hoi michael
dein auszug aus wolfers grundriss des sozialhilferechts ist ja interessant - aber geschichte.
in der zwischenzeit haben in der sozialhilfegesetzgebung diverse änderungen stattgefunden und diverse urteile sowohl auf kantonaler wie auf bundesebene ergangen. sicher - diverse wesentliche elemente sind seit 1999 unverändert, doch auch deren umsetzung in der praxis hat sich verschoben.
die anwendung der sozialhilfegesetzgebung weist in der praxis von gemeinde zu gemeinde gewisse unterschiede auf. dies hat unterschiedliche gründe, wobei ich dir z.b. jene eines herrn brunner aus einer dir nicht allzufernen gemeinde nicht zitieren brauche. mit den skos-richtlinien wird versucht, eine einigermassen einheitliche praxis über die ganze schweiz hinzubekommen - was am einen ort besser und am anderen weniger gut gelingt.
die auseinandersetzung, die auch hier angesprochen wurde, liegt nicht in der grundsatzfrage nach dem anspruch sondern in den berechnungskriterien. da stellen sich fragen, inwiefern neue partner grundsätzlich z.b. im konkubinat finanziell mit herangezogen werden, fragen der verwandtenunterstützung, anrechenbarer beträge und leistungen usw. auf dem heutigen gesetzes- und umsetzungsstand.
insofern bin ich der meinung, dass es angebrachter wäre, eben auf dieser aktuellen basis zu bleiben. in früheren jahren waren gewisse gemeinden noch grosszügiger als heute - weshalb nicht mehr aktuelle unterlagen möglicherweise falsche hoffnungen wecken.