Ministerium für Wirtschaft, Stralsund, den 11.02.2014
Bau und Tourismus
Mecklenburg- Vorpommern
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19053 Schwerin
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Stellungnahme zum Entwurf der Ersten Verordnung zur Änderung der Reinigungs-, Überprüfungs- und Gebührenerhebungsverordnung
Der Verordnungsentwurf versucht sich an Regelungen, die „die Gefahr von überhöhten Gebühren bei der Durchführung von Feuerstättenschauen“ verhindern sollen. Dieser Versuch muss scheitern, weil speziell die Begriffe„Feuerstättenschau“ und „Lüftungsanlage“,wie auch die Tätigkeiten der Schornsteinfeger in der
Schornsteinfegergesetzgebung überhaupt, nicht exakt definiert sind.
Die Schornsteinfeger sollen gem. SchfG und SchfHwG die "Feuersicherheit (Betriebs- und Brandsicherheit)" gewährleisten.
Hier werden die fehlenden klaren Definitionen besonders deutlich:
Bedeutet, was bei der Tätigkeit des Schornsteinfegers logisch wäre, der Begriff
"Feuersicherheit" die sichere Führung des Feuers und der Verbrennungsgase in der
"Abgasanlage" und der "Rauchableitung" der Feuerung, wobei "Brandsicherheit" den
sicheren Abbrand des Feuers in der Feuerung und "Betriebssicherheit" die sichere Führung des Feuers und der Verbrennungsgase bedeuten könnten? Diese Sicherheiten sind bei modernen Kleinfeuerungsanlagen spätestens (!) ab 10/ 88 durch die technisch eigensichere Ausführung bei beaufsichtigungsfreiem Betrieb, die durch CE-Kennzeichnung/ DVGWZulassung bestätigt sind, gewährleistet. Die Sicherheitseinrichtungen, die diese Eigensicherheit gewährleisten, werden durch die HLS- Innung geprüft, gewartet, instandgehalten- die Schornsteinfeger haben hierfür in aller Regel weder die Ausbildung, geschweige denn die Spezialausrüstung (Spezialwerkzeuge, Messgeräte) und die Ersatzteile. Es geht hierbei immerhin um die Kleinfeuerungsanlagen von zurzeit 107 Herstellern!
Ist jedoch die „Feuersicherheit“ für Dritte oder die Umgebung gemeint, muss zunächst einmal eine Brandgefahr nachgewiesen werden. Bei modernen Öl- oder Gasgefeuerten Kleinfeuerungsanlagen besteht eine solche nicht, weil alle drei Gefährdungsmomente (Sauerstoff im Abgas, abbrandfähige Ablagerung im Rauchrohr und zündfähige Rauchgastemperatur) hier nicht auftreten- schon das Fehlen eines dieser Gefährdungsmomente bedeutet jedoch, das keine Brandgefahr besteht…!
Wenn von „Lüftungsanlagen“ im Zusammenhang mit Feuerstätten die Rede ist besteht die Gefährdung nicht ausreichender Bereitstellung von Frischluft in der Raumluft und damit ausreichenden Sauerstoffgehaltes in der Atemluft. Diese Gefahr besteht jedoch nur bei so genannten „raumluftabhängigen“ Feuerungsanlagen. Der vom Hersteller für dessen Produkte zertifizierte Heizungsbauer hat die Vorgaben für deren Einbau und Montage einzuhalten und wird hierzu, unabhängig von seiner ohnehin vorhandenen fachlichen Qualifikation, regelmäßig geschult, beachtet dieses Gefährdungspotential entsprechend und haftet im Übrigen für Fehlinstallationen.Zum Brandausbruch an einer Lüftungsanlage der Feuerungsanlage kann nur deren elektrisch betriebener Anlagenteil führen. Für die Gefahrenbeseitigung
dieser Gefahrenquelle ist der Schornsteinfeger weder entsprechendausgebildet
noch ausgerüstet…!
Bei „raumluftunabhängigen“ Feuerungsanlagen existiert voraufgeführte Gefährdung nicht. Die Prüfung der Ringspaltfreiheit des Verbrennungsluftzuführungsraumes, durch die Schornsteinfeger ist durch gerichtsrelevantes Sachverständigengutachten als irrelevant und nicht aussagefähig eingestuft worden…!
Die ungeklärte Definition des Begriffes „Lüftungsanlagen“ führt dazu, dass Schornsteinfeger in ferngeheizten Wohnblocks ohne jegliche Feuerungsanlage tätig sind und dort die Lüftung der Kalträume „prüfen“. Genauso „prüfen“ sie Nasszellen- Lüftungsanlagen, ohne das dort eine Feuerungsanlage vorhanden ist…Besonders bedenklich ist dabei, dass der „hoheitliche“ Status ausgenutzt und nicht ausdrücklich auf Tätigkeiten des freien Marktes hingewiesen wird.
Die „Prüfung“ der „Lüftungsanlagen“ im Rahmen der „Feuerstättenschau“ ist wie die
„Feuerstättenschau“ selbst eine aussagelose Tätigkeit, weil:
-weder bekannt ist, was im Rahmen dieser Tätigkeiten mit welchen Richtwerten zu prüfen ist,
-noch exakt vorgeschrieben ist, was alles zu diesen Tätigkeiten dazu gehört und wasnicht.
Das führt zu dem Fazit, dass im SchfHwG und im SchfG grundlegende Begriffe überwiegend undefiniert verwendet werden, was augenscheinlich der Absicht dient, diese ohne rechtmäßige Begründung im weiten Sinne zu Gunsten von überwiegend sinnlosen Tätigkeiten der Schornsteinfeger auszulegen…!
Solange das so ist, sind jegliche Erlasse von Verordnungen wenig sinnvoll. Das ist deshalb so, weil ungeklärte Gesamt- Sachverhalte durch willkürlich herausgegriffene Detailklärungsversuche nicht geklärt werden können!
Der Stellungnehmende sieht deshalb in der vorgesehenen Verordnung insoweit keinen Sinn, weil das Grundproblem der schornsteinfegerlichen „Leistungen“, das Fehlen exakter Definitionen derselben ist und der unabhängig erstellte, verifizierbare Nachweis ihrer Sinnhaftigkeitnicht geführt wird.
Dipl.- Ing. Dirk- Gunter Herfurth
Sachverständiger für Feuerungsanlagen
Landessprecher M-V der IG ZS
Im Grunde 33, 18437 Stralsund
„ In den verdorbensten Staaten gibt es die meisten Gesetze“ (Publius Cornelius Tacitus um 58 n. Chr).
Hmmmm,- WAS soll/will uns das sagen?