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Rotzfrech
New PostErstellt: 01.03.11, 12:22     Betreff:  Re: Verjährung

Der Hobbit: Eine unerwartete Reise
Das finanzielle im Verwaltungssektor der Verwaltungen, wird durch die Abgabenordnung geregelt. Kurz AO genannt.
Die Frage nach der Verjährung wird im §228 AO behandelt.

Die Verjährungsfrist beträgt 5 Jahre. Sie darf nicht unterbrochen werden und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, indem der Anspruch erstmals fällig geworden ist (§229 AO). Eine Hemmung der Verjährung entsteht z. B. wegen höherer Gewalt, wenn dadurch 6 Monate lang eine Verfolgung nicht möglich war. §231 AO regelt die Unterbrechung der Verjährung.

Übrigens ein toller Beitrag des Fegers. Nichts wissen, aber sich zu Wort melden. Ein Paradebeispiel, wie ich meine.
Rotzfrech
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