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Positionspapier: Rechststatus der bBSF

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Admin
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Beiträge: 608
Ort: 55246 Wiesbaden (Mz-Kostheim)



New PostErstellt: 21.03.13, 19:39  Betreff:  Positionspapier: Rechststatus der bBSF  drucken  weiterempfehlen

Zum 01.01.2013 ist das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vollständig in Kraft getreten.

Aus dem früheren "Bezirksschornsteinfegermeister" sind zwei völlig getrennt voneinander zu sehende Stellen geworden:

1. Den HANDWERKLICHEN "Schornsteinfeger-Meister" als Gewerbetreibender
2. Die HOHEITLICHE Funktion des "bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers"

Während alle HANDWERKLICHEN Arbeiten nunmehr frei an JEDEN Schornsteinfeger-Betrieb vergeben werden dürfen, bleiben die Gebäudeeigentümer für bestimmte HOHEITLICHE Aktionen auch weiterhin an den Verwalter des jeweiligen KEHRBEZIRKS gebunden.

Aber welchen Rechtsstatus sollen diese "bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger" eigentlich haben? Üblicherweise wird angeführt, diese seien "beliehene Unternehmer". Eine nährer Betrachtung dieser Funktion widerlegt dies jedoch.

Die bBSF nehmen ausschließlich HOHEITLICHE Aufgaben in ihrem jeweiligen Kehrbezirk wahr. Mit den Kehrbezirken ist jedoch, bereits vor und unabhängig von dessen personeller Besetzung eine VERWALTUNGS-STRUKTUR geschaffen worden. Die Amtsbezeichnung "Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger" stellt ein verwaltungsrechtliches ORGAN dar und könnte auch als "Kehrbezirks-Verwaltung" bezeichnet werden. Mit der Bestellung eines Schornsteinfegers zum bBSF handelt es sich praktisch um die Stellenbesetzung des Behördenleiters (nebenberuflich und auf Zeit).

Der "bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger" ist somit KEINE NATÜRLICHE PERSON, sondern ein verwaltungsrechtliches und verwaltungsorganisatorisches ORGAN, das unabhängig seiner personellen Besetzung Bestand hat.

Dieses ORGAN der Kehrbezirks-Verwaltung handelt zu 100% HOHEITLICH und erfüllt ausschließlich GESETZLICHE Aufgaben. Es tritt somit weder mit einem eigenen Waren oder Dienstleistungsangebot auf einem Markt auf, noch steht es auf einem Markt mit anderen Unternehmern im WETTBEWERB. Die Kehrbezirks-Verwaltung ist folglich KEIN UNTERNEHMER, sie ist eine BEHÖRDE.

Eine ausführlichere Darstellung dieser Problematik wurde ein einem Positionspapier zusammengesetellt.

Sie können dieses als PDF herunterladen:
http://www.sfr-reform.de/files/SFR_PP_Status_bBSF.pdf

Hinweise auf übersehene Aspekte, ergänzende Anmerkungen aber auch Kritik sind willkommen und werden dann ggf. in die nächste Version eingearbeitet.




____________________
Thomas W. Müller
Wiesbaden (OT Mz-Kostheim)
Tel.: (06134) 56 46 20
Mail:

Aus technischen und persönlichen Gründen werden MAILS aktuell NICHT regelmäßig abgerufen und bearbeitet. Bei aktuellen Fragen daher bitte ANRUFEN !
Ich freue mich über persönliche Kontakte


GEGEN Sonder-Rechte für Schornsteinfeger / Kaminkehrer,
FÜR die Verfassung, Grundrechte und Bürgerrechte.


[editiert: 21.03.13, 19:41 von Admin]
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