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New PostErstellt: 08.02.14, 19:30     Betreff:  Bayerischer VGH - URTEIL - 22 B 13.1709

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    Zitat: KOMMENTAR Th.W.Müller

    Das Gleichnis vom Zwitterfisch

    In einem Teich schwimmt schon längere Zeit ein komischer Fisch, der einfach nicht dort hin passt. Viele Angler haben bereits versucht, ihn zu fangen. Nun endlich ist es einem gelungen, ihn an den Haken zu bekommen.

    Da aber meldet sich der Verwalter zu Wort. Es sei ein fliegender Fisch und dieser gelte als Vogel. Und das Angeln von Vögeln sei nicht erlaubt. Also nimmt er ihn erst mal wieder vom Haken.

    Doch der seltsame Fisch fällt nur in eine flache Pfütze, zappelt wild und schnappt nach Luft. Der Angler war zwar kurz erstaunt, als er den Fisch vom Haken lassen musste. Schnell jedoch erkennt er, dass das Treiben dieses Teichbewohners nun ein Ende finden wird. Vom Verwalter zum Vogel erklärt, mag er sich doch in die Lüfte erheben, aber ungestört zurück ins Wasser, das wird es wohl nicht geben.

    Jetzt ist der Oberverwalter gefragt. Ist dieses seltsame Wesen denn nun Fisch oder Vogel? Als Fisch gehört es dem Angler, der es am Haken hatte. Als Vogel hat es im Wasser nichts zu suchen. Mag dieses Zwitterwesen auch noch so heftig zappeln, ein Zurück zum ungestörten Wildern im Teich ist kaum denkbar.

    Und die Moral von der Geschicht'? Fliegende Raubfische haben in einem ansonsten idyllischen Teich nichts zu suchen.

    Mag es auch schwierig sein, sie zu fangen, viele Angler sind des Zwitterfisches Tod. Denn liegt er erst mal auf dem Trockenen, kann niemand mehr leugnen, dass dieses sonderbare Tier nicht normal ist. Ein Mal aus dem Wasser gezogen, ist die Tarnung dahin. Was auch immer mit ihm passieren wird, die Menschen am See können sich schon freuen, dass demnächst endlich Ruhe einkehren wird. In ihrem Teich wird es viele Fischarten geben, die friedlich und ohne Angst vor einem gefräßigen Raubfisch darin leben können. Am liebsten würde man den Zwitterfisch zwar in der Pfanne des Anglers sehen, man könnte aber auch damit leben, wenn sich das zum Vogel erklärte Wesen in die Lüfte erheben und davonfliegen sollte. Wichtig ist doch nur, dass es endlich aus der Gegend verschwindet.

    Ganz Vorsichtige überlegen jedoch, ob sie nicht neben die Angel auch eine Schrotflinte stellen sollen. Denn sollte der Oberverwalter dem Zwitterfisch wider Erwarten doch die Rückkehr in den Teich erlauben, muss man diesen schnellstmöglich wieder an den Haken bekommen, um ihm dann mit einer Schrotladung die Flügel stutzen zu können. Ein Angelhaken für den Raubfisch, eine Flinte für den Raubvogel. Auch Angler und Jäger lernen ja hinzu. Aufgeschoben ist eben nicht aufgehoben.


Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (AZ 22 B 13.1709) im Berufungsverfahren wegen eines Feuerstättenbescheids zeigt, dass ein scheinbar verlorener Prozess dennoch in der Sache durchaus ein Gewinn sein kann.

Das Verwaltungsgericht München hatte in erster Instanz einen Feuerstättenbescheid aufgehoben, da die Fristangaben nicht den Vorgaben der KÜO entsprachen. Ein "Kalenderjahr" wäre tatsächlich als Zeitraum vom 01.Januar bis zum 31.Dezember zu verstehen gewesen.

Doch gegen diese Auslegung der Verordnung legte der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterstützt von der Landesanwaltschaft Bayern Berufung ein. Nach umfangreichen Schriftsätzen und einer mündlichen Verhandlung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof jetzt das Urteil veröffentlicht. Das erstinstanzliche Urteil wird aufgehoben, der angegriffene Bescheid soll doch rechtskonform sein.

Derjenige, der sich jedoch mit diesem Tenor begnügt, dürfte sich zu früh gefreut haben. Zum Einen wird ausdrücklich die REVISION zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Dies bringt bereits zum Ausdruck, dass die Rechtslage keineswegs so klar ist, wie es die Verteidiger des Schornsteinfeger-SONDER-Rechts gern hätten. Zum Anderen enthält die Begründung des Urteils so viele Besonderheiten, dass es reichlich Ansatzpunke für weitere Verfahren gibt.

Es beginnt damit, dass der "bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger" als Kehrbezirksverwalter ganz klar als BEHÖRDE eingestuft wird.
RdNr 18:
"Der Beklagte wird jedoch nicht für eine Behörde als Beteiligter tätig, sondern ist selbst Behörde im Sinne des Art. 1 Abs. 3 BayVwVfG, weil er Aufgaben der öffentlichen Kehrbezirksverwaltung nach § 1, § 13 SchfHwG wahrnimmt."

Flankiert wird diese Bewertung jedoch auch durch die Ausführung des Gerichts, das die Zahlungen an die Kehrbezirksbehörde als GEBÜHREN versteht.
RdNr 32:
"Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ist im Übrigen nach § 20 Abs. 1 SchfHwG zur Erhebung kostendeckender Gebühren und Auslagen für seine hoheitliche Tätigkeit befugt."

Ob dem Bay. VGH klar war, dass er damit praktisch die Berechnung von Umsatzsteuer auf diese GEBÜHREN für rechtswidrig erklärt? Denn bei allen Winkelzügen, die das Gericht unternahm, um das Schornsteinfegerrecht irgendwie retten zu können, ein Begriff taucht an keiner Stelle mehr auf: Der des "beliehenen Unternehmers". Eine BEHÖRDE, die Verwaltungsakte erlassen und hierfür hoheitlich Gebühren berechnen darf, ist eben KEIN UNTERNEHMER.

Und, dass eine Kehrbezirks-BEHÖRDE beim besten Willen nicht unter ein "Recht der Wirtschaft" fällt, konnte auch das Gericht nicht leugnen. Der VGH musste schon tief in die argumentative Trickkiste greifen, um irgendwie die Gesetzgebungsbefugnis des Bundes vertreten zu können. Also hat man kurzerhand erklärt, die den Bürger belastenden Bestimmungen des SchfHwG würden insgesamt von Artikel 74 (1) Nr. 24 GG als "Umweltschutz" getragen.

Leider hat das Gericht dann jedoch nicht weiter gedacht und geprüft. Denn, wenn dem so wäre und der UMWELTSCHUTZ wäre das tragende Ziel der BUNDES-Gesetzgebung, dann wäre zumindest die vom BUNDES-Ministerium für Wirtschaft und Technologie erlassene KÜO verfassungsrechtlich nicht länger zu halten. Denn die Vorgaben zum Umweltschutz sind ja bereits in der 1. BImSchV abschließend geregelt. Eine parallele KÜO hätte somit KEINE verfassungsrechtliche Grundlage für eine BUNDES-Gesetzgebung. Alle Positionen in einem Feuerstättenbescheid, die als Rechtsgrundlage die KÜO angeben, wären verfassungs- und rechtswidrig.

Es wäre, würde man der Argumentation des VGH folgen, jedoch im Rahmen einer Inzidentprüfung aber auch zu prüfen gewesen, ob wiederkehrende Kehr- und Prüfarbeiten durch einen SCHORNSTEINFEGER überhaupt eine relevante Auswirkung auf die Umweltbelastung durch Feuerstätten und Heizungen haben. Eine Grundrechtsbeschränkung ist immerhin nur dann verfassungskonform, wenn diese GEEIGNET ist, ein ZIEL zu erreichen und sie als VERHÄLTNISMÄSSIG bei der Abwägung von NUTZEN und BELASTUNG anzusehen ist. Insbesondere bei mit Erdgas betriebenen Anlagen sind deren Wirkungsgrad und die Umweltbelastung durch Abgase praktisch nur konstruktionsbedingt. Ein Verschleiß im Betrieb der Anlage, der Einfluss auf die Abgaswerte hätte, ist praktisch nie gegeben. Was jedoch sollen dann die regelmäßigen Kontrollen?

Statt ein widersprüchliches Rechtsgebiet zu klären und zu ordnen, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof leider nur einen Weg gesucht, mit einer halbwegs tragbaren Begründung ein POLITISCH gewolltes Ergebnis zu erzielen. Wenn das Gericht schon die verfassungsrechtliche Problematik erkannt hat, ob der Bund wirklich für alle Regelungsbereiche, die da als "Handwerksgesetz" zusammengefasst wurden, auch tatsächlich nach Grundgesetz gesetzgebungsbefugt ist, hätte es diese Frage nach Artikel 100 (1) GG eigentlich dem BUNDESVERFASSUNGSGERICHT vorlegen müssen. Aber man hat den bequemeren Weg gewählt und einfach die REVISION zugelassen. Mag sich doch die nächste Instanz mit den Widersprüchlichkeiten dieser rechtlichen Sonderkonstruktion herumärgern.

Das letzte Wort ist somit noch lange nicht gesprochen. Jetzt folgt Leipzig und dann Karlsruhe? Und ein argumentatorischer Rettungsflicken an einer Stelle eröffnet gleich mehrere Ansatzpunkte an anderer Stelle. Mit jedem Urteil werden die Widersprüchlichkeiten der Schornsteinfeger-SONDER-Gesetzgebung nur immer deutlicher. Der Zwitterfisch des Kehrbezirks-Behörden-Handwerkers liegt längst zappelnd auf dem Trockenen. Wer hat endlich den Mut, dem Leiden ein Ende zu bereiten? Ein Rechtsstaat hat Anspruch auf verfassungskonforme, klare und nachvollziehbare Gesetze und sonstige Rechtsnormen. Es muss endlich für jedermann eindeutig erkennbar zwischen STAAT und WIRTSCHAFT unterschieden werden. Und wenn es um eine TECHNISCHE SICHERHEIT geht, muss diese auch unabhängig von Einkommensinteressen NACHVOLLZIEHBAR geregelt werden.

Handwerkerbehörden, die im eigenen Gewerbebereich in HOHEITLICHER Allein- und Sonder-Stellung Verwaltungsakte erlassen, in Wohnräume eindringen und sich selbst kontrollieren dürfen, sind in einem mitteleuropäischen Rechtsstaat zu Beginn des 21. Jahrhunderts nicht länger hinnehmbar.

Wie kann man es erreichen, dass deutsche Gerichte sich an RECHT UND GESETZ gebunden fühlen und sich endlich davon befreien, irgendwie zu politisch "korrekten" Urteilen finden zu müssen? Wann erkennen die Richter, dass es die vornehmste Aufgabe aller Gerichte ist, die WERTE unserer Verfassung aktiv zu verteidigen und dem schwachen INDIVIDUUM bei der Wahrung seiner GRUNDRECHTE zur Seite zu stehen, statt sich in Opportunismus an den Interessen der MACHT und des KAPITALS auszurichten?  Wann wird GESCHRIEBENES Recht auch GELEBTES Recht? Aber bitte ohne Ausreden und Winkelzüge wie: "Im Gesetz steht zwar, aber ..."

Ob ein Jura-Student wohl bestanden hätte, wenn er das als Klausur abgeliefert hätte, was der Bayerische Verwaltungsgerichtshof da so als URTEIL zusammen-argumentiert hat? Aber akademische Ergebnisse müssen halt nicht die Erwartungen von Politik und Wirtschaft befriedigen.


Urteil (als Scan 6,1 MB):
http://www.sfr-reform.de/files/BayVGH_22B13-1709.pdf



____________________
Thomas W. Müller
Wiesbaden (OT Mz-Kostheim)
Tel.: (06134) 56 46 20
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