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Dienstleistungsverordnung

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New PostErstellt: 07.04.15, 16:00  Betreff: Dienstleistungsverordnung  drucken  Thema drucken  weiterempfehlen

Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung - DL-InfoV)

Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung vom 12. März 2010 (BGBl. I S. 267)

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).

Auf Grund des § 6c in Verbindung mit § 146 Absatz 2 Nummer 1 der Gewerbeordnung, die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091) eingefügt worden sind, verordnet die Bundesregierung:
§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Personen, die Dienstleistungen erbringen, die in den Anwendungsbereich des Artikels 2 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) fallen.
(2) Die Verordnung findet auch Anwendung, wenn im Inland niedergelassene Dienstleistungserbringer unter Inanspruchnahme der Dienstleistungsfreiheit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum tätig werden.
(3) Die Verordnung findet keine Anwendung, wenn in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassene Dienstleistungserbringer unter Inanspruchnahme der Dienstleistungsfreiheit im Inland tätig werden.
(4) Die nach dieser Verordnung zur Verfügung zu stellenden Informationen sind in deutscher Sprache zu erbringen. Das gilt nicht für Informationen nach Absatz 2.

§ 2 Stets zur Verfügung zu stellende Informationen

(1) Unbeschadet weiter gehender Anforderungen aus anderen Rechtsvorschriften muss ein Dienstleistungserbringer einem Dienstleistungsempfänger vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung folgende Informationen in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen:
1.
seinen Familien- und Vornamen, bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma unter Angabe der Rechtsform,
2.
die Anschrift seiner Niederlassung oder, sofern keine Niederlassung besteht, eine ladungsfähige Anschrift sowie weitere Angaben, die es dem Dienstleistungsempfänger ermöglichen, schnell und unmittelbar mit ihm in Kontakt zu treten, insbesondere eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse oder Faxnummer,
3.
falls er in ein solches eingetragen ist, das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister unter Angabe des Registergerichts und der Registernummer,
4.
bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten Name und Anschrift der zuständigen Behörde oder der einheitlichen Stelle,
5.
falls er eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzt, die Nummer,
6.
falls die Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) erbracht wird, die gesetzliche Berufsbezeichnung, den Staat, in dem sie verliehen wurde und, falls er einer Kammer, einem Berufsverband oder einer ähnlichen Einrichtung angehört, deren oder dessen Namen,
7.
die von ihm gegebenenfalls verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen,
8.
von ihm gegebenenfalls verwendete Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand,
9.
gegebenenfalls bestehende Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen,
10.
die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben,
11.
falls eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, Angaben zu dieser, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich.
(2) Der Dienstleistungserbringer hat die in Absatz 1 genannten Informationen wahlweise
1.
dem Dienstleistungsempfänger von sich aus mitzuteilen,
2.
am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses so vorzuhalten, dass sie dem Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich sind,
3.
dem Dienstleistungsempfänger über eine von ihm angegebene Adresse elektronisch leicht zugänglich zu machen oder
4.
in alle von ihm dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung aufzunehmen.

§ 3 Auf Anfrage zur Verfügung zu stellende Informationen

(1) Unbeschadet weiter gehender Anforderungen aus anderen Rechtsvorschriften muss der Dienstleistungserbringer dem Dienstleistungsempfänger auf Anfrage folgende Informationen vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen:
1.
falls die Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) erbracht wird, eine Verweisung auf die berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
2.
Angaben zu den vom Dienstleistungserbringer ausgeübten multidisziplinären Tätigkeiten und den mit anderen Personen bestehenden beruflichen Gemeinschaften, die in direkter Verbindung zu der Dienstleistung stehen und, soweit erforderlich, zu den Maßnahmen, die er ergriffen hat, um Interessenkonflikte zu vermeiden,
3.
die Verhaltenskodizes, denen er sich unterworfen hat, die Adresse, unter der diese elektronisch abgerufen werden können, und die Sprachen, in der diese vorliegen, und
4.
falls er sich einem Verhaltenskodex unterworfen hat oder einer Vereinigung angehört, der oder die ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren vorsieht, Angaben zu diesem, insbesondere zum Zugang zum Verfahren und zu näheren Informationen über seine Voraussetzungen.
(2) Der Dienstleistungserbringer stellt sicher, dass die in Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4 genannten Informationen in allen ausführlichen Informationsunterlagen über die Dienstleistung enthalten sind.

§ 4 Erforderliche Preisangaben

(1) Der Dienstleistungserbringer muss dem Dienstleistungsempfänger vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung, folgende Informationen in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen:
1.
sofern er den Preis für die Dienstleistung im Vorhinein festgelegt hat, diesen Preis in der in § 2 Absatz 2 festgelegten Form,
2.
sofern er den Preis der Dienstleistung nicht im Vorhinein festgelegt hat, auf Anfrage den Preis der Dienstleistung oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, entweder die näheren Einzelheiten der Berechnung, anhand derer der Dienstleistungsempfänger die Höhe des Preises leicht errechnen kann, oder einen Kostenvoranschlag.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Dienstleistungsempfänger, die Letztverbraucher sind im Sinne der Preisangabenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5 Verbot diskriminierender Bestimmungen

Der Dienstleistungserbringer darf keine Bedingungen für den Zugang zu einer Dienstleistung bekannt machen, die auf der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz des Dienstleistungsempfängers beruhende diskriminierende Bestimmungen enthalten. Dies gilt nicht für Unterschiede bei den Zugangsbedingungen, die unmittelbar durch objektive Kriterien gerechtfertigt sind.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 146 Absatz 2 Nummer 1 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1 oder § 4 Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
2.
entgegen § 3 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Information in jeder ausführlichen Informationsunterlage enthalten ist, oder
3.
entgegen § 5 Satz 1 Bedingungen bekannt macht.

§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt zwei Monate nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.


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New PostErstellt: 07.04.15, 21:46  Betreff: Re: Dienstleistungsverordnung  drucken  weiterempfehlen

Danke für den Hinweis.
Diese Verordnung kannte ich noch gar nicht.

Enthält zwar im Wesentlichen nur Selbstverständlichkeiten, aber gut, wenn man diese auch an Hand einer VERORDNUNG belegen kann.

Vielleicht hat der eine oder andere Mitstreiter ja nun Lust, sich mal die Daten seines (Bezirks-)Schornsteinfegers geben zu lassen.
Besonders interesant wäre hierbei die Anforderung der AGB (allgemeinen Geschäftsbedingungen) und der PREISLISTE (nach PAngV).



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Thomas W. Müller
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New PostErstellt: 08.04.15, 15:00  Betreff: Re: Dienstleistungsverordnung  drucken  weiterempfehlen

Insbesondere ist § 3 Abs. 2 interessant in Bezug auf den Bezirksschornsteinfeger und Dienstleistungen als normaler Fegerbetrieb (Fegen und Messen)
"Angaben zu den vom Dienstleistungserbringer ausgeübten  m u l t i d i s z i p l i n ä r e n  T ä t i g k e i t e n und den mit anderen Personen bestehenden beruflichen Gemeinschaften, die in direkter Verbindung zu der Dienstleistung stehen und, soweit erforderlich, zu den Maßnahmen, die er ergriffen hat, um  I N T E R E S S E N K O N F L I K T E   zu vermeiden,"
sowie
§ 5  Verbot diskriminierender Bestimmungen
"Der Dienstleistungserbringer darf keine Bedingungen für den Zugang zu einer Dienstleistung bekannt machen, die auf der Staatsangehörigkeit oder dem W O H N S I T Z des Dienstleistungsempfängers beruhende diskriminierende Bestimmungen enthalten. Dies gilt nicht für Unterschiede bei den Zugangsbedingungen, die unmittelbar durch  o b j e k t i v e  Kriterien gerechtfertigt sind."

Bei einer Absage eines Auftrags mit der Begründung: " Sie wohnen nicht in meinem Bezirk, da kann ich leider nicht für Sie tätig werden."



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New PostErstellt: 08.04.15, 19:03  Betreff: Re: Dienstleistungsverordnung  drucken  weiterempfehlen

    Zitat: Angry
    "Angaben zu den vom Dienstleistungserbringer ausgeübten m u l t i d i s z i p l i n ä r e n T ä t i g k e i t e n und den mit anderen Personen bestehenden beruflichen Gemeinschaften, die in direkter Verbindung zu der Dienstleistung stehen und, soweit erforderlich, zu den Maßnahmen, die er ergriffen hat, um I N T E R E S S E N K O N F L I K T E zu vermeiden,"

"MULTIDISZIPLINÄR" wäre die Ausübung eines ANDEREN Berufs.
Das kommt also z.B. dann zum Tragen, wenn ein SF auch Schornsteine BAUT oder Heizungen INSTALLIERT / WARTET.

Ergänzend muss beim Schornsteinfeger-SONDER-Recht gesehen werden, dass GESETZE immer Vorrang vor VERORDNUNGEN haben. Spezielle Regelungen des SchfHwG gehen somit ALLGEMEINEN VERORDNUNGEN vor (z.B. parallele Bestellung zum "bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger"). Hier kann nur mit HÖHERWERTIGEM Recht (Grundgesetz / Rechtsstaatliche Prinzipien wie "Befangenheit") ggf. vor Gericht argumentiert werden.

Interessant werden kann diese Bestimmung jedoch immer dann, wenn es örtlich auch noch eine GEMEINSCHAFT, z.B. in Form einer GmbH von Schornsteinfegern gibt. Nach meinem Kenntnisstand ist dies z.B. in Mainz oder in Hamburg der Fall. Dort haben MEHRERE Schornsteinfeger eine GmbH gegründet, der dann nach außen hin Aufträge "vermittelt" werden. Hier würde eine INFORMATIONSPFLICHT für den ANBIETER eintreten!


    Zitat: Angry

    "Der Dienstleistungserbringer darf keine Bedingungen für den Zugang zu einer Dienstleistung bekannt machen, die auf der Staatsangehörigkeit oder dem W O H N S I T Z des Dienstleistungsempfängers beruhende diskriminierende Bestimmungen enthalten. Dies gilt nicht für Unterschiede bei den Zugangsbedingungen, die unmittelbar durch o b j e k t i v e Kriterien gerechtfertigt sind."

    Bei einer Absage eines Auftrags mit der Begründung: " Sie wohnen nicht in meinem Bezirk, da kann ich leider nicht für Sie tätig werden."


GENAU SO würde es auch nur ein SEHR DUMMER Schornsteinfeger sagen. Aber bereits eine kleine UMFORMULIERUNG macht aus WILLKÜR einen SACHLICHEN GRUND: "Sie wohen außerhalb unseres Tätigkeitsbereichs." oder "Da ist mir die Anfahrt zu weit."

Der angeführte Paragraf nimmt zudem nur Bezug auf BEDINGUNGEN, also auf ALLGEMEINE REGELN (z.B. in den AGB). Die ABLEHNUNG eines Auftrags z.B. nach telefonischer ANFRAGE ist jedoch KEINE "BEDINGUNG", sondern einfach DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT. Niemand MUSS halt einen VERTRAG schliessen / einen AUFTRAG annehmen.

Deswegen ja mein o.a. Hinweis auf die AGB der Schornsteinfeger.
OHNE AGB gilt schlicht das GESETZ, hier das BGB (Bürgerliche Gesetzbuch) bezüglich der allgemeinen VERTRAGS-Bestimmungen, aber auch des speziellen DIENSTLEISTUNGS- bzw. WERKVERTRAGS-Rechts.

Und OHNE AGB und PREISLISTE ist z.B. eine ABRECHNUNG nach "AW" schlicht RECHTSWIDRIG, da es dann ja KEINE RECHTSGRUNDLAGE gibt. Ist KEIN PREIS VEREINBART gilt für Dienst-Leister und Werk-Erbringer halt der STUNDENSATZ als Abrechnungsgrundlage (= marktübliche Abrechnungsnethode).





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[editiert: 08.04.15, 19:08 von Admin]
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New PostErstellt: 08.04.15, 20:32  Betreff: Re: Dienstleistungsverordnung  drucken  weiterempfehlen

Die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung vom 12. März 2010 (BGBl. I S. 267) erfolgte aufgrund des - Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in anderen Rechtsvorschriften -  vom 17. Juli 2009 (BGBl. I Seite 2091)

Dieses Gesetz war die Grundlage dafür, dass sich europäische Dienstleister ohne Beschränkungen und unter Anerkennung ihrer Berufsausbildung (von den jeweiligen Kammern oder Behörden) freizügig im europäischen Raum gewerblich betätigen konnten. (auch Schornsteinfeger)

DAS war der ANFANG !!!

Das war zwar der Bundesregierung gar nicht recht und wurde deshalb auch nur schleppend in weiteren Gesetzen und Verordnungen umgesetzt (teilweise sogar rechtwidrig und schlampig wie beim SchFHwG), aber Frau Merkel musste ja gute Miene gegenüber dem Europäischen Parlament machen.

Im Endeffekt hat es aber mehr Handlungsfreiheit und mehr Informationsrechte gebracht. Auf die mann auch pochen kann, wenn mann sie nicht erhält. Zudem sind unterlassene Informationen mit Bußgeld belegt. ( § 5 )

Der Bürger kann sich nur wehren, wenn er seine Rechte kennt !


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New PostErstellt: 10.04.15, 13:14  Betreff: Re: Dienstleistungsverordnung  drucken  weiterempfehlen

Ich möchte nicht als Spielverderber gelten, aber das Zitieren anderer Gesetze bringt auf der unteren Ebene - und das ist die, mit der die sog. Kunden zu tun haben, gar nichts. Die länderweiten Verordnungen und Maßnahmen und die zugehörige Rechtsprechung haben längst Leitlinien geschaffen, die auch Gültigkeit erlangt haben.

Dieses ganze Gesetzgedöns kann man allerhöchstens der politischen Ebene um die Ohren hauen. Die müßten dann aber laufend geschlagen werden, denn Fehler im Gesetz sind auch gesetzlich möglich. Dazu wurde die Rechtsprechung etabliert, die dann entsprechende Anwendungen und Sanktionen erarbeitet.

Eine ganz andere Sache ist natürlich, dass sich die Kehrer massenweise Eigentore schießen und mit diesen Steilvorlagen sollte man in die (eigene) Runde gehen und siegen.


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New PostErstellt: 10.04.15, 22:16  Betreff: Re: Dienstleistungsverordnung  drucken  weiterempfehlen

Tatsächlich sind derartige Gesetze und Verordnungen nur INDIREKT hilfreich.

Theoretisch könnte man zwar einen DIENSTLEISTER auf Auskunftserteilung verklagen, praktisch wird dies jedoch wohl niemand tun.

Aber INDIREKT kann man mit derartigen Vorgaben doch etwas erreichen. Der Weg führt dann jedoch über eine VERBRAUCHER- oder WETTBEWERBS-ZENTRALE. Denn derartige VEREINIGUNGEN sind (teils erneut indirekt über das UWG - Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) ABMAHN- und KLAGE-BERECHTIGT.

Wenn sich also bei den Wettbewerbshütern die BESCHWERDEN häufen, werden diese auch aktiv werden. Und wenn erste Schornsteinfegerbetriebe mal eine GEBÜHRENPFLICHTIGE ABMAHNUNG unterschieben haben, wird dies Auswirkungen auch auf den Rest der Branche haben.




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New PostErstellt: 10.04.15, 23:05  Betreff: Re: Dienstleistungsverordnung  drucken  weiterempfehlen

Da gäbe es noch eine Alternative.

Es gibt doch so viele Abmahnanwälte in Deutschland, die auch nur auf Abzocke aus sind.

Wenn jedes Schornsteinfegeropfer als Auftraggeber eines Anmahnanwalts fungiert, der dann den Schornsteinfeger wegen unterlassener Informationen abmahnt wird es wahrscheinlich hurtiger voran gehen.

Abzocker mahnen Abzocker ab ;-)


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HPB
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New PostErstellt: 11.04.15, 14:12  Betreff: Re: Dienstleistungsverordnung  drucken  weiterempfehlen

    Zitat: Angry
    Da gäbe es noch eine Alternative.

    Es gibt doch so viele Abmahnanwälte in Deutschland, die auch nur auf Abzocke aus sind.


Das ist ein wirklich merkwürdiger Aufruf!

Übrigens ist schon mancher Massenabmahnanwalt seine Zulassung losgeworden, so einfach funktioniert das nicht (mehr) - und das ist gut so.


[editiert: 11.04.15, 14:12 von HPB]
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New PostErstellt: 13.04.15, 14:01  Betreff: Re: Dienstleistungsverordnung  drucken  weiterempfehlen

Wieso merkwürdiger Aufruf ???

Es ist doch ganz legal, bei einer Pflichtverletzung  ABZUMAHNEN.

Es ist doch bekannt und wird von vielen Schornsteinfegeropfern in Foren sowie in Presseartikeln immer wieder beklagt,
dass Bezirksschornsteinfeger weiterhin ihre Terminzettel an die Haustür heften und dann einfach ungefragt die Handwerkerleistungen bei naiven und uninformierten Bürgern ausführen. Preislisten oder Informationen werden nicht gegeben. Dann kommt die Rechnung und die Leute wissen nicht, ob das ALLES so richtig ist. Die Rechnungen sind unverständlich, teilweise wird noch mit AW´s gerechnet oder mit nicht nachvollziehbaren Grundgebühren oder Bürogebühren (weiße Kosten).

Wenn das kein Grund ist, diese Machenschaften abzumahnen, was denn dann !!!

PS:  
Bei einer Pflichtverletzung der Bürger z.B. Termin der Überprüfung lt. FB nicht eingehalten, wird sofort an das LRA oder Ordnungsamt gemeldet und der Bürger wird dann massiv mit Bußgeld und weiteren Kosten beschwert. Da wird nicht eine Mahnung geschickt, dass mann den Termin versäumt hat. Nein, da wird schon seitens des Bezirksschornsteinfegers auf die Ersatzvornahme gelauert. 



[editiert: 13.04.15, 14:38 von Angry]
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