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  SchornsteinFegerRechts-Reform
Forum zur Wahrung der Bürgerrechte
Das Forum diente dem Informations- und Meinungsaustausch zum Thema Schornsteinfeger-Recht. Es sollte denjenigen, die an einer Reform dieses einmaligen Monopols interessiert sind, auch eine Möglichkeit bieten, sich lokal und überregional zu verknüpfen und gemeinsame Aktionen vorzubereiten.
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Beiträge: 608


New PostErstellt: 14.10.10, 16:06     Betreff: Re: VG 4 K 916/10

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Danke für die Info zum laufenden Verfahren.

Als Anregung für alle, die beim Verwaltungsgericht klagen:

  1. Mit gesondertem Schreiben vorsorglich der Verweisung an einen Einzelrichter wiedersprechen. Da strittig ist, ob der Bund im Rahmen eines Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes überhaupt nach Grundgesetz (Art. 70 GG) befugt ist, den Bürger zum Zweck der Öffentlichen Sicherheit zu Duldungen zu verpflichten, handelt es sich NICHT um eine EINFACHE Rechtsfrage, die eine Verweisung an einen Einzelrichter rechtfertigen könnte. Folgt das Verwaltungsgericht der Argumentation wären wesentliche Paragrafen des SchfHwG NICHTIG - die Rechtsfrage müßte vom Gericht dem Bundesverfassungsgericht als Richtervorlage zur Entscheidung vorgelegt werden.

  2. Aus o.a. Gründen die Durchführung einer MÜNDLICHEN VERHANDLUNG beantragen / einer Entscheidung nach Aktenlage vorsorglich widersprechen. Möglichst Freunde, Bekannte und Gleichgesinnte frühzeitig informieren und als Zuhörer zum Termin mitnehmen. Bei gefülltem Zuhörerraum wird das Vorbringen eines ggf. nicht anwaltlich vertretenen Klägers nicht so leicht übergangen.

  3. Im Verfahren auf die Entscheidung des Rheinland-Pfälzischen Verfassungsgerichtshofs (AZ: VGH_B7_04) verweisen, nach der zwingend eine INZIDENT-Prüfung durchzuführen ist. Dies bedeutet, dass das Gericht die Vereinbarkeit anzuwendender Rechtsnormen (Gesetz / Verordnung) mit höherwertigem Rechts prüfen muss. Soweit sich nicht bereits aus formalrechtlichen Gründen Pflichten nach dem SchfHwG erledigen, kommt ein Sachverständigen-Gutachten in Betracht, um zu klären, ob im KONKRETEN Einzelfall überhaupt eine Gefährdung der Öffentlichen Sicherheit vorliegt, die eine Beschränkung von Grundrechten rechtfertigen könnte. Aussagen von Schornsteinfegern in dieser Hinsicht sollten wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.



Thomas W. Müller
Wiesbaden (OT Mz-Kostheim)
Tel.: (06134) 56 46 20
Mail:



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Thomas W. Müller
Wiesbaden (OT Mz-Kostheim)
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