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Hallo,
also Dein LG und auch seine Ex vermischen gewaltig die Äpfel mit den Birnen
und sind dann überrascht, dass sie kein Kirschkompott bekommen. Wer wen
verlassen hat, hat nichts mit der Schuldentilgung zu tun. Es zählt wer die
Schulden unterschrieben hat.
Unterhalt, ganz besonders den Kindesunterhalt kann er nicht mit der
Schuldenlast (die gegenüber der Exfrau besteht) gegenrechnen. Hier wird er
nachbezahlen müssen. Allerdings kann ein Teil der Schuldenlast sein
Einkommen mindern.
Ich schreibe jetzt mal einiges zusammen, auf was man in Euerer Konstellation
generell achten sollte:
Maklerverkauf: Sich alleine auf einen Makler zu verlassen ist bei
angespannten Finanzen unklug. Viele potenzielle Erwerber von Immobilien
kaufen aus Prinzip nicht beim Makler, da sie dann oft viele tausend Euro an
Provision an diesen bezahlen müssen. Sie investieren dieses Geld lieber in
für sie wichtigere Anschaffungen und suchen sich Immobilien die nicht über
Makler angeboten werden.
Tipp: überprüfen ob der Vertrag mit dem Makler eine Klausel beinhaltet, die
ihm zum alleinigen Anbieter der Immobilie macht. Er kann dann Provision
kassieren, auch wenn er nicht den Kunden gefunden hat. Wenn das der Fall
ist, den Vertrag schnellstens kündigen und dann wie folgt vorgehen:
1. Einen Makler einschalten, der nur dann Provision kassiert, wenn er
selber die Immobilie vermittelt hat. Bei der Vertragsunterzeichnung
unbedingt dabei das Kleingedruckte lesen. Hier spricht man dann Käufer an,
die selber nicht auf die Objektsuche gehen können.
2. Im Internet z. B. Scout24 und in Zeitungen (in beiden Fällen selber
Inserate aufgeben und Kaufgesuche kontaktieren) zusätzlich selber Käufer
suchen. Hier spricht man dann die Käufer an, die sich die Provision ersparen
wollen.
Beachten: Alle im Grundbuch eingetragene Eigentümer müssen den notariellen
Kaufvertrag unterschreiben. Ist nur ein Ehepartner im Grundbuch eingetragen,
kann er auch nicht ohne weiteres über die Immobilie verfügen. Selbst wenn er
sie ererbt hat und die Immobilie schuldenfrei ist. Im Laufe einer Scheidung
darf kein Partner wesentliche Werte aus seinem Besitz veräußern. Etwas
anderes ist es, wenn dieser Partner weitere höhere Vermögenswerte als diese
Immobilie besitzt. Dann darf er sie veräußern. Der immobilienloses Partner
hat die Möglichkeit per Gericht ein Veräußerungsverbot (wird dann im
Grundbuch eingetragen) zu erwirken.
Immobilienwert: Spätestens bei der Scheidung, also nach dem
Trennungsjahr geht der Streit los, wie viel die Immobilie wert ist. Wenn
eine der Parteien einen zu hohen Wert ansetzt, geht der Streitwert der
Scheidung in die Höhe und mit dem Streitwert die Gerichts- und
Rechtsanwaltskosten.
Tipp: möglichst bald einen VEREIDIGTEN Sachverständigen damit
beauftragen, dass er die Immobilie schätzt und ein Gutachten anfertigt. Das
kostet zwar Geld, kann aber im Zuge der Vermögensteilung zur Hälfte beim
anderen Partner geltend gemacht werden. Im Laufe der Scheidung bzw.
Teilungsversteigerung ist ein solches Gutachten meist sowieso notwendig.
Wenn man das Gutachten dann bald zu den Gerichtsakten gibt, ist eine
„phantasievolle Bewertung“ der anderen Partei entweder hinfällig, oder man
kann beantragen, dass sie dann die überhöhten Anwaltskosten übernehmen muss.
Teilungsversteigerung: Wenn die Scheidung ausgesprochen ist, kann
jeder im Grundbuch eingetragene Miteigentümer die Teilungsversteigerung
beantragen. Der Antragsteller muss dann die Kosten für Gutachten,
Gerichtsgebühren usw. vorstrecken. Der Ersteigerer muss diese Kosten dann
beim „Mindestgebot“ (rechnet das Versteigerungsgericht aus) mitbezahlen und
sie werden dann im Verteilungstermin wieder an die Immobilienbesitzer
ausbezahlt.
Tipp: besser ist es, die Immobilie „freihändig“ zu verkaufen. Sie bringt
dann einen höheren Erlös als bei einer Versteigerung. Bei einer
Versteigerung muss man im Durchschnitt mit 20 bis 50 % Einbußen rechnen.
Schuldentilgung: Wenn die Immobilie leer steht und noch finanziert
werden muss auf keinen Fall einfach die Zahlungen einstellen. Die Bank sucht
sich meist den Vertragspartner aus, der das meiste Einkommen hat (beileibe
nicht die Ehefrau) und pfändet unter Umständen bei ihm. Die Schufa wird
dabei auch in Mitleidenschaft gezogen.
Evtl. geht die Bank her und gibt die Immobilie in die Zwangsversteigerung.
Da der Versteigerer „Herr des Verfahrens“ ist, kann es bei der
„Zwangsversteigerung“ zu noch größeren finanziellen Verlusten kommen, als
bei der Teilungsversteigerung. Auch hier ist es besser, die Immobilie zu
verkaufen. Rest siehe oben unter Punkt Teilungsversteigerung.
Tipp: dringend mit der Bank sprechen und möglichst vereinbaren, dass man nur
noch die Zinsen bezahlt und keine Tilgung mehr. Dies hat mehrere Vorteile:
1. Schuldzinsen können meist vor dem Unterhalt Einkommens mindernd
abgezogen werden. Damit u. A. argumentieren, dass die „ehebedingten“
Schulden schon während des Zusammenlebens vorhanden waren und somit auch dem
Kind und für die Lebensführung nicht zur Verfügung standen.
2. Mit der Tilgung werden Vermögenswerte geschaffen. Gerade bei knappen
Einkommen wird dann von den Gerichten die Tilgung nicht beim Unterhalt
anerkannt.
3. Wenn es keine Tilgung gibt, schafft man – wenn man auch die Schulden
des Expartners/in bezahlt – für diese keine Vermögenswerte. Im Laufe der
Vermögensteilung wird oft vom nehmenden Partner „vergessen“, dass der
zahlende Partner ja für den nehmenden bezahlt hat. Dadurch gibt es oft
zusätzlichen teueren Konfliktstoff.
Schuldenzahlungen und „Gegenleistung“: Je nach Einkommen,
Schuldenhöhe, Vermögenshöhe usw. kann man oft beim Ehegattenunterhalt beim
Gericht erreichen, dass die Schuldenübernahme von finanzstärkeren Partner
zur Hälfte auf evtl. zu zahlenden Trennungs- und Ehegattenunterhalt
angerechnet bzw. damit verrechnet wird. Ob das immer sinnvoll ist, muss im
Einzelfall geprüft werden.
Alternative: wenn man in der Lage ist, den Unterhalt zu bezahlen ohne dass
die Schuldenleistung (Zins- und Tilgung) für den finanzschwächeren Partner
angerechnet wird, sollte man u. U. darauf verzichten und dann im
Vermögensausgleich die Anrechnung machen lassen oder in einem Zivilverfahren
(ist teuerer als im Vermögensausgleich) den Ausgleich nach § 426 BGB
einklagen. Macht aber nur Sinn, wenn genug weiteres Vermögen vorhanden ist,
mit dem man dann den „Vorsprung“ an finanzieller Leistung verrechnen kann.
Hierdurch muss dann oftmals nichts mehr im Vermögensausgleich an den anderen
Partner ausgezahlt werden.
Tipp: unbedingt anhand von Vergleichsrechnungen die bessere Methode
überprüfen, bevor man sich für eine der Möglichkeiten entscheidet. Hierzu
benötigt man aber einen engagierten und wissenden Anwalt. Eine Verrechnung
mit dem Exenunterhalt macht dann keinen Sinn, wenn man von der
Einkommenshöhe her, sowieso nicht in der Lage ist, noch Trennungs- oder
Ehegattenunterhalt zu bezahlen.
Extratipp: Richter wollen bei Kindesunterhalt und angespannten Finanzen
gerne den Nachweis, dass man die vorhandenen Schulden nicht „strecken“
konnte. Ansonsten rechnen sie so, als hätte man die Schuldenzahlungen durch
längere Laufzeiten und Aussetzung der Tilgung usw. monatlich verringern
können. Hier also unbedingt eine Bescheinigung der Bank beibringen und bei
Gericht vorlegen, dass eine weitere Reduzierung der monatlichen Lasten für
die Schuld nicht möglich ist.
Immobilie: Bei leer stehender Immobilie abklären, ob man mit kurzen
befristeten Mietverträgen wenigstens einen Teil der Finanzierungskosten
auffangen kann.
Alternative: die Immobilie evtl. selber für einige Zeit bewohnen. Erspart
eine doppelte Belastung von Miete und Schuldenlast. Achtung den Mietvorteil
bei der Berechnung mit berücksichtigen.
Tipp: wenn die Gegenseite sagt, dass er ja die Immobilie, so lange sie nicht
verkauft ist, hätte vermieten können, hat Dein LG u. U. Erklärungsnotstand.
Also aufzeigen, dass man sich bemüht hat einen Mieter zu finden, aber das
nicht gelungen ist.
Übrigens: bis März bewohnte die Ex auch die Eigentumshälfte Deines LG und
muss sich für diese Hälfte eine Miete beim Unterhalt (nicht Kindesunterhalt)
anrechnen lassen. Wie Ihr auf 5.000 Euro von Ihr kommt ist für mich nicht
nachvollziehbar – sie muss ja nur die Hälfte der Schulden (Tilgung und Zins)
bezahlen. Euere Anwältin scheint nicht besonders engagiert zu sein, sonst
hätte sie Euch schon längst gesagt, dass einfach nur die Hälfte der Schulden
zu bezahlen nicht funktioniert – Bank wird ärgerlich, Rest siehe oben. Und
Euch auch gesagt, dass Ihr das nicht einfach beim Kindesunterhalt für ein
minderjähriges Kind hineinrechnen könnt. Die Tipps von oben und einige mehr
(die ich als Laie nicht kenne) hätte sie Euch schon längst geben müssen.
Den Kindesunterhalt wird Dein LG nachbezahlen müssen, da es zum Überleben
des Kindes benötigt wird. Auch wenn er Geld von ihr zu bekommen hat, kann er
es nicht verrechnen. Es sind ja zwei verschiedene Personen die Forderungen
und Verbindlichkeiten haben.
Das Kind hat die Forderung auf Barunterhalt gegen den Vater – also hier ist
das Kind der Gläubiger.
Die Mutter hat Verbindlichkeiten gegenüber dem Vater – also hier ist der
Vater der Gläubiger.
Gruß
Ingrid
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: sunnyjassi [mailto:@carookee.com]
Gesendet: Montag, 24. Juli 2006 13:19
An: Zweitfrauen, Zweitmänner und Zweitfamilien - Kindes- und
Ehegattenunterhalt
Betreff: [Zweitfamilienforum] Sie zahlt die gemeinsamen Schulden nicht / Was
tun?
Hallo,
mein Freund und ich haben ein großes Problem. Er hat sich im Oktober 05 von
Frau und Kind ( 2 1/2 Jahre ) getrennt. Die beiden haben eine gemeinsame
Eigentumswohnung. Mein Freund ist aus der Wohnung ausgezogen und sie wollte
dort auch nicht mehr wohnen und ist im März auch ausgezogen. Die monatliche
Belastung dafür beträgt 1350 Euro ( Nebenkosten und 2 Kredite ). Sie bezahlt
dafür keinen Cent. Ein Makler versucht die Wohnung zu verkaufen, aber das
hat bisher noch nicht geklappt.
Mein Freund verdient monatl. 2100 Euro netto. Seine Anwältin hat
ausgerechnet, dass, wenn er nur die Hälfte der Schulden tragen würde, er ihr
253 Euro Kindes-und Ehegattenunterhalt zahlen müßte. Würde er ja auch tun,
aber wovon denn, wenn sie die Schulden nicht zahlt?! Was kann man denn da
tun. Sie arbeitet Teilzeit und verdient 1200 Euro netto. Dass sie in eine
Wohnung gezogen ist, die 600 Euro Warmmiete kostet ist doch nicht unser
Problem, oder? Muß er jetzt von von 750 Euro die ihm übrig bleiben noch die
199 Euro Kindesunterhalt zahlen? Soll er sich so verhalten wie sie und
überall einfach mal gar nicht zahlen oder nur die Hälfte? Die Bank wird sich
dann an sie wenden, und wenn sie nicht zahlen kann dann kommen die doch
sowieso wieder zu uns. Sie sind beide Gesamtschuldner bei beiden Banken. Wir
haben in den letzten 3 Monaten keinen Unterhalt mehr für sie und das Kind
gezahlt, solange sie keinen Cent für die Schulden gibt. Ihr ist das aber
erst gestern aufgefallen!!! Jetzt sagt sie, dass man die Unterhaltszahlungen
nicht mit den Schulden verrechnen darf und dass er das dann mit der Bank
regeln müsse. Schließlich hätte er sich ja von ihr getrennt und er sei
Schuld an dieser Situation und an den Schulden.Sie hätte das jetzt ans
Jugendamt weitergeleitet.
Was kann man denn da machen?? Wir bekommen mittlerweile über 5000 Euro von
ihr...
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Unser Kopf ist rund, damit unsere Gedanken die Richtung ändern können
Schumacher @ zweitfrauen.de