GEMEINSAM gegen das SCHORNSTEINFEGER-SONDER-RECHT
SFR-REFORM
  SchornsteinFegerRechts-Reform
Forum zur Wahrung der Bürgerrechte
Das Forum diente dem Informations- und Meinungsaustausch zum Thema Schornsteinfeger-Recht. Es sollte denjenigen, die an einer Reform dieses einmaligen Monopols interessiert sind, auch eine Möglichkeit bieten, sich lokal und überregional zu verknüpfen und gemeinsame Aktionen vorzubereiten.
Wegen einer chronischen Internet-Allergie wird es vom ursprünglichen Admin aktuell nicht gepflegt.
Wenn jemand die Verwaltung des Forums übernehmen möchte, der Admin freut sich auf einen entsprechenden ANRUF.
 
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Experte

Beiträge: 160

New PostErstellt: 13.04.15, 18:33     Betreff: Re: Dienstleistungsverordnung

Vorsicht, Herzalarm!
Habe heute nochmals mehre home-pages der Bezirksschornsteinfeger in meinem Umkreis in Bezug auf Pflichtangaben überprüft. 
Verheerendes Ergebnis !!!  Es strotzt nur so von Pflichtverletzungen.

1. keine Angaben der Umsatzsteuer-Nummer
2. keine Angaben zu AGB oder sonstige rechtliche Regelungen
3. keine Angaben zum Gerichtsstand (nur bei gewerbl. Kunden)
4. keine Angaben zur zuständigen Kammer und der Mitgliedsnummer
5. keine Angaben zu Berufsverbänden 
6.  keine Angaben zur Berufshaftplichtversicherung und Vers.Nummer
7. keine Angaben zu berufsrechtlichen Regelungen
8. keine Angaben zu Preisen (feste Preise bei standardisierten Leistungen,  variable Preise,  Kostenvoranschlag), Preisangabenverordnung oder § 4  DL-InfoV

Die Informationen werden auch nicht in einem Informationsblatt angeboten.

Folgen bei einem Verstoß gegen die Informationspflichten:

Werden stets erforderliche Angaben nach § 2 Abs. 1 DL-InfoV, auf Anfrage mitzuteilende Informationen nach § 3 Abs. 1 DL-InfoV oder erforderliche Preisangaben nach § 4 Abs. 1 DL-InfoV vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt, so handelt es sich um Ordnungswidrigkeiten nach § 6 Nr. 1 DL-InfoV, die mit einem Bußgeld bis zu 1.000 Euro geahndet werden können. 


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