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Umgang/Wohlverhaltenspflicht/Kleidung - § 1684 BGB
AG Monschau, Beschluss vom 31.03.2003 – 6 WF 107/02 -
Das AG-FamG entnimmt der Wohlverhaltenspflicht einer Mutter nach § 1684 Abs. 2 BGB unter Hinweis auf BGH, NJW 2002, 2566 auch ihre Pflicht zur Rücksichtnahme auf Vermögensbelange des Umgangsberechtigten und gibt ihr deshalb auf, die Kinder zum Umgang mit den erforderlichen Gegenständen (Kleidung, Hygieneartikel) auszustatten. Der Umgangsberechtigte sei auch dann, wenn er über Kleidung für die Kinder verfüge, nicht verpflichtet, die – zumal schnell wachsenden - Kinder auch zukünftig auf eigene Kosten auszustatten. Dafür sei der von der Mutter bezogene Unterhalt und ihr Kindergeld bestimmt.
Volltext/Fundstelle: -/FamRZ 2004, 287
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