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Fristbestimmung im Feuerstättenbescheid

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Beiträge: 608
Ort: 55246 Wiesbaden (Mz-Kostheim)



New PostErstellt: 02.11.12, 09:55  Betreff: Ankündigung:  Fristbestimmung im Feuerstättenbescheid  drucken  weiterempfehlen

In jedem der mir bislang bekannt gewordenen Feuerstättenbescheide (FSB) ist für auszuführende Kehrungen oder Kontrollen die Frist auf einen bestimmten unterjährigen Zeitraum bestimmt. So heißt es beispielsweise im FSB: "01.10. - 31.10." Diese Fristbestimmung weicht jedoch erkennbar von den Vorgaben der Anlage 1 zur Bundes-KÜO ab. Dort heißt es in Abhängigkeit vom Brennstoff und der Ausgestaltung der Feuerstätte für Überprüfungen z.B.: "einmal im Kalenderjahr", "einmal in jedem zweiten Kalenderjahr" oder "einmal in jedem dritten Kalenderjahr". Durch die gegenüber der Vorgabe der Anlage 1 verkürzten Fristbestimmung wird der Gebäudeeigentümer, der ab 2013 diese Arbeiten IN AUFTRAG ZU GEBEN hat, erheblich in seiner zeitlichen Dispositionsfreiheit eingeschränkt.

Das Hauptproblem bei derartigen Fristbestimmungen im FSB ist, dass dieser als VERWALTUNGSAKT gilt. Wird somit nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist von 1 Monat ab Zugang ein Rechtsmittel (je nach Bundesland Widerspruch oder direkte Anfechtungsklage) eingelegt, erlangt der Verwaltungsakt auch dann Rechtskraft, wenn er rechtswidrig ist. Nur wenn er so schwerwiegend fehlerhaft ist, dass er als NICHTIG anzusehen wäre, würde eine Bindungswirkung nicht eintreten. Eine verordnungswidrige Fristbestimmung wird jedoch als zwar RECHTSWIRDRIG, aber nicht als derart offensichtlich und schwerwiegend einzustufen sein, dass sie als Grund einer NICHTIGKEIT anzusehen wäre. Wird somit gegen einen FEUERSTÄTTENBESCHEID, der zu kurze Fristen enthält, kein RECHTSMITTEL (Widerspruch, Anfechtungsklage) eingelegt, wird die zu kurze Frist für den Eigentümer BINDEND.

Von Seiten der Widerspruchsbehörden wurde bislang die gegenüber der KÜO zu kurze Fristbestimmung im Sinne der Bezirksschornsteinfeger meist nicht beanstandet. Es wurde hierbei mit § 3 KÜO argumentiert.

    Zitat:
    § 3 Pflichten der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des
    Bezirksschornsteinfegermeisters
    ...
    (2) Die Kehr- oder Überprüfungsarbeiten sind in möglichst gleichen Zeitabständen
    durchzuführen.


Leider waren die Verwaltungsmitarbeiter über diese Bestimmung, die dem Bezirksschornsteinfeger scheinbar einen Ermessensspielraum einräumt, so froh, dass sie die Verordnung nicht weiter gelesen haben. Ansonsten wären sie nämlich im Folgenden auf § 8 KÜO gestoßen.

    Zitat:
    § 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    § 5 und § 6 in Verbindung mit Anlage 3 Nummer 5.8 dieser Verordnung treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 2010 in Kraft. Die §§ 3 und 6 treten am 31. Dezember 2012 außer Kraft.


Soweit sich im FEUERSTÄTTENBESCHEID bestimmte Fristen somit auf einen Zeitraum NACH DEM 31.12.2012 beziehen, kann folglich § 3 KÜO NICHT mehr herangezogen werden, da dieser dann AUSSER KRAFT ist (§ 8 KÜO). Es verbleibt als Vorgabe für die Fristbestimmung folglich nur die ANLAGE 1 ZUR KÜO. Wenn dort z.B. "einmal im Kalenderjahr" bestimmt wird, wäre genau diese Formulierung in den FEUERSTÄTTENBESCHEID zu übernehmen. Alternativ, wenn z.B. die verwendete Software bestimmte Datumsangaben verlangt, wäre lediglich eine Übersetzung in "01.01. - 31.12." zulässig.

Sofern die Verwaltung versucht, eigenmächtig "im Sinne der Öffentlichen Sicherheit" vom Verordnungstext abzuweichen, handelt sie schlicht verfassungswidrig.

    Zitat:
    Artikel 20 (3) GG

    ... Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.


Dies bedeutet auch, dass die Verwaltung nur dann einen Ermessensspielraum hat, wenn dieser durch eine Rechtsnorm (Gesetz, Verordnung) eingeräumt wurde. Weder die Verwaltung noch ein einfaches Gericht haben die Kompetenz, eigenmächtig Recht zu schaffen oder vorhandenes Recht zu ergänzen. Es darf für die Verwaltung daher bei der Beurteilung einer Rechtsfrage KEINE Rolle spielen, ob eine Bestimmung als sinnvoll oder ergänzungsbedürftig angesehen wird. Nur der Gesetzes- oder Verordnungstext darf angewendet werden. Nur wenn z.B. durch die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe ein Auslegungsspielraum bleibt, darf dieser von der Verwaltung oder der Justiz im Sinne des Gesetzeszwecks ausgelegt werden.

Wenn der Verordnungsgeber der Bundes-KÜO jedoch z.B. von "einmal im Kalenderjahr" spricht, verbleibt der Verwaltung KEIN Ermessensspielraum. Zur Erinnerung: Die Bestimmung des § 3 (2) KÜO nach der die Arbeiten in gleichen Zeitabständen auszuführen sind, bezog sich nur auf die "Pflichten des Bezirksschornsteinfegers" (nicht auf die Pflichten des Gebäudeeigentümers), sie tritt zum 31.12.2012 AUSSER KRAFT und ist folglich für alle Fristbestimmungen ab 2013 NICHT MEHR ANWENDBAR.

Es darf für eine Widerspruchsbehörde oder ein Verwaltungsgericht somit KEINE Rolle spielen, ob sie den klaren Begriff des "KALENDERJAHRES" als sinnvoll oder im Sinne der Bezirksschornsteinfeger ansehen. Sie sind durch ihre Rechtsbindung (Artikel 20 (3) GG) an den Text der Verordnung GEBUNDEN.

Man muss zudem davon ausgehen, dass der Verordnungsgeber gerade unter Berücksichtigung, dass zukünftig Schornsteinfegerarbeiten durch die Gebäudeeigentümer IN AUFTRAG ZU GEBEN sind, bewußt und gewollt eine Formulierung gewählt hat, die den Auftraggebern hinreichend Spielraum beläßt ohne den Schutzzweck des Gesetzes zu beeinträchtigen. So kann davon ausgegangen werden, dass der Verordnungsgeber ja auch andere Formulierungen hätte wählen können. Statt von "einmal im Kalenderjahr" zu sprechen, hätte er auch z.B. "innerhalb von 12 Monaten ab der letzen Überprüfung" sprechen können. Da er sich jedoch für eine bestimmte Formulierung entschieden hat (die zudem die allgemeine Formulierung "Jahr", die in früheren Landes-KÜO verwendet wurde, zu "Kalnederjahr" konkretisiert), ist die Verwaltung hieran gebunden. Da der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger rechtlich beim Erlass des Feuerstättenbescheids als Verwaltungsakt eine BEHÖRDE ist, muss auch dieser bei seinen HOHEITLICHEN Tätigkeiten als VERWALTUNG im Sinne der Verfassung angesehen werden. Sowohl der Bezirksschornsteinfeger, als auch die Aufsichts- oder Widerspruchsbehörde sind an die ANLAGE 1 ZUR BUNDES-KÜO gebunden. Sie haben die dort formulierten Fristen UNVERÄNDERT in den Feuerstättenbescheid zu übernehmen.

War für Arbeiten VOR dem 31.12.2012 noch ein minimaler Raum für Diskussionen, entfällt der Widerspruch zwischen freier Beauftragung durch den Gebäudeeigentümer und Fristbestimmung durch den Bezirksschornsteinfeger ohne den geringsten Zweifel ab dem 01.01.2013. Für ALLE Fristen in Feuerstättenbescheiden, die NACH 2012 liegen, ist AUSSCHLIESSLICH die ANLAGE 1 ZUR KÜO mit den dort verwendeten Formulierungen bindend.

Nur ergänzend sei daran erinnert, dass nach § 39 (1) VwVfG Verwaltungsakte (Feuerstättenbescheide) zu BEGRÜNDEN sind.

    Zitat:
    § 39 Begründung des Verwaltungsaktes

    (1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.


Es genügt dieser gesetzlichen Vorgabe nicht, wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger nur allgemein ausführt, auf welcher Rechtsgrundlage der Bescheid als solcher erlassen wird. Es wären vielmehr gerade die getroffenen EINZELFALL-ENTSCHEIDUNGEN und somit die gewählten Fristen hinreichend zu begründen. Eine Angabe einer Rechtsquelle (z.B. Nr. der Anlage 1 zur KÜO) kann maximal dann als hinreichende Begründung angesehen werden, wenn von der dortigen Formulierung in keiner Weise abgewichen wird.

Wird jedoch eine verkürzte Frist für bestimmte Arbeiten oder Kontrollen bestimmt, wäre deren LAGE und DAUER (Ausübung des Ermessens) nachvollziehbar zu begründen. Der BSF wäre somit gehalten, auszuführen, warum er gerade auf diesen Zeitraum kommt und warum er die angeführte Fristdauer bestimmt hat. Es kann hierbei NICHT als hinreichende Begründung angesehen werden, wenn dabei lediglich von "sinnvoll" oder einer "ausreichenden Dauer" die Rede wäre. Als BEGRÜNDUNG können vielmehr nur NEUTRALE und SACHLICH NACHVOLLZIEHBARE GRÜNDE angesehen werden.

Es genügt auch nicht, wenn lediglich 1 oder 2 Monate als "lang genug" angesehen werden. Eine gesetzeskonforme Begründung müßte vielmehr belegen, dass eine längere Frist einem konkreten Gesetzeszweck zuwider wäre. Es ist nicht der Bürger, der um eine längere Frist betteln muss, ihm steht vielmehr nach Artikel 2 (1) GG zunächst eine FREIE GESTALTUNG SEINER ZEIT zu. Diese Dispositionsfreiheit darf nur in dem Umfang beschränkt werden, wie es zur Erreichung eines ÖFFENTLICHEN INTERESSES notwendig und angemessen ist. Die Beweispflicht für Lage und Dauer von einzuhaltenden Fristen liegt somit bei der Öffentlichen Hand in Gestalt des Gesetz- und Verordnungsgebers und der diese ausführenden Verwaltung.

Es mag zwar nachzuvollziehen sein, wenn ein Bezirksschornsteinfeger gern einen Strassenzug in einem Rutsch abarbeiten möchte, allein, die organisatorischen oder wirtschaftlichen Interessen eines Handwerks sind verfassungsrechtlich NICHT geeignet, hierauf Grundrechtsbeschränkungen der Bürger zu stützen. Auch wenn sich mancher Bezirksschornsteinfeger als kleiner FÜRST in seinem Bezirk fühlt, ist dessen Interesse noch lange KEIN ÖFFENTLICHES INTERESSE.
Kurz gesagt: Wenn der Verordnungsgeber der KÜO dem Bürger ein "KALENDERJAHR" als Frist zugesteht, haben sich auch die Schornsteinfeger dem zu beugen. GRUNDRECHTE müssen Vorrang vor WIRTSCHAFTSINTERESSEN haben.

Es bleibt somit zu hoffen, dass möglichst viele Gebäudeeigentümer gegen ZU KURZE FRISTEN in FEUERSTÄTTENBESCHEIDEN Rechtsmittel einlegen. Nur wenn sich die Bürger die Beschneidung ihrer Grundrechte nicht länger gefallen lassen, wird diesen in Zukunft wieder die Aufmerksamkeit zukommen, die ihnen gebührt. Ich hoffe, die vorstehenden Ausführungen geben bei Widersprüchen oder Anfechtungsklagen eine Argumentations- und Formulierungshilfe.


____________________
Thomas W. Müller
Wiesbaden (OT Mz-Kostheim)
Tel.: (06134) 56 46 20
Mail:

Aus technischen und persönlichen Gründen werden MAILS aktuell NICHT regelmäßig abgerufen und bearbeitet. Bei aktuellen Fragen daher bitte ANRUFEN !
Ich freue mich über persönliche Kontakte


GEGEN Sonder-Rechte für Schornsteinfeger / Kaminkehrer,
FÜR die Verfassung, Grundrechte und Bürgerrechte.


[editiert: 02.11.12, 09:59 von Admin]
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