- weiterempfehlen
Hallo Kooka,
das mit dem Vorerben und Nacherben sehe ich genauso. Also Claudia kann ihren
LG/Mann als Vorerben einsetzen und die gemeinsamen Kinder/Enkelkinder als
Nacherben.
Den umgekehrten Erbfall von Claudia, also Schatz stirbt und will ihr etwas
vermachen, kann man u. U. auch anders regeln und durchaus die Rosinen
herauspicken. Es gibt zwei juristische Begriffe: den Erben und den
Vermächtnisnehmer.
Der Vermächtnisnehmer hat, soweit ich das verstanden habe, dann Anspruch
gegen den Erben auf bestimmte Vermögenswerte. Beispiel jetzt fiktiv und so
geschrieben wie ich es verstehe: Schatz von Claudia stirbt. Hat seine Kinder
als Erben eingesetzt. Sie erben also alles: seinen Hausanteil vom mit der Ex
gemeinsamen Haus, seinen Anteil von der gemeinsamen Eigentumswohnung mit
Claudia, seine Schulden, sein Aktiendepot, sein Auto usw. Gleichzeitig hat
er aber der Claudia einiges zum Vermächtnis gemacht: seinen Anteil an der
Eigentumswohnung, sein Aktiendepot, sein Auto und seine Möbel und privaten
Gebrauchsgegenstände. Den Van Gogh den er hat, hat er seiner Schwester als
Vermächtnis vermacht.
Die Vermächtnisnehmer Claudia und seine Schwester haben dann einen Anspruch
an die Erben, die Sachen vom Vermächtnis herauszugeben. Die Erben, also die
Kinder, müssen seiner Schwester den Van Gogh aushändigen und der Claudia den
Anteil der Eigentumswohnung überschreiben, das Auto und die Papier
herauszugeben und natürlich das Aktiendepot. Wichtig ist hier, dass es
definierte Erben gibt, gegen die man den Herausgabeanspruch hat.
Was ich nicht weiß, ob das Vermächtnis das Erbe soweit minimieren darf, dass
da nicht mal mehr der Pflichtteil nachdem die Schulden abgezogen sind, übrig
bleibt. Sollte aber ein Notar wissen.
Ist jetzt nicht alles auf „meinem Mist gewachsen“, sondern habe ich im
Internet recherchiert, weil es ja schon immer möglich war, einzelne Teile an
jemanden zu vermachen, der nicht Erbe war bzw. ist. Man denke hier nur an
die goldene Uhr, die der alte Großvater seiner aufopfernden Pflegerin
vermacht hat.
Beim Recherchieren habe ich die Seite
http://www.finanztip.de/web/erbrecht-ratgeber/ gefunden und mich richtig
festgelesen. Deswegen musstet Ihr ein wenig auf meinen Senf warten.
An Claudias Stelle bzw. der von ihrem LG, würde ich auch darauf schauen,
dass das Haus alleine auf die Ex überschrieben wird UND dass er gleichzeitig
als Kreditnehmer getilgt wird.
Bei einer Heirat würde ich einen Ehevertrag mit einer modifizierten
Zugewinngemeinschaft machen. Also, dass bestimmte Vermögenswerte aus dem
Zugewinn herausgenommen werden.
Beispiel: Bei uns war es so gewesen, dass mein Mann das mit der Ex
gemeinsame Haus bei Beginn unserer Ehe nahezu schon abbezahlt hatte. Aber
die Hälfte der Ex musste noch abgelöst werden. Es war abzusehen, dass er die
Exenhälfte (nee wir haben sie nicht geteilt, nur ihr Haus) während unserer
Ehe in seinen Besitz kommt und ich im Falle der Scheidung dann von dieser
Exenhälfte meinen Anteil zu bekommen hätte. Ich empfand (und empfinde es
immer noch) als fair, dass im Falle der Trennung/Scheidung das Haus beim
Zugewinn außen vor bleibt. Schließlich hat er es ja schon einmal komplett
abbezahlt, dann noch mal die Ex ausbezahlt bzw. ihre Hälfte ersteigert und
dann soll diese Hälfte noch mal mit mir geteilt werden?
Es ist eine irrige Meinung, dass man im Falle der Gütertrennung von der
indirekten Unterhaltspflicht los kommt, falls dem Mann ein Hindernis zustößt
wo er sie nicht selbst erfüllen kann.
Gütertrennung teilt nur die Güter im Falle der Trennung/Scheidung und des
Todes. Bei Gütertrennung muss der überlebende Ehepartner außerdem viel mehr
Erbschaftssteuer bezahlen.
Beim gesetzlichen Güterstand verbleibt ja alles, was man vor der Ehe hatte
und was man während der Ehe ererbt bzw. geschenkt bekommt, beim jeweiligen
Ehepartner – auch im Falle der Scheidung. Lediglich der Mehrwert, der sich
während der Ehe ergibt wird im Falle der Trennung geteilt. Kann natürlich
doof kommen, wenn ein Ehepartner vor der Ehe minderwertiges Brachland hatte
und es während der Ehe zu teuerem Bauland wird. Die Wertsteigerung muss im
Falle der Trennung dann geteilt werden.
Auch bei Gütertrennung muss man für den anderen Ehepartner einstehen und ihn
unterstützen. Aus dieser ehelichen Solidarität resultiert dann die indirekte
Unterhaltspflicht – die ja laut den Gerichten gar nicht existiert.
Gruß
Ingrid
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Kooka [mailto:@carookee.com]
Gesendet: Freitag, 21. September 2007 21:09
An: Zweitfrauen, Zweitmänner und Zweitfamilien - Typische Probleme von
Zweitfrauen/Zweitmännern und deren zusammengewürfelten Familien
Betreff: [Zweitfamilienforum] Re: Testament
Hallo Claudia,
laß ein notariell beglaubigtes Testament machen. Darin kannst Du dann auch
z.B. festlegen, daß Dein LG auf Lebenszeit in Deinem Haus wohnen darf, aber
das Haus als solches an Dein/Deine Kinder (wer weiß, wieviel da noch folgen
)geht.
Was mein LG und ich gemacht haben, wenn er das Zeitliche segnet(wir sind
nicht verheiratet und daher würde ich nix von dem bekommen, was wir
gemeinsam uns aufbauten, wenn ich da nicht mit Namen drin stehe): Wir haben
jeder ein Testament gemacht, in dem wir jeweils den anderen als Vorerben
drin stehen haben mit kompletter Vollmacht. Sprich, wenn z.B. mein LG
stirbt, dann erbe ich seinen Anteil an unserem Haus komplett. Ich kann es
auch verkaufen, ohne seine Kinder (seine aus 1. Ehe und unsere gemeinsamen)
fragen zu müssen. Wenn ich dann versterbe, dann treten seine Kinder sein
verbliebenes Erbe an.
Hat den Vorteil, daß ich nicht aus dem Haus fliege, nur weil die Liebe Ex
(als Vormund der Kinder, solange sie nicht Volljährig sind) bzw. später
seine Kinder selbst auf die Idee kommen, ihren Pflichtteil ausgezahlt zu
bekommen oder gar den geerbten Anteil des Hauses selbst nutzen zu wollen.
Und außerdem habe ich dann wenigstens auf der Seite Ruhe, wenn durch den Tod
eh schon Chaos herrscht.
Andersherum ist er als Vorerbe auch erstmal "Alleininanspruchnehmer" meines
Hausanteils. Was er ja so nicht ist und auch keinen Pflichtteil bekommen
würde, da wir nicht verheiratet sind.
Soviel mal zu "Deinem" Testament.
Was nun das Erben andersherum angeht: ist wohl nicht möglich, in einem
Testament festzulegen, daß man nur das Plus vom Konto erbt, aber nicht die
Schulden. Will man die Schulden nicht, bleibt nur das Ablehnen des
Testamentes bei Vollstreckung.
Wenn die Ex das Haus allein finanziert, also auch die Schulden allein
abzahlt - hat sie dann nicht irgendwann den Betrag allein beglichen, der dem
Anteil Deines LG entspricht? Müßte er sich dann nicht fairer Weise aus dem
Grundbuch löschen lassen?
Ist doch irgendwie kein sauberer Zustand - so liest es sich zumindest - und
auf Dauer eine kleine, tickende Bombe.
Da sollte dringend etwas Schriftliches her!
Mein LG hatte mit seiner Ex auch ein gemeinsames Haus. Dies hat sie
behalten, verkaufen wollte sie es nicht, sie wohnt da noch drin. Sein Anteil
wurde mit den offenen Schulden verrechnet, er dann aus dem Grundbuch
ausgetragen. Bei der Bank wurde der Finanzierungskredit auf sie allein
übertragen, auch wenn sie ursprünglich beide Kreditnehmer waren.
Eine andere Art der Absicherung ist, daß er Dich in seine Lebensversicherung
aufnimmt.
Zur weiteren Absicherung meiner Person z.B. stehe ich als alleinige
Begünstigte in der Lebensversicherung meines LG.
Unsere gemeinsamen Kinder wiederum stehen als Begünstigte in meiner
Lebensversicherung.
Viele Grüße,
Kooka
____________________
Unser Kopf ist rund, damit unsere Gedanken die Richtung ändern können
Schumacher @ zweitfrauen.de