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Feuerstättenbescheid - Rechtsmittel - Gründe

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New PostErstellt: 04.03.12, 18:12  Betreff: Ankündigung:  Feuerstättenbescheid - Rechtsmittel - Gründe  drucken  Thema drucken  weiterempfehlen

Nach dem 2008 erlassenen Schornsteinfeger-Handwerks-Gesetz (SchfHwG) muss jedem Gebäude-Eigentümer (bei vorhandenen Feuerstätten) bis Ende 2012 ein Feuerstättenbescheid (FSB) vom (beauftragten) Bezirks-Schornsteinfeger (BSF) zugestellt werden, aus dem die einzuhaltenden Pflichtarbeiten und deren Fristen ersichtlich sind. Der FSB ist hierbei rechtlich ein VERWALTUNGSAKT, der BSF eine BEHÖRDE.

Je nach Bundesland ist gegen den FSB innerhalb einer RECHTSMITTEL-FRIST von 1 MONAT ab Zugang ein WIDERSPRUCH gegenüber der erlassenden Behörde oder direkt eine ANFECHTUNGSKLAGE beim zuständigen Verwaltungsgericht möglich. Welche Variante im jeweiligen Bundesland gilt, ergibt sich aus der RECHTSMITTELBELEHRUNG, die jeder Verwaltungsakt (also auch der FSB) enthalten muss. Fehlt eine Belehrung ist sogar noch bis zu 1 Jahr ein Rechtsmittel möglich.

Neben den individuellen Gegebenheiten vor Ort und den Ausführungen im einzelnen FSB, die Grund für ein Rechtsmittel sein können, gibt es auch allgemeine Gesichtspunkte, die grundsätzlich gegen die Rechtsmäßigkeit (der meisten) FSB sprechen. Die Gesichtspunkte im Folgenden sind platzbeding nur schlagwortartig angesprochen. Sie sollen nur als Erinnerung dienen und, wenn jemand einen Rechtsanwalt einschaltet, ggf. als Gesprächsgrundlage. Da die grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Einwendungen noch nicht verbindlich gerichtlich entschieden wurden, sollte eine entsprechende Argumentation jedoch IMMER der Vollständigkeit halber mit angeführt werden.

Gegen die Rechtmäßigkeit der (meisten) Feuerstättenbescheide spricht:

§ 1 SchfHwG ist verfassungswidrig und NICHTIG.
Der Bund stützt seine Gesetzgebungsbefugnis auf Artikel 74 (1) Nr. 11 GG als "Recht der Wirtschaft". In § 1 SchfHwG werden jedoch Gebäudeeigentümer angesprochen. Diese gehören dem Berufsstand der Schornsteinfeger, der angeblich geregelt werden soll, jedoch NICHT an. Für die angegebenen Gesetzeszwecke "Betriebssicherheit von Feuerstätten" und "Brandschutz" kommt dem Bund nach den Artikeln 70 bis 74 GG jedoch KEINE Gesetzgebungskompetenz zu. Rechtsnormen, die von einem UNZUSTÄNDIGEN Organ erlassen wurden, sind verfassungsrechtlich NICHTIG.
Die Regelungsbereiche "Umweltschutz" und "Klimaschutz" sind im Immisionsrecht bereits abschließend geregelt. Eine konkurrierende Normierung in einem "Handwerker"-Gesetz ist rechtswidrig.

Verordnungsermächtigung gem. § 1 (1) SchfHwG und KÜO NICHTIG.
Da dem Bund, wie ausgeführt, KEINE Gesetzgebungsbefugnis im Regelungsbereich der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) zukommt, kann der unzuständige Bund auch kein BUNDES-Ministerium zum Erlass einer Verordnung ermächtigen. Dies wäre nur durch formelle parlamentarische LANDES-Gesetze möglich. Ohne verfassungskonforme Ermächtigung ist die Bundes-KÜO jedoch rechtswidrig und NICHTIG.

Verordnungsermächtigung gem. § 1 (1) SchfHwG verfassungswidrig.
Nach Art. 80 (1) GG muss eine Ermächtigung zum Erlaß einer Verordnung INHALT, ZWECK und AUSMASS hinreichend bestimmen. Gerade, da das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (und andere) eingeschränkt werden sollen, wäre es notwendig gewesen, dem Verordnungsgeber die Grenzen deutlich aufzuzeigen, die sich in Abwägung des Schutzes der Privatspäre und einem notwendigen Schutz der Öffentlichen Sicherheit für den Gesetzgeber ergibt. Die Formulierungen sind jedoch derart unbestimmt und schwammig, dass der Verordnungsgeber diese fast beliebig auslegen und erweitern kann. Nach der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten "Wesentlichkeitstheorie" muss der Gesetzgeber jedoch wesentliche und tragende Elemente einer Rechtsnorm SELBST entscheiden. Hieran fehlt es in § 1 (1) SchfHwG.

§ 1 (3) SchfHwG ist verfassungswidrig.
Es wird zwar (gem. Art. 19 (1) Satz 2 GG) zitiert / angegeben, dass das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) eingeschränkt werden soll, jedoch werden die verfassungsrechtlichen Grenzen gem. Art. 13 (7) GG nicht beachtet. Eine gesetzliche Beschränkung ist nur zur Verhütung DRINGENDER Gefahren zulässig. Den Schornsteinfegern soll jedoch völlig undifferenziert ein Betretensrecht verliehen werden, ohne die tatsächliche Notwendigkeit zur Abwehr DRINGENDER Gefahren für die Öffentliche Sicherheit zu berücksichtigen. In Abwägung der Rechtsgüter darf der Gesetzgeber den letzten privaten Rückzugsraum in unserer Gesellschaft nur dann antasten, wenn GEWICHTIGE Gründe dies ERFORDERLICH machen. Äußerst seltene oder rein theoretische Schadensereignisse sind jedenfalls nicht geeignet, hierauf eine Grundrechtsbeschränkung zu stützen. Dies insbesondere deshalb nicht, weil ein Betriebsverbot einer potentiell gefährlicheren (Heizungs-) Anlage immer ein milderes und in der Regel auch ausreichendes Mittel ist, die Öffentliche Sicherheit zu bewahren. Zwangsarbeiten eines Handwerkers sind nur in seltenen Ausnahmefällen zur akuten Beseitigung einer Gemeingefahr denkbar.

Alle Bestimmungen zur Behörde "Bezirks-Schornsteinfeger" sind NICHTIG.
Der (beauftragte) Bezirks-Schornsteinfeger nimmt hoheitliche Funktionen wahr. So soll er Meldungen der Gebäudeeigentümer entgegen nehmen, das Kehrbuch führen, Bauabnahmen und Feuerstättenschauen durchführen und Feuerstättenbescheide erlassen. Nach § 1 (4) VwVfG ist er somit eine BEHÖRDE. Für Behörden ist das Verwaltungsrecht anzuwenden. Wie bereits ausgeführt, stützt der Bund seine Gesetzgebungsbefugnis auf Art. 74 (1) Nr. 11 GG als "Recht der Wirtschaft". Es wird für jedermann offensichtlich, dass eine hoheitliche Aufgabe als BEHÖRDE nicht mehr unter das "Recht der WIRTSCHAFT" fällt. Alle verwaltungsrechtlichen Bestimmungen wären somit ausschließlich per parlamentarischen LANDES-Gesetz zu verabschieden. Der Bund jedenfalls darf verfassungsrechtlich auf Landesebene KEINE Behörde namens "Bezirks-Schornsteinfeger" installieren. Ohne verfassungskonforme Berufung zur Behörde darf ein Schornsteinfeger jedoch KEINE Verwaltungsakte erlassen. Alle FSB, die als "Erlassende Behörde" (im Sinne des § 37 (3) VwVfG) den "Bezirksschornsteinfeger" anführen, sind folglich NICHTIG, da diesem ohne gültige Rechtgrundlage KEIN Behörden-Status zukommt.

Der BSF ist wegen Befangenheit am Erlass von FSB gehindert.
Der FSB ist ein Verwaltungsakt. Dies folgt bereits aus § 14 (2) SchfHwG, da Einspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben sollen. Da es diese Rechtsmittel und die angesproche Rechtsfolge nur im Verwaltungsrecht (§ 80 VwGO) gibt, ist somit Öffentliches Recht anzuwenden. Nach § 20 (1) VwVfG sind BETROFFENE an der Mitwirkung beim Erlass eines Verwaltungsakts gehindert. Da der (beauftragte) Bezirks-Schornsteinfeger in persona ein eigenes wirtschaftliches Interesse in der Sache hat, gilt er als Betroffener (=Befangener). Allein seine behördlichen Kenntnisse stellen zudem einen wettbewerbswidrigen Vorteil gegenüber allen anderen HANDWERKLICHEN Anbietern von Schornsteinfegerarbeiten dar. Da der BSF in seinem Kehrbezirk zudem von einer hohen Wahrscheinlichkeit einer Auftragsvergabe an ihn ausgehen kann, ist er als Behörde nicht unabhängig bei der Bestimmung von Fristen und der durchzuführender Arbeiten im Feuerstättenbescheid. Er wird vielmehr versucht sein, die Fristen so zu legen, dass sein HANDWERKLICHER Betrieb gleichmäßig über das Jahr ausgelastet wird.
Gerade unter dem Gesichtspunkt, dass hoheitliche Aufgaben nach Art. 33 (4) GG in der Regel Angehörigen des Öffentlichen Dienstes zu übertragen sind, ist eine Doppelfunktion der BSF als BHÖRDE und HANDWERKER in gleicher Sache verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar.

Auszuführende Arbeiten oft nicht hinreichend bestimmt
Nach einem Urteil des Verwaltungsgericht Darmstadt (Urteil vom 06.12.2011 AZ: "7 K 1813/10") ist ein FSB rechtswidrig, wenn die auszuführenden Arbeiten nicht HINREICHEND BESTIMMT angegeben sind. Dies ergibt sich aus § 14 (2) SchfHwG, wonach derr BSF durch schriftlichen Bescheid festlegt, welche Schornsteinfeger-ARBEITEN durchzuführen sind. Zudem bestimmt § 37 (1) VwVfG: "Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein." Der Verweis auf eine Verordnung (KÜO / BImmSchVO) genügt dieser Anforderungen nicht.

Fristbestimmung im FSB oft gegen Wortlaut der KÜO
In den meisten Feuerstättenbescheiden werden die auszuführenden Arbeiten nicht hinreichend genau bestimmt (§ 37 (1) VwVfG). Zudem wird meist eine willkürliche Frist (z.B. "01.10. bis 15.11.") durch den BSF festgelegt. In der KÜO wird für die meisten Konstellationen jedoch der Begriff "KALENDERJAHR" verwendet. Der Verordnungsgeber hat wohl bewußt nicht von z.B. "innerhalb 1 Jahres seit der letzten Prüfung" gesprochen, sondern dem Bürger die volle Frist des KALENDERJAHRS eingeräumt. Der BSF als Behörde ist an Recht und Gesetz gebunden. Er darf somit die Vorgaben der Verordnung nicht eigenmächtig abändern. Und selbst wenn ihm ein Gestaltungsspielraum zukäme, müßte er sein ERMESSEN im FSB (=Verwaltungsakt) hinreichend BEGRÜNDEN. Eine Begründung, warum gerade dieser Zeitraum und diese Fristlänge ausgewählt wurden, wird jedoch in der Regel nicht gegeben. Ohne hinreichende Begründung einer Ermessensentscheidung ist der betroffene Bürger jedoch nicht in der Lage, die Rechtmäßigkeit einer Verfügung beurteilen zu können. Das Abweichen von der Vorgabe der Verordnung (§ 40 VwVfG) in Verbindung mit einer fehlenden Begründung (§ 39 (1) VwVfG) machen den FSB rechtswidrig.

Kosten des FSB ohne gültige Rechtsgrundlage
Der für die Erstellung des FSB berechnete Betrag stellt die Kosten eines Verwaltungsakts dar. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche VERWALTUNGS-Gebühr. Für alle verwaltungsrechtlichen Fragen sind (wie bereits ausgeführt) nach Grundgesetz jedoch ausschließlich die Bundes-LÄNDER zuständig (Art. 30 GG / Art. 70 GG). Weder der Bund als Gesetzgeber, noch ein Bundes-Ministerium als Verordnungsgeber können VERWALTUNGS-Gebühren auf Länder-Ebene festlegen. Der Bezirksschornsteinfeger ist BEHÖRDE, der Feuerstättenbescheid ein VERWALTUNGSAKT. Kosten hierfür dürfen nur auf der Grundlage eine LANDES-Gesetzes erhoben werden. Folglich ist wegen fehlender Rechtsgrundlage der Bürger nicht verpflichtet, für den FSB gesonderte Gebühren zu bezahlen. Seine Kosten und Aufwendungen muss der BSF vielmehr mit der Öffentlichen Hand abrechnen. Eine BEHÖRDE wird aus Haushaltsmitteln finanziert.

Keine Umsatzsteuer auf Verwaltungskosten
Wie ausgeführt, ist der FSB ein Verwaltungsakt, die berechneten Kosten sind eine Verwaltungs-Gebühr. Gemäß § 1 UStG sind nur die Umsätze eines WIRTSCHAFTS-Unternehmens steuerbar (= unterliegen der Versteuerung). Dies ist bei VERWALTUNGSKOSTEN der Öffentlichen Hand (= BSF = Behörde) NICHT der Fall. In allen Rechnungen, die der (beauftragte) Bezirks-Schornsteinfeger in seiner Funktion als BEHÖRDE ausstellt, darf somit KEINE Umsatzsteuer berechnet werden.

Die angesprochenen Punkte stellen Kern-Argumente gegen die Rechtmäßigkeit der Schornsteinfeger-Gesetzgebung dar und sind ggf. durch zusätzliche Rechtsaspekte zu ergänzen.

Alle Ausführungen stellen den Erkenntnisstand des Autoren zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dar und geben dessen Rechtsverständnis wider.
Bitte prüfen Sie selbst die Schlussfolgerungen anhand der angegebenen Rechtsgrundlagen bzw. sprechen Sie die Gesichtspunkte mit einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl durch.
Der Autor freut sich über jeden Hinweis auf ergangene Rechtsentscheidungen oder Fachkommentare, die die Argumentation stützen, aber auch über Hinweise auf Urteile, die ggf. im Widerspruch zu gemachten Ausführungen stehen.

Entsprechende Hinweise bitte an:



____________________
Thomas W. Müller
Wiesbaden (OT Mz-Kostheim)
Tel.: (06134) 56 46 20
Mail:

Aus technischen und persönlichen Gründen werden MAILS aktuell NICHT regelmäßig abgerufen und bearbeitet. Bei aktuellen Fragen daher bitte ANRUFEN !
Ich freue mich über persönliche Kontakte


GEGEN Sonder-Rechte für Schornsteinfeger / Kaminkehrer,
FÜR die Verfassung, Grundrechte und Bürgerrechte.


[editiert: 23.03.12, 23:48 von Admin]
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New PostErstellt: 27.02.13, 17:57  Betreff:  Re: Feuerstättenbescheid - Einwendungen - Liste  drucken  weiterempfehlen

Ich habe die grundsätzlichen Einwendungen gegen den Feuerstättenbescheid (als Element des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes) in einem Dokument als strukturierte Liste zusammengefasst.

http://www.sfr-reform.de/files/SFR_FSB_Einwand_1.pdf

Das Dokument soll als Argumentationshilfe dienen und gibt die Rechtsauffassung des Erstellers wieder. Eine Gewährleistung kann nicht übernommen werden.

Das Dokument ist als PUBLIC DOMAIN zur Vervielfältigung, Weitergabe und Verwendung auch auszugsweise freigegeben.



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