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SchfHwG - Wer darf denn nun fegen ?

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Admin
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Beiträge: 608
Ort: 55246 Wiesbaden (Mz-Kostheim)



New PostErstellt: 30.03.12, 01:54  Betreff:  SchfHwG - Wer darf denn nun fegen ?  drucken  weiterempfehlen

Mir ging von einem Mitstreiter eine Kopie eines Schreibens eines Bezirks-Kaminkehrers zu, in dem dieser eine Bescheinigung der Durchführung von Kehrarbeiten durch einen österreichischen Schornsteinfeger in Gestalt dessen deutschen Gesellen nicht anerkennen will. Nach Ansicht des deutschen Bezirks-Verteidigers dürften somit EU-Betriebe auch nur Ausländer als Gesellen beschäftigen. Auf die Grundsatzfrage der Diskriminierung nach Herkunft (EU-Menschenrechte / Grundgesetz) will ich hier nicht eingehen.

Ein anderer Aspekt dürfte in der Praxis viel interessanter sein. Während in § 2 Absatz 1 SchfHwG von "BETRIEBEN" die Rede ist und Angestellten Gesellen ausdrücklich die Tätigkeit erlaubt wird, sagt Absatz 2 plötzlich etwas ganz anderes aus. Hier aber erst mal zum Geniessen der Gesetzestext:


(2) Bis zum 31. Dezember 2012 dürfen die in Absatz 1 genannten Schornsteinfegerarbeiten nur von dem zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister oder nach Maßgabe des § 13 Abs.3 des Schornsteinfegergesetzes von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz durchgeführt werden.


Man kann diese Bestimmung jetzt auf den BETRIEBSINHABER auslegen. Dann spielt jedoch die Staatsangehörigkeit des angestellten Gesellen weder beim deutschen, noch beim ausländischen Betrieb eine Rolle.

Oder man legt den Text WÖRTLICH aus. Dann ist jedoch auch bei deutschen Bezirksschornsteinfegern plötzlich von Gesellen KEINE REDE mehr. Nach dem Wortlaut des Gesetzes müßte somit der BEZIRKS-SCHORNSTEINFEGER immer IN PERSONA zum Kehren anrücken. Und nicht nur bei seinen hoheitlichen Aufgaben (Feuerstättenschau). "DER ZUSTÄNDIGE BEZIRKSSCHORNSTEINFEGER-MEISTER" ist eben nicht der "Geselle". Und von "Bezirksschornsteinfeger-BETRIEB" ist im Gesetz auch nicht die Rede.

Könnte es sein, dass hier die Pingeligkeit eines Fegers eine interessante LÜCKE im Gesetz aufgedeckt hat? Wer also das Gesetz genau nimmt, sollte nur noch den MEISTER einlassen. So steht es in § 2 (2) SchfHwG. Manchmal macht es richtig Spaß, Gesetze mal GENAU zu lesen.




____________________
Thomas W. Müller
Wiesbaden (OT Mz-Kostheim)
Tel.: (06134) 56 46 20
Mail:

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Ich freue mich über persönliche Kontakte


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[editiert: 30.03.12, 01:56 von Admin]
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