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Dienstleistungsverordnung

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Autor Beitrag
HPB
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New PostErstellt: 13.04.15, 15:16  Betreff: Re: Dienstleistungsverordnung  drucken  weiterempfehlen

    Zitat: Angry
    Wieso merkwürdiger Aufruf ???

    Es ist doch ganz legal, bei einer Pflichtverletzung  ABZUMAHNEN.



Na ja, das hat sich aber weiter oben anders gelesen und ich halte wenig davon grenzwertiges oder illegales Verhalten mit den gleichen Regeln zu vergelten.

Zudem: Abmahnen im Sinne des Wirtschaftsrechts steht nur Wettbewerbern oder Verbraucherschutzorganisationen zu. Und da es hier praktisch keinen Wettbewerb gibt, sehe ich auch keine Abmahnung - abgesehen von den singulären Fällen, die hier mit Mühe und Not zusammengetragen werden.


[editiert: 13.04.15, 15:19 von HPB]
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New PostErstellt: 13.04.15, 18:33  Betreff: Re: Dienstleistungsverordnung  drucken  weiterempfehlen

Habe heute nochmals mehre home-pages der Bezirksschornsteinfeger in meinem Umkreis in Bezug auf Pflichtangaben überprüft. 
Verheerendes Ergebnis !!!  Es strotzt nur so von Pflichtverletzungen.

1. keine Angaben der Umsatzsteuer-Nummer
2. keine Angaben zu AGB oder sonstige rechtliche Regelungen
3. keine Angaben zum Gerichtsstand (nur bei gewerbl. Kunden)
4. keine Angaben zur zuständigen Kammer und der Mitgliedsnummer
5. keine Angaben zu Berufsverbänden 
6.  keine Angaben zur Berufshaftplichtversicherung und Vers.Nummer
7. keine Angaben zu berufsrechtlichen Regelungen
8. keine Angaben zu Preisen (feste Preise bei standardisierten Leistungen,  variable Preise,  Kostenvoranschlag), Preisangabenverordnung oder § 4  DL-InfoV

Die Informationen werden auch nicht in einem Informationsblatt angeboten.

Folgen bei einem Verstoß gegen die Informationspflichten:

Werden stets erforderliche Angaben nach § 2 Abs. 1 DL-InfoV, auf Anfrage mitzuteilende Informationen nach § 3 Abs. 1 DL-InfoV oder erforderliche Preisangaben nach § 4 Abs. 1 DL-InfoV vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt, so handelt es sich um Ordnungswidrigkeiten nach § 6 Nr. 1 DL-InfoV, die mit einem Bußgeld bis zu 1.000 Euro geahndet werden können. 


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HPB
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Beiträge: 269


New PostErstellt: 13.04.15, 18:42  Betreff: Re: Dienstleistungsverordnung  drucken  weiterempfehlen

WOW! 

1. Sind nicht alle aufgezählten Angaben erforderlich und

2. sehen viele Bäcker-, Schreiner-, Friseur- oder Restaurant-Homepages nicht besser aus. Da wird heute nicht mehr viel abgemahnt, denn einer der Oberabmahner - er hatte das Vergnügen mich zu kennen - wurde mehrfach verurteilt. Er entzog sich aufmerksamkeitsstark seiner Inhaftierung durch einen Schuss. Auch das hat diese Branche geprägt.


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New PostErstellt: 13.04.15, 18:53  Betreff: Re: Dienstleistungsverordnung  drucken  weiterempfehlen

Doch, jeder angegebene Punkt ist Pflicht!
Das kann jeder Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer ect. bestätigen. Denn auch diese Berufsgruppen unterliegen der Dienstleistungsverordnung.
Und bei denen wird da genauer hingeschaut.

Sollte da ein Schornsteinfeger ´mal an den falschen Kunden geraten z.B einem Rechtsanwalt, wird er sich dann wundern, wenn ihm eine Abmahnung ins Haus flattert.



[editiert: 13.04.15, 18:59 von Angry]
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HPB
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New PostErstellt: 13.04.15, 19:58  Betreff: Re: Dienstleistungsverordnung  drucken  weiterempfehlen

    Zitat: Angry
    Doch, jeder angegebene Punkt ist Pflicht!

NOCHMAL: Sorry, nein. Informieren Sie sich im Gesetz für Telemedien, da stehen die Pflichtangaben drin und sogar die geliebte Ust-Ident Nummer muss nicht (mehr) in jedem Fall angegeben werden. Bei Kapitalgesellschaften ist das etwas kritischer aber 99.99% der Kehrer sind keine Kapitalgesellschaft, für den hoheitlichen Teil sowieso nicht.

Die Fallstricke beim Kehrer liegen allenfalls in der Vermengung hoheitlicher und handwerklicher Leistungen.


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New PostErstellt: 13.04.15, 20:01  Betreff: Re: Dienstleistungsverordnung  drucken  weiterempfehlen

Aus meiner Sicht führt der richtige Weg z.B. über die VERBRAUCHERZENTRALEN.

In früheren Zeiten, als die "Bezirksschornsteinfegermeister" nach ALTEM Recht noch als "beliehene Unternehmer" angesehen wurden, hielten sich die VERBRAUCHERZENTRALEN aus diesem "Wirtschaftsbereich" (soll ja angeblich ein "Recht der Wirtschaft" gem.Art. 74 (1) Nr. 11 GG sein) gern mit der Begründung heraus, es handele sich um eine VERWALTUNGS-Angelegenheit.

Spätestens seit dem 01.01.2013 (Öffnung des "Marktes" für ALLE Schornsteinfegerbetriebe, ist die Sitiuation eine völlig andere. Gerade JETZT wäre es eine dringliche Aufgabe der WETTBEWERBS- und VERBRAUCHER-Organisationen, auf das ENTSTEHEN eines "MARKTES" mit hinzuwirken. Und in diesem Zusammenhang wäre z.B. eine KLARE und NACHVOLLZIEHBARE PREISGESTALTUNG der Feger-BRANCHE mit entsprechender VERÖFFENTLICHUNG der PREISLISTEN und der ggf. angewendeten AGBs ein MINIMUM. Und wenn die meisten Schornsteinfeger noch in ALTEN ZEITEN weiterwursteln, müssen diese zur Not eben auch mal mit einer KOSTENPFLICHTIGEN ABMAHNUNG aufgeschreckt / wachgerüttelt werden.

Es geht also NICHT darum, eine ABZOCKE mit einer anderen zu beantworten.
Es geht darum, einen TRANSPARENTEN MARKT zu etablieren.

Theoretisch könnten natürlich auch alle MITBEWERBER dieser Branche (z.B. auch FREIE Schornsteinfeger OHNE Bezirk) tätig werden, leider sieht deren INFORMATIONSPOLITIK jedoch oft nicht viel besser aus. Eine über mehr als 60 Jahre von der Politik mit Kunden, Aufträgen, Preisen und sogar dem Inkasso VERSORGTEN Branche fehlen jedoch wohl häufig schlicht die grundlegenden Kenntnisse und Erfahrungen, wie HANDWERKER rechtskonform auf einem MARKT agieren sollten. Wer in "Anlage 3 zur KÜO" denkt, kann weder betriebswirtschaftlich PREISE KALKULIEREN, noch PREISLISTEN, AGB oder SERVICE-VERTRÄGE formulieren. Etwas NACHHILFE in Gestalt von WEITERBILDUNGSANGEBOTEN sollte vielleicht auch von den HANDWERKSKAMMERN an die Schornsteinfeger herangetragen werden, denn die INNUNGEN und der ZIV (Zentralinnungsverband des Schornsteinfegerhandwerks) hängen halt noch viel zu sehr in ALTEN DENK-STRUKTUREN fest. Etwas NACHHILFE von ANDEREN HANDWERKSBRANCHEN würde vielleicht nicht schaden.




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Thomas W. Müller
Wiesbaden (OT Mz-Kostheim)
Tel.: (06134) 56 46 20
Mail:

Aus technischen und persönlichen Gründen werden MAILS aktuell NICHT regelmäßig abgerufen und bearbeitet. Bei aktuellen Fragen daher bitte ANRUFEN !
Ich freue mich über persönliche Kontakte


GEGEN Sonder-Rechte für Schornsteinfeger / Kaminkehrer,
FÜR die Verfassung, Grundrechte und Bürgerrechte.


[editiert: 13.04.15, 20:06 von Admin]
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Angry
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New PostErstellt: 13.04.15, 20:45  Betreff: Re: Dienstleistungsverordnung  drucken  weiterempfehlen

Hallo HPB,

was interessiert mich das Tele-Mediengesetz, wenn ich es mit einem Handwerks-Dienstleister zu tuen habe.

Rein GARNICHTS!!! Das Eine sind Äpfel und das Andere sind Birnen.

Die Dienstleistungs-Informations-Verordnung ist aber für  ALLE  Branchen bindend (außer medizinische).

Hallo Hr. Müller,

ob die Verbraucherzentrale z.B. für mich als Freiberuflerin der richtige Ansprechpartner ist, bezweifle ich.
Da wäre es wohl besser sich an einen Anwalt zu wenden, wenn mann die erforderlichen Informationen nicht erhält, aber auf der anderen Seite gesetzlich verpflichtet wird, die Überprüfungen der Heizungsanlage  in Auftrag zu geben.
Erhält mann z.B. keine aussagekräftigen Preisangaben und erteilt dann unter Zugzwang doch einen Auftrag, wird mann sich früher oder später um die Rechnung streiten. Vor Gericht wird dann der Hinweis auf die Dienstleistung-Informations-Verordnung hilfreich sein, um sich vor überzogenen Forderungen zu schützen.



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HPB
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New PostErstellt: 14.04.15, 09:35  Betreff: Re: Dienstleistungsverordnung  drucken  weiterempfehlen

    Zitat: Angry
    Hallo HPB,

    was interessiert mich das Tele-Mediengesetz, wenn ich es mit einem Handwerks-Dienstleister zu tuen habe.

    Rein GARNICHTS!!! Das Eine sind Äpfel und das Andere sind Birnen.


Sie muss das gar nicht interessieren! Wenn man allerdings, wie Sie das hier regelmäßig ausführen, die Homepages von Kehrern besucht, hat man es mit Tele-Medien zu tun. Die dortigen Mindestinformationen sind im entsprechenden Gesetz geregelt. Alles andere ist, wenn ich so sagen darf, ein alter Hut und Praxis, die nicht nur im BGB oder der PAngV festgelegt sind, sondern auch in der Rechtsprechung so angewandt werden.

Wie bereits Herr Müller ausgeführt hatte, ist für den normalen Kunden der Weg zur Verbraucherzentrale angebracht, wenn jemand den Hals über seinen Kehrer voll hat und nur DIE können den Kehrer fallweise abmahnen (lassen). Sie können das so wenig, wie Ihr Anwalt, es sei denn, sie wären neuerdings Kehrerin.

Es hindert Sie aber niemand, Ihren Anwalt zu beauftragen, dass er Ihren möglichen Auftragnehmer auffordert, Ihnen irgendwelche Unterlagen zu senden. Ob der Kehrer das dann tut und den Auftrag annimmt, liegt in dessen unternehmerischem Entscheidungsbereich. Und genau das ist die Krux! Denn der Bezirkskehrer hat Ihnen gegenüber ausschließlich die Pflicht der hoheitlichen Aufgaben, Ihren Kehrauftrag kann er annehmen oder nicht und da es kaum Wettbewerb und freie Kehrer gibt, steht man flugs ohne Kehrer da und kommt in die Mühle der Ersatzvornahme. So auch schon geschehen.

Sie haben früher geschrieben, dass Sie einen freien Kehrer beauftragt haben. Der kann sich aber morgen umorientieren und ich würde wetten, dass der schlau genug ist, sich die ausgeschriebenen Bezirkspositionen genau anzusehen und zum nächsten Termin kommt er einfach nicht mehr, es sei denn, Sie haben einen Vertrag mit ihm, der ihn zukünftig verpflichtet.

Diese Schattenkämpfe auf dem Rücken eines Kehrers auszutragen, macht meiner Meinung nach überhaupt keinen Sinn, es sei denn er verhält sich entsprechend unbotmäßig.

Das Kehrerunwesen als solches kann nur von oben bekämpft werden, genau so, wie man eine Treppe kehrt.


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New PostErstellt: 14.04.15, 20:32  Betreff: Re: Dienstleistungsverordnung  drucken  weiterempfehlen

    Zitat: Angry
    ob die Verbraucherzentrale z.B. für mich als Freiberuflerin der richtige Ansprechpartner ist, bezweifle ich.


Wenn nicht gerade eine GEWERBLICHE Immobiliennutzung vorliegt, spielt der Beruf des Eigentümers schlicht KEINE ROLLE. Gegenüber dem Handwerker ist er ENDVERBRAUCHER. Und für VERBRAUCHER ist die VERBRAUCHER-Zentrale doch gedacht, oder?

Der Gang zu einer Verbraucherzentrale hat aber auch noch Nebeneffekte. Nur so kann sich in den Köpfen nämlich langsam die Erkenntnis bilden, dass Schornsteinfeger auch NUR HANDWERKER sind und diese in ihrer GEWERBLICHEN Rolle genau so zu behandeln sind, wie alle ANDEREN HANDWERKS- und DIENSTLEISTUNGSBERUFE auch.

Und natürlich haben die Verbraucherzentralen auch viel Erfahrung und Zugang zur Politik. Wenn man diese daher als BÜRGER und VERBRAUCHER auch in diesem Rechtsbereich als Unterstützer gewinnen könnte, würde sich wohl ein zusätzlicher und gewichtiger Druck auf die Gesetzgebung einstellen, dieses uralte SONDER-Recht für Schornsteinfeger endlich KOMPLETT an das NORMALE HANDWERKSRECHT anzupassen.



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Thomas W. Müller
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New PostErstellt: 22.04.15, 15:56  Betreff: Re: Dienstleistungsverordnung  drucken  weiterempfehlen

Tut mir leid, aber die Verbraucherzentrale wird ganz bestimmt keine Schornsteinfeger abmahnen.
Dafür bandelt sie viel zu sehr mit der Politik, den Bezirks- und Landesregierungen und der Schornsteinfegerinnung .

Im folgenden Bericht (Foto auf der letzten Seite) steht der Energieberater der Verbraucherzentrale Schulter an Schulter mit dem Obermeister der Schornsteinfegerinnung, eingeladen vom Regierungspräsidenten.

Mann kennt sich, mann versteht sich und mann will doch kein böses Blut. Da wird der Ball schön flach gehalten, Hauptsache aktiv aussehen, sonst wird mann nicht mehr eingeladen.
Ein Schaf im Wolfspelz !






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