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Hallo Maus,
guckst Du Nr. 7.e
Falls Dein Männe verleumdet wird, ist’s die Nr. 2.a
Hier was aus einem anderen Beitrag von mir rüberkopiert:
* Hier mal den § 1579 BGB in Kurzform bei welchen Verfehlungen
oder Vorraussetzung der Unterhalt gekürzt, zeitlich begrenzt oder
verwirkt ist:
Nr. 1. Kurze Ehedauer (unter 2 Ehejahren - bei gemeinsamen Kindern ist
dann anders)
Nr. 2. Straftaten gegen den Verpflichteten
a.) Beleidigung, Verleumdung, falsche Anschuldigung
b.) Täuschung über das Ausmaß der eigenen Bedürftigkeit (Prozessbetrug)
c.) Falsche Aussage in Ehelichkeitsanfechtungsverfahren
d.) Diebstahl, Unterschlagung
e.) Körperverletzungen (durch den Berechtigten)
f. ) Verschweigen eigener ehebrecherischer Beziehungen
Nr. 3. Mutwillig herbeigeführte Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers
a.) Vermögensverschwendung, Spielleidenschaft
b.) Alkohol, Tabletten und Drogenmissbrauch
c.) Unterlassene Heilbehandlung
d.) Gefährliche Aktivitäten
e.) Aufgabe der Berufstätigkeit
f.) Nichtbezug von Arbeitslosen- und Krankengeld
g.) Nichtbegründung oder Nichtbezug von Rentenansprüchen
Nr. 4. Mutwillige Mißachtung schwerwiegender Vermögensinteressen
* a.) Anschwärzen beim Arbeitgeber
b.) Geschäftliche Schädigung
c.) Strafanzeigen
d.) Nichtverwendung für Altersvorsorge
Nr. 5. Gröbliche Verletzungen der Pflicht, zum Familienunterhalt
beizutragen
Nr. 6. Offensichtlich schwerwiegendes einseitiges Fehlverhalten
* a.) Verlassen des Ehegatten
b.) Aufnahme einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft
c.) Fortgesetztes ehebrecherisches Verhältnis
d.) Lebensgemeinschaft ohne geschlechtliche Beziehungen
e.) Abhalten von der Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes;
Unterschiebung eines fremden Kindes
f.) Verweigerung eines gemeinsamen Wohnsitzes
g.) Schuldhafte Vereitelung des Umgangsrechts
Nr. 7 Anderer Grund
a.) Fortsetzung der Partnerschaft mit einem Dritten nach Scheidung
b.) Steuervorteile aufgrund neuer Ehe
c.) Unterlassen der Wiederheirat/Zusammenleben mit neuem Partner
d.) Grobe Rücksichtslosigkeit
e.) Vergehen oder Verbrechen gegen den neuen Lebensgefährten des anderen
Ehegatten
f.) Längere Nichtgeltendmachung des Unterhaltsanspruchs
g.) Kurzes oder kein eheliches Zusammenleben
h.) Unsittlicher oder ehrloser Lebenswandel
i.) Voreheliche Täuschungshandlungen
j.) Änderung des Vornamens (gemeint ist Geschlechtsumwandlung)
k.) Unterhaltsneurose
Wer das durchliest wird sofort Hurra schreien und sich schon ohne
weitere Ehegattenunterhaltszahlung sehen.
So einfach ist das leider nicht. Bei meinem Mann hat der Richter, nach
sehr zähem Kampf, die Ausschlussgründe 2 und 4 anerkannt. Trotzdem
musste mein Mann noch geminderten so genannten Notunterhalt bezahlen,
weil sie die Kinder (gegen seinen Willen) betreute.
Er hat noch viele andere Ausschluss- bzw. Minderungsgründe z. B. Nr. 6 g
angefordert.
Noch ein Problem ist, dass die Anwälte den § 1579 auch sehr ungern
vertreten. Wir mussten damals erst mal unseren eigenen Anwalt
überzeugen.
Wer den § 1579 bei Gericht ins Spiel bringt, kann sich gleich einen
Waschsaloon kaufen - es fällt nämlich unheimlich "viel schmutzige
Wäsche" an.
Der Streitwert erhöht sich nicht, wenn dieser Paragraph ins Spiel
gebracht wird. Das bedeutet, dass die Kosten für den Unterhaltsschuldner
sich nicht erhöhen, aber der Anwalt deswegen auch nicht mehr verdient -
als wenn der die Unterhaltssache nach dem 08/15-Prinzip durchzieht. Die
Arbeit - also Schreiberei für die Anwälte wächst dagegen ins Vielfache.
Wichtig ist, sich gut über den § 1579 zu informieren. Als er bei meinem
Mann aktuell war, waren Informationen aus dem Internet noch nicht an der
Tagesordnung.
Aber noch mal die Warnung: Die Richter setzen den § 1579 BGB genauso
ungern gegen eine Mutter ein, wie sie einem Vater das alleinige
Sorgerecht zuerkennen. Also so einfach wie es sich liest ist es nicht.
Es gibt übrigens ein Urteil vom OLG Nürnberg, in welchem eine
Unterhaltsempfängerin zu Schadensersatz verurteilt wurde. So weit ich
mich erinnere: sie hatte dafür gesorgt, dass der Unterhaltszahler seinen
Arbeitsplatz verlor - jetzt muss sie ihm die entgangenen Lohneinkünfte
(teilweise?) nachzahlen.
Der Richter meines Mannes beließ der Exfrau den so genannten
"Notunterhalt" wegen Kinderbetreuung - er kürzte den Unterhalt erst mal
in der Höhe - sie bekam also nicht den üblichen 3/7-Anteil.
Dieser Notunterhalt wird zur Untergrenze des Einkommens des
Unterhaltspflichtigen hin zwar am Einkommen ausgerichtet, aber bei
höheren Einkommen hat der Notunterhalt eine Höchstgrenze und wächst
nicht mit dem Einkommen des Zahlungspflichtigen.
Hätte mein Mann so wenig verdient, dass er die (damals ausgeurteilten)
1.100,-- DM nicht hätte bezahlen können, wäre der Notunterhalt geringer
gewesen - wahrscheinlich dann der Selbstbehalt meines Mannes gegenüber
seiner Ex höher.
Bei kleinen Kindern gibt es selten den sofortigen Wegfall. Auf Dauer
gesehen ist es am besten, wenn die Unterhaltspflicht zeitlich begrenzt,
statt in der Höhe gekürzt wird.
Als das kleinste Kind meines Mannes das Alter erreicht hatte, wo die Ex
zummindest eine Halbtagsbeschäftigung ausüben hätte können, ging mein
Mann wieder zum Gericht. Der Richter "schusterte" ihr aber weiter den
vollen Notunterhalt zu und zwar ohne zeitliche Begrenzung.
Mein Mann ging dann zum OLG. Das OLG schlug dann als Vergleich vor, dass
mein Mann LÄNGSTENS bis zum 16. Geburtstag des jüngsten Kindes einen
verringerten Notunterhalt von 600,-- DM monatlich bezahlt. Weitere
(Ehegatten-)Unterhaltszahlungen wurden ausgeschlossen.
Die Ex ging auf den Vergleich ein, weil sie sonst Gefahr lief gar nichts
mehr zu bekommen, mein Mann akzeptierte den Vergleich, weil er "Licht am
Ende des Tunnels" sah.
Dieser Vergleich vor dem Gericht bewirkte nämlich, dass nach der Zeit
des 16. Geburtstages des jüngsten Kindes die Ex keinerlei
Unterhaltsansprüche mehr hat und auch keinerlei Unterhalt mehr per
Abänderungsklage einfordern konnte und jemals mehr kann.
Nach dem 16. Geburtstag des Kindes war die Ex damals dann tatsächlich
auf Sozialhilfe angewiesen gewesen.
Im Normalfall kommt das Sozialamt, auch nach einer Scheidung vor 20
Jahren, und fordert die Erstattung der Sozialhilfe vom schon längst
geschiedenen Ehegatten ein.
Im Fall meines Mannes kann das kein Sozialamt in Deutschland mehr
versuchen.
Es kann somit sehr sinnvoll sein, jetzt wegen der Kinderbetreuung bis zu
einer gewissen Frist (beispielsweise am Alter des Kindes festgemacht)
noch zu einer Zahlung von "Notunterhalt" verurteilt zu werden, wenn man
dann für den Rest seines Lebens gegen weitere Forderungen abgesichert
ist.
Der § 1579 BGB ist beinahe das einzige Mittel um vor solchen späteren
Forderungen gesichert zu sein. Selbst gutmütige Exfrauen, die von ihrem
Exmann nichts wollen, können regelrecht gezwungen sein, ihm wieder in
die Tasche greifen zu müssen. Beispielsweise wenn die Exfrau nicht
wieder heiratet und im Alter oder wegen Krankheit in ein
kostenintensives Pflegeheim muß. Ratet mal was dann passiert? Sozialamt
steht auf der Matte und die schöne mit Mühe angesparte zusätzliche
Altersversorgung ist evtl. im Eimer.
Bei der Unterlassung, am besten das Kind gänzlich raus lassen, nicht mal
erwähnen, dass sie es vor dem Kind erzählt. Sie wird es sonst dem Kind
büßen lassen, dass es „gepetzt“ hat.
Grüßle
Ingrid
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Maus [mailto:@carookee.com]
Gesendet: Mittwoch, 29. Dezember 2004 12:34
An: Zweitfrauen, Zweitmänner und Zweitfamilien - Meinungsaustausch Erst-
und Zweitfrauen
Betreff: [Zweitfrauen-Forum] Re: Von Eifersucht zerfressen...
Aha nun bin ich schlauer, danke. Aber hat denn der evtl. Anspruch auf
Unterhalt gegenüber meinem LG etwas damit zu tun, dass sie über mich
schlecht redet? Sagt dann ein Richter nicht, dass das eine nichts mit
dem anderen zu tuhn hat oder wird es als Zumutung angesehen, weil ich
mit ihm zusammen lebe und sie schlecht über mich spricht?
Habe gerade schon angeleihert, dass die denen sie das erzählt hat, das
in einfachen und ehrlichen Worten auf ein Blatt Papier bringen, das ist
schon mal eine Sicherheit die wir dann haben.
Mit der Unterlassung das werde ich mir auch noch durch den Kopf gehen
lassen wobei sie ganz klar ausflippen wird, das steht schon mal fest.
Aber da muss sie dann wohl durch, schließlich erzählt sie so einen Mist.
Überhaupt auf die Idee zu kommen ihrem Kind so etwas zu erzählen, meine
Güte wie schlecht muss man sein?
Um die Kosten muss ich mir glaube ich keine Sorgen machen, habe eine
gute Rechtsschutzversicherung, die dürfte das wohl zahlen, wenn es
überhaupt zu KOsten kommen würde.
Vielen lieben Dank für alles.
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