum hat, die Fristen nach Verordnung im Feuerstättenbescheid näher zu konkretisieren. Aber eine ORDNUNGSWIDRIGKEIT wird hierdurch nach dem KLAREN WORTLAUT des Gesetzes NICHT automatisch mit ausgelöst.

Fällt folglich das Fristende nach FSB nicht zufällig auf den 31.12. ist diese TERMIN-DIFFERENZ ein sehr wirksamer Ansatzpunkt für RECHTSMITTEL gegen einen BUSSGELD-BESCHEID. Im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht sind nämlich Analogien oder Interpretationen NICHT GEGEN einen Beschuldigten anwendbar. In DUBIO PRO REO. Im Zweifel FÜR den Angeklagten.

P.S.
Wer trotz nachweisbarer Bemühungen KEINEN arbeitsbereiten Schornsteinfeger finden kann, handelt weder VORSÄTZLICH noch FAHRLÄSSIG. Ein ERNSTHAFTES BEMÜHEN steht somit einer Ordnungswidrigkeit entgegen.


____________________
Thomas W. Müller
Wiesbaden (OT Mz-Kostheim)
Tel.: (06134) 56 46 20
Mail:

Aus technischen und persönlichen Gründen werden MAILS aktuell NICHT regelmäßig abgerufen und bearbeitet. Bei aktuellen Fragen daher bitte ANRUFEN !
Ich freue mich über persönliche Kontakte


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