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BUSSGELD bei Fristüberschreitung nach FSB

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New PostErstellt: 24.02.15, 19:19  Betreff:  BUSSGELD bei Fristüberschreitung nach FSB  drucken  Thema drucken  weiterempfehlen

Diejenigen, die sich entschließen, die nach FEUERSTÄTTENBESCHEID anstehenden Arbeiten NICHT vom eigenen bev. Bezirksschornsteinfeger erledigen zu lassen, sind ja nach Gesetz verpflichtet, die Erledigung per Formblatt spätestens 14 Tage nach Fristende nachzuweisen. Wird diese Pflicht NICHT eingehalten, können sich zwei getrennt zu sehende Folgen ergeben.

Zum Einen wird Ihnen von der "zuständigen Behörde" (Stadt / Kreis) zunächst eine ANHÖRUNG zugehen, in der mit dem kostenpflichtigen Erlass eines ZWEITBESCHEIDS und ggf. einer ERSATZVORNAHME gedroht wird. Werden ggf. noch ausstehende Arbeiten dann unverzüglich nachgeholt oder der Nachweis nachgereicht, besteht SACHLICH kein weiterer Grund für Zwangsmaßnahmen.

Zugleich wird jedoch auch immer mit einem MAXIMAL-Bußgeld von bis zu 5.000,- Euro gedroht. Dieser Höchstbetrag wird dann zwar nie festgesetzt, aber es kommt schon vor, dass plötzlich ein BUSSGELD-BESCHEID über z.B. 100,- Euro in der Post liegt.

Dann sollten unbedingt FRISTGERECHT RECHTSMITTEL (Einspruch) eingelegt werden. Achten Sie unbedingt darauf, dass das Schreiben UNTERSCHRIEBN sein muss. Eine einfache EMail reicht folglich NICHT, wohl aber ein FAX oder ein EINGESCANNTES, unterschriebenes Dokument als Mail-Anlage.

Als Beschuldigter in einem ORDNUNGSWIDRIGKEITS-VERFAHREN (vor dem AMTSGERICHT) hat man nämlich eine weitaus bessere Rechtsposition als z.B. vor einem VERWALTUNGSGERICHT. Dies beginnt damit, dass man selbst KEINEN GERICHTSKOSTENVORSCHUSS leisten muss. Zudem ist die BEWEISLAST umgekehrt. Der ANKLÄGER muss die TAT und SCHULD BEWEISEN.

Und als Erstes muss hierbei natürlich untersucht werden, ob die anzuwendenden RECHTSGRUNDLAGEN überhaupt VERFASSUNGSKONFORM und somit GÜLTIG sind. Bei tragenden Einzelnormen des SchfHwG muss dies jedoch bestritten werden. Nach GRUNDGESETZ (Art. 70 (1) GG) ist der BUND nämlich für die Regelungsbereiche "Baurecht", "Brandschutz" und "Anlagensicherheit" gar NICHT gesetzgebungsbefugt. DIese Bereiche sind LÄNDER-Sache. Dies gilt jedoch auch für die VERWALTUNG (Exekutive). Der BUND darf den LÄNDERN keine Verwaltungsorganisation (Kehrbezirke, bev. Bezirksschornsteinfeger) vorgeben oder ein Verwaltungsverfahren (Feuerstättenbescheid, Zweitbescheid, Ersatzvornahme) regeln (Art. 30, 70 (1), 83, 84 (1) GG).

Ohne die FRISTEN nach SchfHwG laufen jedoch auch alle hierauf gestützen BUSSGELD-Bestimmungen (für die der BUND eine KONKURRIERENDE Gesetzgebungsbefugnis haben KÖNNTE, wenn denn ein besonderes Bedürfnis nach einer bundes-EINHEITLICHEN Regelung bestehen würde) ins Leere.

Diese verfassungsrechtlichen Einwendungen sollten unbedingt im Rahmen einer Stellungnahme oder Erwiderung angeführt werden, auch wenn der Amtsrichter vermutlich nicht intensiv auf verfassungsrechtliche Fragen eingehen dürfte. Den Aufwand einer RICHTER-Vorlage zum Bundesverfassungsgericht nach artikel 100 (1) GG wird sich kaum ein Einzelrichter machen, ihm verbleibt jedoch die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung. Aber so bleibt im Falle eines Falles sogar die Möglichkeit, bei einem NEGATIVEN Verfahrensausgang von sich aus das BUNDESVERFASSUNGSGERICHT mit einer VERFASSUNGSBESCHWERDE anzurufen.

Praktisch dürften sich viele BUSSGELD-VERFAHREN jedoch bereits erledigen, wenn man nur die Bussgeldbestimmung des § 24 SchfHwG GENAU LIEST.

    Zitat: Schornsteinfeger-Handwerksgesetz

    § 24 SchfHwG - Bußgeldvorschriften
    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1.
    entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 3, eine dort genannte Anlage nicht oder nicht rechtzeitig reinigen oder überprüfen lässt,
    2. ...


In § 24 (1) Nr. 1 SchfHwG wird somit eindeutig auf die VERORDNUNGEN Bezug genommen. NICHT auf die Fristen nach Feuerstättenbescheid. Praktisch besteht hier jedoch fast immer ein Unterschied. Ist z.B. für eine "Abgaswegeüberprüfung" eine Frist "01.02. bis 28.02." bestimmt, so beruht dies auf einer Regelung nach der Anlage 1 zur KÜO, die vielleicht lautet "einmal im Kalenderjahr". Die Frist nach KÜO endet somit erst zum 31.12. des Jahres und NICHT bereits am 28.02. wie im Feuerstättenbescheid angegeben.

Der Gesetzgeber hätte ja auch formulieren können: "... wer eine Frist nach Feuerstättenbescheid nicht einhält". HAT ER ABER NICHT. Es wird vielmehr auf ZWEI VERORDNUNGEN Bezug genommen, die KÜO und die 1. BImSchV. Man mag folglich darüber streiten, ob VERWALTUNGS-rechtlich der bev. Bezirksschornsteinfeger einen Ermessensspielraum hat, die Fristen nach Verordnung im Feuerstättenbescheid näher zu konkretisieren. Aber eine ORDNUNGSWIDRIGKEIT wird hierdurch nach dem KLAREN WORTLAUT des Gesetzes NICHT automatisch mit ausgelöst.

Fällt folglich das Fristende nach FSB nicht zufällig auf den 31.12. ist diese TERMIN-DIFFERENZ ein sehr wirksamer Ansatzpunkt für RECHTSMITTEL gegen einen BUSSGELD-BESCHEID. Im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht sind nämlich Analogien oder Interpretationen NICHT GEGEN einen Beschuldigten anwendbar. In DUBIO PRO REO. Im Zweifel FÜR den Angeklagten.

P.S.
Wer trotz nachweisbarer Bemühungen KEINEN arbeitsbereiten Schornsteinfeger finden kann, handelt weder VORSÄTZLICH noch FAHRLÄSSIG. Ein ERNSTHAFTES BEMÜHEN steht somit einer Ordnungswidrigkeit entgegen.


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Thomas W. Müller
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HPB
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New PostErstellt: 26.02.15, 09:46  Betreff: Re: BUSSGELD bei Fristüberschreitung nach FSB  drucken  weiterempfehlen

    Zitat: Admin
    Nach GRUNDGESETZ (Art. 70 (1) GG) ist der BUND nämlich für die Regelungsbereiche "Baurecht", "Brandschutz" und "Anlagensicherheit" gar NICHT gesetzgebungsbefugt. DIese Bereiche sind LÄNDER-Sache. Dies gilt jedoch auch für die VERWALTUNG (Exekutive). Der BUND darf den LÄNDERN keine Verwaltungsorganisation (Kehrbezirke, bev. Bezirksschornsteinfeger) vorgeben oder ein Verwaltungsverfahren (Feuerstättenbescheid, Zweitbescheid, Ersatzvornahme) regeln (Art. 30, 70 (1), 83, 84 (1) GG).

Ein diesbezüglicher (zusätzlicher) formaler Einwand macht zweifellos Sinn. Der dürfte jedoch ins Leere laufen, wenn sich die Länder diese Bundesvorlage zueigen gemacht und 1:1 übernommen haben.

Wissen Sie, ob und wo das gemacht wurde?


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New PostErstellt: 26.02.15, 19:43  Betreff: Re: BUSSGELD bei Fristüberschreitung nach FSB  drucken  weiterempfehlen

    Zitat: HPB
    Ein diesbezüglicher (zusätzlicher) formaler Einwand macht zweifellos Sinn. Der dürfte jedoch ins Leere laufen, wenn sich die Länder diese Bundesvorlage zueigen gemacht und 1:1 übernommen haben.

    Wissen Sie, ob und wo das gemacht wurde?


Eine FREIWILLIGE Übertragung von Zuständigkeiten von den LÄNDERN an den BUND kennt unser Grundgesetz nicht. Dies ist auch kein Versäumnis, sondern ABSICHT. Hierzu muss man die Entstehungsgeschichte des GRUNDGESETZES berücksichtigen. Nach dem Krieg wurde dieses vom Parlamentarischen Rat unter AUFSICHT der SIEGERMÄCHTE des Zweiten Weltkriegs formuliert. Die STÄRKUNG DER LÄNDER war hierbei ein GEWOLLTES Instrument, um einer Macht-Ballung auf BUNDES-Ebene entgegen zu wirken.

Man sieht dies auch z.B. bei den STAATSVERTRÄGEN im Bildungsbereich oder dem Rundfunk-Gebühren-Staatsvertrag. Liegt eine ZUSTÄNDIGKEIT der LÄNDER vor, bedarf es IMMER eines formellen LANDES-GESETZES (des Parlaments nach Landesverfassung). Ein STAATSVERTRAG entfaltet dann auch nicht unmittelbar eine rechtliche Wirkung gegenüber den Bürgern des jeweiligen LANDES, sondern nur über den (gedanklichen) Umweg über das ERMÄCHTIGUNGSGESETZ des jeweiligen Parlaments

Im Bereich der FEUERUNGS-ANLAGEN-SICHERHEIT gibt es auf LANDES-Ebene zwar Rechtsgrundlagen (Landes-Bauordnung, Feuerungsverordnung u.a.), aber KEIN "Bezirks-Handwerker-Gesetz". Ein solches wäre auch verfassungsrechtlich mehr als bedenklich, da dann ja nach Artikel 31 GG BUNDES-Recht das LANDES-Recht BRECHEN würde. Und hinsichtlich eines GELTUNGSBEREICHS ist im "Schornsteinfeger-Handwerksgesetz" (SchfHwG) des BUNDES NICHTS zu finden.

    Zitat:

    „Ein Gesetz welches über die Rechtmäßigkeit Zweifel aufkommen lässt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig!“
    (BVerfGE 17, 192 = DVBE 1964; OVerwG Lüneburg 3 K 21/89).


Einen "bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger" als BUNDES-Behörde kann es zudem objektiv NICHT geben, da der BUND ja gar kein EIGENES Staatsgebiet ausserhalb der LÄNDER hat, für das ein BUNDES-Beauftragter zuständig sein könnte. Maximal vielleicht für die Schornsteine in diplomatischen Vertretungen in aller Welt. Ob man jedoch die Botschaft irgendwo in der Welt als eigenen "Kehrbezirk" ansieht und vom BUND aus einen hierfür zuständigen "bev. Bezirksschornsteinfeger" beruft, darf doch als recht unwahrscheinlich angesehen werden. Ich kann mir nicht vorstellen, dass im Botschafts-Gebäude z.B. in Rom oder Paris ein bBSF mit dem "Bezirk" "Frankreich oder "Italien" eine Feuerstättenshow abhält und dann dem Botschafter den FEUERSTÄTTENBESCHEID zustellt. Und wenn er nicht pünktlich kehren läßt, kommt aus Berlin ein Bußgeldbescheid? ;-)

P.S.
Da die BEHÖRDE mit der Amtsbezeichnung "Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger" folglich KEINE BUNDES-BEHÖRDE sein kann, dürfen dessen VERWALTUNGSGEBÜHREN (Anlage 3 zur KÜO) eigentlich auch NICHT vom BUND (vom Bundestag oder per Verordnung von einem BUNDES-Ministerium)  bestimmt werden.
Ist der bBSF eine LANDES-Behörde sind auch die LÄNDER für die Gebührenordnung zuständig.
Ist der bBSF der KOMMUNALEN Ebene zuzurechnen, wäre es Sache der KOMMUNE im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung, das Verfahren und die Kosten zu bestimmen.
Soll der bBSF jedoch ein (beliehener) UNTERNEHMER sein, darf der STAAT eigentlich GAR NICHT in die PREISBILDUNG (am Markt) eingreifen oder z.B. das INKASSO für ein UNTERNEHMEN per Verwaltungsvollstreckung übernehmen. Der BUND dürfte doch auch nicht per VERORDNUNG die Fahrpreise im öffentlichen Personen-Nahverkehr (ÖPNV) vorschreiben. Und Bus-Unternehmen wären noch eher als "Recht der Wirtschaft" anzusehen als HOHEITLICHE "bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger", die hinsichtlich ihres Wirkungskreises auf ein kleines und genau definiertes Gebiet (noch unterhalb der kommunalen Ebene) beschränkt sind.

P.S. - TIPP:
Das "Schornsteinfeger-Handwerks-Gesetz" möglichst nur bei GEÖFFNETEM FENSTER lesen - ES STINKT GEWALTIG !



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HPB
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New PostErstellt: 27.02.15, 10:20  Betreff: Re: BUSSGELD bei Fristüberschreitung nach FSB  drucken  weiterempfehlen

    Zitat: Admin
    Eine FREIWILLIGE Übertragung von Zuständigkeiten von den LÄNDERN an den BUND kennt unser Grundgesetz nicht.

Es ging oder geht doch um die umgekehrte Richtung. Heute haben wir die grundsätzliche Hierarchie Europa > Bund > Land. Gerade wegen selbiger wurde auch das Kehrerrecht erneuert.

Nun stelle ich fest, dass der Freistaat Bayern als Festlegung zum Kaminkehrerwesen eine klare - und in meinen Augen gültige - Rechtsgrundlage geschaffen hat indem er folgende Verordnungen zugrunde legt:

1. die Bayerische Bauordnung
2. die Verordnung über die Verhütung von Bränden
3. die Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen
4. die erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Die letzten beiden kommen aus dem Bund und sind in Bayern übernommen und für rechtswirksam erklärt worden.

Zumindest ich sehe jetzt keinen Ansatzpunkt um mit dem Grundgesetz unterm Arm aufzutreten und dies zu kritisieren. Es gibt ja auch andere Ländergesetze, bei denen sich die Gesetze und Verordnungen der Länder untereinander und die Vorstellungen des Bundes (weitgehend) decken.

Vor diesem Hintergrund verstehe ich Ihren Tenor nicht. Sie wollen doch hoffentlich am Ende nicht, dass jedes Land sich eigene ähnliche Gesetze und Verordnungen ausarbeitet. Das wäre das Bürokratiemonster, das auch hier immer wieder beanstandet wird. Bei uns in Bayern gibt es gerade einen total gegenläufigen Trend, nämlich die Bürokratie und Verordnungsflut abzubauen und sinn- und nutzlose Verordnungen und Bevormundungen zu entsorgen. Das bedeutet sicher nicht, dass Bayern zur rechtsfreien Zone mutiert, sondern sich auch bereits vorhandener Regeln bedient, was ich im Sinne der nationalen Rechtsklarheit sowieso als Gewinn erachte, schließlich reden wir von Globalisierung und pflegen lokal Rechtsgrenzen um Miniländer wie Bremen oder dem Saarland etc.

Daher werden auch die Richter auf dem Ohr für Grundgesetz- und Grundsatzdebatten taub sein - oder verstehe ich da etwas falsch? Gerne wiederhole ich hier meine pragmatische Kernfrage: Hat sich schon irgendwo ein Richter zugunsten des Forum-Tenors verstiegen? Alles andere ist doch, sorry, hope & pray.


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New PostErstellt: 28.02.15, 22:33  Betreff: Re: BUSSGELD bei Fristüberschreitung nach FSB  drucken  weiterempfehlen

    Zitat: HPB
    Nun stelle ich fest, dass der Freistaat Bayern als Festlegung zum Kaminkehrerwesen eine klare - und in meinen Augen gültige - Rechtsgrundlage geschaffen hat indem er folgende Verordnungen zugrunde legt:

    1. die Bayerische Bauordnung
    2. die Verordnung über die Verhütung von Bränden
    3. die Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen
    4. die erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

    Die letzten beiden kommen aus dem Bund und sind in Bayern übernommen und für rechtswirksam erklärt worden.


Gibt es da ein BAYERISCHES LANDES-GESETZ (vom Landtag beschlossen)?

Mir ist diesbezüglich nichts bekannt. Aber man kann ja ständig dazulernen.
Daher bitte ggf. mal das GENAUE GESETZ / den LINK angeben.
Wäre für eine Argumentation in anderen Ländern ggf. sehr hilfreich.


    Zitat: HPB

    Vor diesem Hintergrund verstehe ich Ihren Tenor nicht. Sie wollen doch hoffentlich am Ende nicht, dass jedes Land sich eigene ähnliche Gesetze und Verordnungen ausarbeitet. Das wäre das Bürokratiemonster, das auch hier immer wieder beanstandet wird.


Hier muss man etwas STRATEGISCH denken. Man wird erst dann zu VERNÜNFTIGEN Lösungen finden, wenn die SICHERHEIT von Feuerungsanlagen nicht mehr automatisch mit einem BERUFSRECHT verbunden ist. Mit LOGIK kommt man gegen die BERUFSINTERESSEN der Schornsteinfeger nicht an.

Um überhaupt etwas bewegen zu können, hilft daher leider nur, nach FEHLERN und LÜCKEN im Gesetz zu suchen. Bürokratie kann man (aus Erfahrung) nur mit NOCH MEHR BÜROKRATIE bekämpfen. Es muss erst ein ein Zustand einer gewissen ABSURDITÄT erreicht werden, bevor eine REFORM-BEREITSCHAFT überhaupt besteht.

Den Schornsteinfegern, die BEZIRKS-BEHÖRDE spielen wollen, muss man das Verwaltungs-VERFAHRENSRECHT so um die Ohren hauen, dass sie den Spass daran verlieren, die Bürger drangsalieren zu wollen.

Wenn ICH fordere, die Regelungen verfassungskonform auf LANDES-Ebene NEU zu verabschieden, so ist hiermit verbunden, dass NEUE Gesetze einfach auch nach den Regeln der Parlamente BERATEN und VERABSCHIEDET werden müssen. Man wird folglich gar nicht umhin kommen, endlich mal eine NEUTRALE RISIKO-ANALYSE zu erstellen. Und SICHERHEITSFRAGEN werden dann mit hoher Wahrscheinlichkeit NICHT wieder als "Berufsrecht" zu verkaufen sein.

Im Übrigen, man nennt das System der UNTEREN ZUSTÄNDIGKEIT auch SUBSIDIARITÄT. Wenn dieses WIRKLICH gehandhabt würde, wäre nämlich ein WETTBEWERB um die WIRKSAMSTE, EINFACHSTE und KOSTENGÜNSTIGSTE LÖSUNG eröffnet. VARIANZ hat zudem NICHTS mit BÜROKRATIE zu tun. Es geht ja NICHT darum, einfach eine ANDERE LÖSUNG nur formal noch mal abzunicken. Eine EIGENE KOMPETENZ sollte auch zu EIGENEN LÖSUNGSWEGEN führen. Wer hingegen einfach NUR ABSCHREIBT, ist im Grunde nur ZU FAUL, SELBER ZU DENKEN. Leider verkommt die POLITIK jedoch zunehmend  zum Erfüllungsgehilfen WIRTSCHAFTLICHER INTERESSEN. Eine UNABHÄNGIGE, SACHLICHE LOGIK bleibt doch immer öfter auf der Strecke. 

Siehe nur die  leidige "Maut"-Diskussion.  Hätte man z.B. einfach nur ZUSÄTZLICH (für ALLE) eine  MINI-MAUT von z.B. 12,- Euro pro Jahr (1,- Euro pro Monat) per VIGNETTE eingeführt, die DEUTSCHE wie AUSLÄNDER gleichermaßen zahlen, wäre die INDIVIDUELLE Belastung kaum der Rede wert, aber in der SUMME wäre schon ein unbürokratischer GESAMTBETRAG für das deutsche Strassennetz zusammen gekommen. Und das ohne jegliche Probleme mit EUROPÄISCHEM RECHT. Aber es geht ja vorrangig (leider) nicht um das ERGEBNIS, sondern in diesem Beispiel um STAMMTISCH-GESCHWÄTZ: "Die bösen Ausländer, die umsonst unsere tollen Autobahnen nutzen."


    Zitat: HPB
    Daher werden auch die Richter auf dem Ohr für Grundgesetz- und Grundsatzdebatten taub sein - oder verstehe ich da etwas falsch? Gerne wiederhole ich hier meine pragmatische Kernfrage: Hat sich schon irgendwo ein Richter zugunsten des Forum-Tenors verstiegen? Alles andere ist doch, sorry, hope & pray.


Das Problem ist, dass VERFASSUNGSFRAGEN nach dem gültigen Verfahrensrecht nicht so einfach thematisiert werden können. Das Bundesverfassungsgericht hat die Hürden einer RICHTERVORLAGE nach Artikel 100 (1) GG ziemlich hoch gelegt. Der "einfache" Verwaltungsrichter wird daher den Aufwand scheuen, die verfassungsrechtlichen Fragen ausgiebig zu prüfen und einen stichhaltigen Schriftsatz zu erarbeiten. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in einem Urteil sogar anerkannt, dass zumindest Teile des SchfHwG NICHT mehr als "Recht der Wirtschaft" anzusehen sind. Er hat sich dann (um die o.a. Verfassungsgerichtsvorlage zu umgehen) dahin zu retten versucht, dass kurzerhand ALLE Zwecke des Schornsteinfegerwesens unter den Gesichtspunkt der LUFTREINHALTUNG verschoben werden sollen. Wie dann jedoch eine KÜO noch zu halten sein soll (immerhin gibt es für den genannten Zweck ja die 1. BImSchV), führt das Gericht NICHT aus.

Also liegt diese Frage jetzt in Leipzig beim BUNDES-Verwaltungsgericht. Und (entweder als Richtervorlage oder als Verfassungsbeschwerde nach Erschöpfung des Rechtswegs) wird dann ENDLICH der Weg nach Karlsruhe zum Bundes-VERFASSUNGS-Gericht frei.

Die POLITIK will halt nicht, dass die Bürger all zu genau hinschauen und ihre GRUNDRECHTE auch WIRKSAM und SCHNELL einfordern können. Die Meisten bleiben halt beim Gang durch die Instanzen auf der Strecke. Denn, RECHT HABEN ist so irgendwie NICHT BEZAHLBAR.

Der wirtschaftlich denkende Bürger zaht halt lieber z.B. 50,- Euro SCH(m)UTZGELD für überflüssige Schornsteinfeger-"Arbeiten" als 350,- Euro Gerichtskostenvorschuss nur für die 1. Instanz eines Verwaltungsgerichtsprozesses.

Ein gutes Beispiel für das ABHALTEN des Bürgers vom RECHT ist doch auch, dass u.a. in BAYERN das WIDERSPRUCHSVERFAHREN abgeschafft wurde. Selbst bei kleinen Fehlern sind Betroffene von VERWALTUNGSAKTEN so direkt auf einen TEUREN Verwaltungsgerichtsprozess angewiesen. Wäre dem GESETZGEBER (also der POLITIK) an den RECHTEN der BÜRGER gelegen gewesen, so hätte man auch sehr gut dem BETROFFENEN die Wahl einräumen können, erst ein Widerspruchsverfahren bei der Aufsichtsbehörde betreiben oder direkt Klage beim Gericht einreichen zu wollen. Aber, WEHRHAFTE Bürger sind doch UNBEQUEM. Also wird das VERFAHRENSRECHT so ausgestaltet, dass möglichst VIELE von der Wahrnehmung ihrer Rechte abgehalten werden. Ganz nach der Devise:
"SEI STILL BÜRGER - DULDE und ZAHLE !"



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[editiert: 28.02.15, 22:58 von Admin]
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HPB
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New PostErstellt: 01.03.15, 12:42  Betreff: Re: BUSSGELD bei Fristüberschreitung nach FSB  drucken  weiterempfehlen

Jetzt kommen wir der Sache näher: Seit 4 Jahren existieren die Foren mit der Grundgesetzdiskussion und noch kein einziger Richter hat sich diese Argumentation zu eigen gemacht. 

Und wenn das ungeübte und rechtsunkundige Menschen lesen und ihre Argumentation darauf aufbauen, erreichen sie höchstens Kopfschütteln und Unverständnis bei den Aufsichtsbehörden und damit genau das Gegenteil von einer Argumentation auf Augenhöhe. Ein echter Umdenkprozess kann doch allerhöchstens auf politischer Ebene stattfinden, was angesichts der Jahrhunderte alter Kaminkehrerromantik nicht einfach ist. Das Ziel der Proteste muss die Gesetzgebung, meinetwegen unser Bundespräsident, sein.

Vielleicht habe ich Glück, dass unser LRA in Sachen Kehrer halbwegs sensibilisiert ist und sich von denen nicht instrumentalisieren lässt.  Ich glaube nicht, dass dieses Gesetz den Weg eines Neugesetzes durch das Parlament genommen hat. Hier aber der Link zur Veröffentlichung https://www.verwaltungsservice.bayern.de/dokumente/leistung/90663932589
. Ich persönlich sehe im fehlenden Widerspruch kein Problem, denn der Weg über das Verwaltungsgericht erfordert weder juristischen Beistand, noch eine besondere Form. Er siebt aber zweifellos die unsubstantiierten  Hobbgymeckerer aus und hat den Vorteil, dass mögliches Geklüngel zwischen Aufsicht und Kehrer entfallt. 

Natürlich verhilft der von Ihnen zitierte Mehraufwand, dass mehr Aufmerksamkeit erfolgt. Ob das zum Überdenken der EU-Vorgabe oder idealerweise zu deren Abschaffung führt, hege ich starke Zweifel. Ich persönlich bin für weniger Bürokratie und auch gegen das unnötige Gekehre!




[editiert: 01.03.15, 12:44 von HPB]
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New PostErstellt: 01.03.15, 17:14  Betreff: Re: BUSSGELD bei Fristüberschreitung nach FSB  drucken  weiterempfehlen

Ja, in Bayern gehen die Uhren anders.
Nicht nur, dass dort beharrlich am "Kaminkehrer" als Begriff festgehalten wird.
Auch die Zuständigkeit wird anders (aber RICHTIG) gesehen.

Der angegebene Info-Link stammt nämlich vom:
"Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr"

Da stellt sich dann doch die Frage, warum auf BUNDES-Eben das WIRTSCHAFTS-Ministerium für den Erlass einer KÜO (Kehr- und Überprüfungsordnung) zuständig sein soll. Geht es doch vorrangig um die VERSORGUNG der Schornsteinfeger (mit Aufträgen)?

Sollte man daher nicht statt vom
"Schornsteinfeger-Handwerks-Gesetz"
treffender vom
"Schornsteinfeger-Versorgungs-Gesetz"
sprechen?

Immerhin heißt dieses Gesetz ja im kompletten Titel
"Gesetz über das Berufsrecht und die VERSORGUNG im Schornbsteinefeger-Handwerk".

Übrigens, von "FEUERSTÄTTEN-SICHERHEIT" oder "GEBÄUDE-EIGENTÜMER-PFLICHTEN" ist dabei erkennbar NICHT die Rede.
Ansonsten könnte ja leicht JEDER, der in der Lage ist, das GRUNDGESETZ zu lesen, erkennen, dass für das BAURECHT, den BRANDSCHUTZ oder eine ANLAGEN-SICHERHEIT die LÄNDER zuständig sind.

Ist VERFASSUNGS-BRUCH schon deswegen zu tollerieren, nur weil aus einem LOBBY-Interesse heraus die GUTEN GESCHÄFTE nicht gefährdet werden sollen?




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New PostErstellt: 01.03.15, 17:44  Betreff: Re: BUSSGELD bei Fristüberschreitung nach FSB  drucken  weiterempfehlen

Ich habe auch nie verstanden, warum das bei der FDP im Wirtschaftsministerium lag. Vermutlich hat man da auf Unternehmer- bzw. Kehrerstimmen gehofft, denn die  Hoteliers wollte man mit anderen Geschenken einfangen. Irgendeiner hatte wohl begriffen, dass der Stimmenzuwachs nur ausgeborgt war. 

Aber für dergleichen Erkenntnisse ist es zu spät.


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