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Altersvorsorge kommt vor Elternunterhalt
BGH-Urteil: Zusätzliche fünf Prozent des Bruttolohns sind geschützt
Aktenzeichen: XII ZR 149/01
Bei der Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren pflegebedürftigen
Eltern hat die eigene Altersversorgung Vorrang vor dem Elternunterhalt.
Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem in
Karlsruhe bekannt gegebenen Urteil.
Weil die gesetzliche Rente in Zukunft nicht mehr für eine angemessene
Altersversorgung ausreichen werde, dürften Unterhaltspflichtige neben
den Zahlungen in die gesetzliche Rentenkasse weitere fünf Prozent ihres
Bruttoeinkommens für eine zusätzliche private Vorsorge einsetzen.
Ansonsten müssten sie im Alter ihre Kinder auf Unterhalt in Anspruch
nehmen, heißt es zur Begründung.
Im zu Grunde liegenden Fall muss nun das Oberlandesgericht Hamm die Höhe
des Unterhalts neu berechnen, den ein verheirateter Mann für den knapp
fünfjährigen Heimaufenthalt seiner inzwischen verstorbene Mutter zahlen
muss. Das klagende Sozialamt war der Ansicht, dass der Mann wegen seines
Nettoeinkommens von rund 2600 Euro mit monatlich rund 370 Euro
unterhaltspflichtig sei.
Eigentumswohnung abzugsfähig
Nach Maßgabe des BGH muss nun bei der Neuberechnung des Unterhalts als
abzugsfähig anerkannt werden, dass die Eheleute noch eine
Eigentumswohnung abzahlen müssen, die sie 1995 als Altersvorsorge
gekauft hatten.
Nach Ansicht des Gerichts ist es mit Blick auf die gesetzliche
Altersversorgung in Höhe von rund 20 Prozent des Bruttoeinkommens "nicht
unangemessen", wenn Beschäftigte weitere fünf Prozent ihres Bruttos als
zusätzliche Altersversorgung einsetzen.
Mit Material von AFP
http://www.heute.t-online.de/ZDFheute/artikel/18/0,1367,MAG-0-2117810,00.html
[editiert: 17.04.04, 20:42 von Ingrid]