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Hallo Gundi,
der Pflichtteil ist immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wenn das Kind der alleinige gesetzliche Erbe ist (weil Vater unverheiratet, keine weiteren Kinder hat) bekommt dieses Kind 100% als gesetzlicher Erbe. Macht der Vater jemand anderes (LG, Tierschutzverein, VafK, Kirche oder sonstwas) zum Alleinerben und setzt das Kind auf das sogenannte "Pflichtteil" bekommt es als Pflichterbe die Hälfte.
§ 2303 BGB: Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils (1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
Natürlich bekommen zwei Kinder die laut Testament nur das Pflichtteil erhalten sollen, dann nur insgesamt das halbe Erbe, also jede Kind bekommt dann ein viertel. Hat ein Vater zwei Kinder und will das eine Kind A auf Pflichtteil setzen und das Kind B als alleinigen Erben (weitere Erben hat er nicht und will auch niemanden einsetzen) sieht das so aus:
Beide Kinder zusammen erben 100 %, somit erhält jedes Kind einzeln 50 % des Erbes - wenn es kein Testament gäbe. Da aber Kind A nur das Pflichtteil bekommen soll bekommt es jetzt die Hälfte der gesetzlichen 50 % (also 1/4 vom Vermögen) und das Kind B bekommt als Alleinerbe dann 3/4 des Gesamtvermögens.
Übrigens erben bei einem kinderlosen Ehepaar und wenn der Erblasser keine eigenen Kinder hat die Eltern des Erblassers zusammen mit dem überlebenden Ehegatten.
Gruß
Ingrid
----- Original Message -----
From: Schagall
Sent: Sunday, March 14, 2004 9:41 PM
Subject: [Zweitfrauen-Forum] Re: Testament und Lebensversicherung
Hi Ingrid ,
der Pflichtteil für Kinder - wenn LG Alleinerbin ist - beträgt 1/8 , bei 2 Kindern bekommt jedes 1/16 ; nicht die Hälfte , bzw .1/4 .
Liebe Grüße von
Gundi