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Hallo BabyOne,
> Dann kann ich mir das nur so erklären, dass Du in keinem
> regulären sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis bist.
Ich war vor der Geburt eine Angestellte mit freiwilliger Krankenversicherung. Da verhält es sich im Falle der Elternzeit mit der Beitragszahlung so, wie ich es erfahren mußte. Aber Dank Deines Hinweises habe ich alles noch einmal gründlich studiert und bin nun erleichtert, denn durch meine Teilzeittätigkeit, die ich nun ausübe, bin ich mittlerweile pflichtversichert und daher für die Zeit des Nichtarbeitens während der Elternzeit wirklich beitragsbefreit! Das beruhigt! Ja, die 132 Euro bleiben dann in "meiner Tasche"! Freu... Danke für den Literaturhinweis!
Auszug:
Nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) wird die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung von versicherungspflichtigen Mitgliedern während der Elternzeit oder des Bezugs von Erziehungsgeld aufrechterhalten. Die verbreitete Annahme, dass während dieser Zeit generell Beitragsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung bestehe, entspricht nicht der geltenden Rechtslage.
Aus § 224 SGB V ergibt sich nicht eine völlige Beitragsfreiheit; vielmehr ist in dieser Regelung ausdrücklich festgelegt, dass sich die Beitragsfreiheit nur auf das Erziehungsgeld erstreckt. Konkret bedeutet dies, dass für das Erziehungsgeld keine Beiträge zu zahlen sind und es sich auch nicht erhöhend auf aus anderen Rechtsgründen bestehende Beitragspflichten auswirkt.
Während die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger für die Dauer der Elternzeit in der Regel beitragsfrei fortbesteht, haben freiwillig Versicherte - sofern kein Anspruch auf Familienversicherung besteht - Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung mindestens auf der Grundlage der gesetzlichen Mindesteinnahmen zu entrichten.
Zwischen freiwillig Versicherten und Versicherungspflichtigen besteht ein grundlegender Unterschied im Hinblick auf den Versicherungsstatus. Die Versicherungspflicht tritt bei Erfüllung der maßgeblichen Voraussetzungen kraft Gesetzes, unabhängig vom Willen der Betroffenen ein. Gleiches gilt für das Ende der Versicherungspflicht. Um zu verhindern, dass versicherungspflichtige Frauen ihren Versicherungsschutz verlieren, wenn sie wegen der Geburt und Erziehung eines Kindes vorübergehend keine Beschäftigung ausüben, hat der Gesetzgeber angeordnet, dass ihre Mitgliedschaft für die Dauer des Bezugs von Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld und der Inanspruchnahme von Elternzeit erhalten bleibt.
Über die Begründung, den Fortbestand und die Beendigung einer freiwilligen Mitgliedschaft können die Betroffenen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen dagegen selbst entscheiden. Infolgedessen besteht die freiwillige Mitgliedschaft unabhängig davon fort, ob eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt wird. Auch während des Bezugs von Mutterschaftsgeld oder Erziehungsgeld und während der Elternzeit bleiben diese Frauen daher freiwillige Mitglieder ihrer Krankenkasse.
Gruß,
Kooka