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Dienstleistungsverordnung

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New PostErstellt: 07.04.15, 16:00  Betreff: Dienstleistungsverordnung  drucken  Thema drucken  weiterempfehlen

Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung - DL-InfoV)

Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung vom 12. März 2010 (BGBl. I S. 267)

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).

Auf Grund des § 6c in Verbindung mit § 146 Absatz 2 Nummer 1 der Gewerbeordnung, die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091) eingefügt worden sind, verordnet die Bundesregierung:
§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Personen, die Dienstleistungen erbringen, die in den Anwendungsbereich des Artikels 2 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) fallen.
(2) Die Verordnung findet auch Anwendung, wenn im Inland niedergelassene Dienstleistungserbringer unter Inanspruchnahme der Dienstleistungsfreiheit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum tätig werden.
(3) Die Verordnung findet keine Anwendung, wenn in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassene Dienstleistungserbringer unter Inanspruchnahme der Dienstleistungsfreiheit im Inland tätig werden.
(4) Die nach dieser Verordnung zur Verfügung zu stellenden Informationen sind in deutscher Sprache zu erbringen. Das gilt nicht für Informationen nach Absatz 2.

§ 2 Stets zur Verfügung zu stellende Informationen

(1) Unbeschadet weiter gehender Anforderungen aus anderen Rechtsvorschriften muss ein Dienstleistungserbringer einem Dienstleistungsempfänger vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung folgende Informationen in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen:
1.
seinen Familien- und Vornamen, bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma unter Angabe der Rechtsform,
2.
die Anschrift seiner Niederlassung oder, sofern keine Niederlassung besteht, eine ladungsfähige Anschrift sowie weitere Angaben, die es dem Dienstleistungsempfänger ermöglichen, schnell und unmittelbar mit ihm in Kontakt zu treten, insbesondere eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse oder Faxnummer,
3.
falls er in ein solches eingetragen ist, das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister unter Angabe des Registergerichts und der Registernummer,
4.
bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten Name und Anschrift der zuständigen Behörde oder der einheitlichen Stelle,
5.
falls er eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzt, die Nummer,
6.
falls die Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) erbracht wird, die gesetzliche Berufsbezeichnung, den Staat, in dem sie verliehen wurde und, falls er einer Kammer, einem Berufsverband oder einer ähnlichen Einrichtung angehört, deren oder dessen Namen,
7.
die von ihm gegebenenfalls verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen,
8.
von ihm gegebenenfalls verwendete Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand,
9.
gegebenenfalls bestehende Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen,
10.
die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben,
11.
falls eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, Angaben zu dieser, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich.
(2) Der Dienstleistungserbringer hat die in Absatz 1 genannten Informationen wahlweise
1.
dem Dienstleistungsempfänger von sich aus mitzuteilen,
2.
am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses so vorzuhalten, dass sie dem Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich sind,
3.
dem Dienstleistungsempfänger über eine von ihm angegebene Adresse elektronisch leicht zugänglich zu machen oder
4.
in alle von ihm dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung aufzunehmen.

§ 3 Auf Anfrage zur Verfügung zu stellende Informationen

(1) Unbeschadet weiter gehender Anforderungen aus anderen Rechtsvorschriften muss der Dienstleistungserbringer dem Dienstleistungsempfänger auf Anfrage folgende Informationen vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen:
1.
falls die Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) erbracht wird, eine Verweisung auf die berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
2.
Angaben zu den vom Dienstleistungserbringer ausgeübten multidisziplinären Tätigkeiten und den mit anderen Personen bestehenden beruflichen Gemeinschaften, die in direkter Verbindung zu der Dienstleistung stehen und, soweit erforderlich, zu den Maßnahmen, die er ergriffen hat, um Interessenkonflikte zu vermeiden,
3.
die Verhaltenskodizes, denen er sich unterworfen hat, die Adresse, unter der diese elektronisch abgerufen werden können, und die Sprachen, in der diese vorliegen, und
4.
falls er sich einem Verhaltenskodex unterworfen hat oder einer Vereinigung angehört, der oder die ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren vorsieht, Angaben zu diesem, insbesondere zum Zugang zum Verfahren und zu näheren Informationen über seine Voraussetzungen.
(2) Der Dienstleistungserbringer stellt sicher, dass die in Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4 genannten Informationen in allen ausführlichen Informationsunterlagen über die Dienstleistung enthalten sind.

§ 4 Erforderliche Preisangaben

(1) Der Dienstleistungserbringer muss dem Dienstleistungsempfänger vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung, folgende Informationen in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen:
1.
sofern er den Preis für die Dienstleistung im Vorhinein festgelegt hat, diesen Preis in der in § 2 Absatz 2 festgelegten Form,
2.
sofern er den Preis der Dienstleistung nicht im Vorhinein festgelegt hat, auf Anfrage den Preis der Dienstleistung oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, entweder die näheren Einzelheiten der Berechnung, anhand derer der Dienstleistungsempfänger die Höhe des Preises leicht errechnen kann, oder einen Kostenvoranschlag.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Dienstleistungsempfänger, die Letztverbraucher sind im Sinne der Preisangabenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5 Verbot diskriminierender Bestimmungen

Der Dienstleistungserbringer darf keine Bedingungen für den Zugang zu einer Dienstleistung bekannt machen, die auf der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz des Dienstleistungsempfängers beruhende diskriminierende Bestimmungen enthalten. Dies gilt nicht für Unterschiede bei den Zugangsbedingungen, die unmittelbar durch objektive Kriterien gerechtfertigt sind.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 146 Absatz 2 Nummer 1 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1 oder § 4 Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
2.
entgegen § 3 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Information in jeder ausführlichen Informationsunterlage enthalten ist, oder
3.
entgegen § 5 Satz 1 Bedingungen bekannt macht.

§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt zwei Monate nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.


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New PostErstellt: 07.04.15, 21:46  Betreff: Re: Dienstleistungsverordnung  drucken  weiterempfehlen

Danke für den Hinweis.
Diese Verordnung kannte ich noch gar nicht.

Enthält zwar im Wesentlichen nur Selbstverständlichkeiten, aber gut, wenn man diese auch an Hand einer VERORDNUNG belegen kann.

Vielleicht hat der eine oder andere Mitstreiter ja nun Lust, sich mal die Daten seines (Bezirks-)Schornsteinfegers geben zu lassen.
Besonders interesant wäre hierbei die Anforderung der AGB (allgemeinen Geschäftsbedingungen) und der PREISLISTE (nach PAngV).



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Thomas W. Müller
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New PostErstellt: 08.04.15, 15:00  Betreff: Re: Dienstleistungsverordnung  drucken  weiterempfehlen

Insbesondere ist § 3 Abs. 2 interessant in Bezug auf den Bezirksschornsteinfeger und Dienstleistungen als normaler Fegerbetrieb (Fegen und Messen)
"Angaben zu den vom Dienstleistungserbringer ausgeübten  m u l t i d i s z i p l i n ä r e n  T ä t i g k e i t e n und den mit anderen Personen bestehenden beruflichen Gemeinschaften, die in direkter Verbindung zu der Dienstleistung stehen und, soweit erforderlich, zu den Maßnahmen, die er ergriffen hat, um  I N T E R E S S E N K O N F L I K T E   zu vermeiden,"
sowie
§ 5  Verbot diskriminierender Bestimmungen
"Der Dienstleistungserbringer darf keine Bedingungen für den Zugang zu einer Dienstleistung bekannt machen, die auf der Staatsangehörigkeit oder dem W O H N S I T Z des Dienstleistungsempfängers beruhende diskriminierende Bestimmungen enthalten. Dies gilt nicht für Unterschiede bei den Zugangsbedingungen, die unmittelbar durch  o b j e k t i v e  Kriterien gerechtfertigt sind."

Bei einer Absage eines Auftrags mit der Begründung: " Sie wohnen nicht in meinem Bezirk, da kann ich leider nicht für Sie tätig werden."



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New PostErstellt: 08.04.15, 19:03  Betreff: Re: Dienstleistungsverordnung  drucken  weiterempfehlen

    Zitat: Angry
    "Angaben zu den vom Dienstleistungserbringer ausgeübten m u l t i d i s z i p l i n ä r e n T ä t i g k e i t e n und den mit anderen Personen bestehenden beruflichen Gemeinschaften, die in direkter Verbindung zu der Dienstleistung stehen und, soweit erforderlich, zu den Maßnahmen, die er ergriffen hat, um I N T E R E S S E N K O N F L I K T E zu vermeiden,"

"MULTIDISZIPLINÄR" wäre die Ausübung eines ANDEREN Berufs.
Das kommt also z.B. dann zum Tragen, wenn ein SF auch Schornsteine BAUT oder Heizungen INSTALLIERT / WARTET.

Ergänzend muss beim Schornsteinfeger-SONDER-Recht gesehen werden, dass GESETZE immer Vorrang vor VERORDNUNGEN haben. Spezielle Regelungen des SchfHwG gehen somit ALLGEMEINEN VERORDNUNGEN vor (z.B. parallele Bestellung zum "bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger"). Hier kann nur mit HÖHERWERTIGEM Recht (Grundgesetz / Rechtsstaatliche Prinzipien wie "Befangenheit") ggf. vor Gericht argumentiert werden.

Interessant werden kann diese Bestimmung jedoch immer dann, wenn es örtlich auch noch eine GEMEINSCHAFT, z.B. in Form einer GmbH von Schornsteinfegern gibt. Nach meinem Kenntnisstand ist dies z.B. in Mainz oder in Hamburg der Fall. Dort haben MEHRERE Schornsteinfeger eine GmbH gegründet, der dann nach außen hin Aufträge "vermittelt" werden. Hier würde eine INFORMATIONSPFLICHT für den ANBIETER eintreten!


    Zitat: Angry

    "Der Dienstleistungserbringer darf keine Bedingungen für den Zugang zu einer Dienstleistung bekannt machen, die auf der Staatsangehörigkeit oder dem W O H N S I T Z des Dienstleistungsempfängers beruhende diskriminierende Bestimmungen enthalten. Dies gilt nicht für Unterschiede bei den Zugangsbedingungen, die unmittelbar durch o b j e k t i v e Kriterien gerechtfertigt sind."

    Bei einer Absage eines Auftrags mit der Begründung: " Sie wohnen nicht in meinem Bezirk, da kann ich leider nicht für Sie tätig werden."


GENAU SO würde es auch nur ein SEHR DUMMER Schornsteinfeger sagen. Aber bereits eine kleine UMFORMULIERUNG macht aus WILLKÜR einen SACHLICHEN GRUND: "Sie wohen außerhalb unseres Tätigkeitsbereichs." oder "Da ist mir die Anfahrt zu weit."

Der angeführte Paragraf nimmt zudem nur Bezug auf BEDINGUNGEN, also auf ALLGEMEINE REGELN (z.B. in den AGB). Die ABLEHNUNG eines Auftrags z.B. nach telefonischer ANFRAGE ist jedoch KEINE "BEDINGUNG", sondern einfach DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT. Niemand MUSS halt einen VERTRAG schliessen / einen AUFTRAG annehmen.

Deswegen ja mein o.a. Hinweis auf die AGB der Schornsteinfeger.
OHNE AGB gilt schlicht das GESETZ, hier das BGB (Bürgerliche Gesetzbuch) bezüglich der allgemeinen VERTRAGS-Bestimmungen, aber auch des speziellen DIENSTLEISTUNGS- bzw. WERKVERTRAGS-Rechts.

Und OHNE AGB und PREISLISTE ist z.B. eine ABRECHNUNG nach "AW" schlicht RECHTSWIDRIG, da es dann ja KEINE RECHTSGRUNDLAGE gibt. Ist KEIN PREIS VEREINBART gilt für Dienst-Leister und Werk-Erbringer halt der STUNDENSATZ als Abrechnungsgrundlage (= marktübliche Abrechnungsnethode).





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[editiert: 08.04.15, 19:08 von Admin]
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New PostErstellt: 08.04.15, 20:32  Betreff: Re: Dienstleistungsverordnung  drucken  weiterempfehlen

Die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung vom 12. März 2010 (BGBl. I S. 267) erfolgte aufgrund des - Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in anderen Rechtsvorschriften -  vom 17. Juli 2009 (BGBl. I Seite 2091)

Dieses Gesetz war die Grundlage dafür, dass sich europäische Dienstleister ohne Beschränkungen und unter Anerkennung ihrer Berufsausbildung (von den jeweiligen Kammern oder Behörden) freizügig im europäischen Raum gewerblich betätigen konnten. (auch Schornsteinfeger)

DAS war der ANFANG !!!

Das war zwar der Bundesregierung gar nicht recht und wurde deshalb auch nur schleppend in weiteren Gesetzen und Verordnungen umgesetzt (teilweise sogar rechtwidrig und schlampig wie beim SchFHwG), aber Frau Merkel musste ja gute Miene gegenüber dem Europäischen Parlament machen.

Im Endeffekt hat es aber mehr Handlungsfreiheit und mehr Informationsrechte gebracht. Auf die mann auch pochen kann, wenn mann sie nicht erhält. Zudem sind unterlassene Informationen mit Bußgeld belegt. ( § 5 )

Der Bürger kann sich nur wehren, wenn er seine Rechte kennt !


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New PostErstellt: 10.04.15, 13:14  Betreff: Re: Dienstleistungsverordnung  drucken  weiterempfehlen

Ich möchte nicht als Spielverderber gelten, aber das Zitieren anderer Gesetze bringt auf der unteren Ebene - und das ist die, mit der die sog. Kunden zu tun haben, gar nichts. Die länderweiten Verordnungen und Maßnahmen und die zugehörige Rechtsprechung haben längst Leitlinien geschaffen, die auch Gültigkeit erlangt haben.

Dieses ganze Gesetzgedöns kann man allerhöchstens der politischen Ebene um die Ohren hauen. Die müßten dann aber laufend geschlagen werden, denn Fehler im Gesetz sind auch gesetzlich möglich. Dazu wurde die Rechtsprechung etabliert, die dann entsprechende Anwendungen und Sanktionen erarbeitet.

Eine ganz andere Sache ist natürlich, dass sich die Kehrer massenweise Eigentore schießen und mit diesen Steilvorlagen sollte man in die (eigene) Runde gehen und siegen.


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New PostErstellt: 10.04.15, 22:16  Betreff: Re: Dienstleistungsverordnung  drucken  weiterempfehlen

Tatsächlich sind derartige Gesetze und Verordnungen nur INDIREKT hilfreich.

Theoretisch könnte man zwar einen DIENSTLEISTER auf Auskunftserteilung verklagen, praktisch wird dies jedoch wohl niemand tun.

Aber INDIREKT kann man mit derartigen Vorgaben doch etwas erreichen. Der Weg führt dann jedoch über eine VERBRAUCHER- oder WETTBEWERBS-ZENTRALE. Denn derartige VEREINIGUNGEN sind (teils erneut indirekt über das UWG - Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) ABMAHN- und KLAGE-BERECHTIGT.

Wenn sich also bei den Wettbewerbshütern die BESCHWERDEN häufen, werden diese auch aktiv werden. Und wenn erste Schornsteinfegerbetriebe mal eine GEBÜHRENPFLICHTIGE ABMAHNUNG unterschieben haben, wird dies Auswirkungen auch auf den Rest der Branche haben.




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New PostErstellt: 10.04.15, 23:05  Betreff: Re: Dienstleistungsverordnung  drucken  weiterempfehlen

Da gäbe es noch eine Alternative.

Es gibt doch so viele Abmahnanwälte in Deutschland, die auch nur auf Abzocke aus sind.

Wenn jedes Schornsteinfegeropfer als Auftraggeber eines Anmahnanwalts fungiert, der dann den Schornsteinfeger wegen unterlassener Informationen abmahnt wird es wahrscheinlich hurtiger voran gehen.

Abzocker mahnen Abzocker ab ;-)


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New PostErstellt: 11.04.15, 14:12  Betreff: Re: Dienstleistungsverordnung  drucken  weiterempfehlen

    Zitat: Angry
    Da gäbe es noch eine Alternative.

    Es gibt doch so viele Abmahnanwälte in Deutschland, die auch nur auf Abzocke aus sind.


Das ist ein wirklich merkwürdiger Aufruf!

Übrigens ist schon mancher Massenabmahnanwalt seine Zulassung losgeworden, so einfach funktioniert das nicht (mehr) - und das ist gut so.


[editiert: 11.04.15, 14:12 von HPB]
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New PostErstellt: 13.04.15, 14:01  Betreff: Re: Dienstleistungsverordnung  drucken  weiterempfehlen

Wieso merkwürdiger Aufruf ???

Es ist doch ganz legal, bei einer Pflichtverletzung  ABZUMAHNEN.

Es ist doch bekannt und wird von vielen Schornsteinfegeropfern in Foren sowie in Presseartikeln immer wieder beklagt,
dass Bezirksschornsteinfeger weiterhin ihre Terminzettel an die Haustür heften und dann einfach ungefragt die Handwerkerleistungen bei naiven und uninformierten Bürgern ausführen. Preislisten oder Informationen werden nicht gegeben. Dann kommt die Rechnung und die Leute wissen nicht, ob das ALLES so richtig ist. Die Rechnungen sind unverständlich, teilweise wird noch mit AW´s gerechnet oder mit nicht nachvollziehbaren Grundgebühren oder Bürogebühren (weiße Kosten).

Wenn das kein Grund ist, diese Machenschaften abzumahnen, was denn dann !!!

PS:  
Bei einer Pflichtverletzung der Bürger z.B. Termin der Überprüfung lt. FB nicht eingehalten, wird sofort an das LRA oder Ordnungsamt gemeldet und der Bürger wird dann massiv mit Bußgeld und weiteren Kosten beschwert. Da wird nicht eine Mahnung geschickt, dass mann den Termin versäumt hat. Nein, da wird schon seitens des Bezirksschornsteinfegers auf die Ersatzvornahme gelauert. 



[editiert: 13.04.15, 14:38 von Angry]
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New PostErstellt: 13.04.15, 15:16  Betreff: Re: Dienstleistungsverordnung  drucken  weiterempfehlen

    Zitat: Angry
    Wieso merkwürdiger Aufruf ???

    Es ist doch ganz legal, bei einer Pflichtverletzung  ABZUMAHNEN.



Na ja, das hat sich aber weiter oben anders gelesen und ich halte wenig davon grenzwertiges oder illegales Verhalten mit den gleichen Regeln zu vergelten.

Zudem: Abmahnen im Sinne des Wirtschaftsrechts steht nur Wettbewerbern oder Verbraucherschutzorganisationen zu. Und da es hier praktisch keinen Wettbewerb gibt, sehe ich auch keine Abmahnung - abgesehen von den singulären Fällen, die hier mit Mühe und Not zusammengetragen werden.


[editiert: 13.04.15, 15:19 von HPB]
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New PostErstellt: 13.04.15, 18:33  Betreff: Re: Dienstleistungsverordnung  drucken  weiterempfehlen

Habe heute nochmals mehre home-pages der Bezirksschornsteinfeger in meinem Umkreis in Bezug auf Pflichtangaben überprüft. 
Verheerendes Ergebnis !!!  Es strotzt nur so von Pflichtverletzungen.

1. keine Angaben der Umsatzsteuer-Nummer
2. keine Angaben zu AGB oder sonstige rechtliche Regelungen
3. keine Angaben zum Gerichtsstand (nur bei gewerbl. Kunden)
4. keine Angaben zur zuständigen Kammer und der Mitgliedsnummer
5. keine Angaben zu Berufsverbänden 
6.  keine Angaben zur Berufshaftplichtversicherung und Vers.Nummer
7. keine Angaben zu berufsrechtlichen Regelungen
8. keine Angaben zu Preisen (feste Preise bei standardisierten Leistungen,  variable Preise,  Kostenvoranschlag), Preisangabenverordnung oder § 4  DL-InfoV

Die Informationen werden auch nicht in einem Informationsblatt angeboten.

Folgen bei einem Verstoß gegen die Informationspflichten:

Werden stets erforderliche Angaben nach § 2 Abs. 1 DL-InfoV, auf Anfrage mitzuteilende Informationen nach § 3 Abs. 1 DL-InfoV oder erforderliche Preisangaben nach § 4 Abs. 1 DL-InfoV vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt, so handelt es sich um Ordnungswidrigkeiten nach § 6 Nr. 1 DL-InfoV, die mit einem Bußgeld bis zu 1.000 Euro geahndet werden können. 


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New PostErstellt: 13.04.15, 18:42  Betreff: Re: Dienstleistungsverordnung  drucken  weiterempfehlen

WOW! 

1. Sind nicht alle aufgezählten Angaben erforderlich und

2. sehen viele Bäcker-, Schreiner-, Friseur- oder Restaurant-Homepages nicht besser aus. Da wird heute nicht mehr viel abgemahnt, denn einer der Oberabmahner - er hatte das Vergnügen mich zu kennen - wurde mehrfach verurteilt. Er entzog sich aufmerksamkeitsstark seiner Inhaftierung durch einen Schuss. Auch das hat diese Branche geprägt.


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New PostErstellt: 13.04.15, 18:53  Betreff: Re: Dienstleistungsverordnung  drucken  weiterempfehlen

Doch, jeder angegebene Punkt ist Pflicht!
Das kann jeder Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer ect. bestätigen. Denn auch diese Berufsgruppen unterliegen der Dienstleistungsverordnung.
Und bei denen wird da genauer hingeschaut.

Sollte da ein Schornsteinfeger ´mal an den falschen Kunden geraten z.B einem Rechtsanwalt, wird er sich dann wundern, wenn ihm eine Abmahnung ins Haus flattert.



[editiert: 13.04.15, 18:59 von Angry]
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New PostErstellt: 13.04.15, 19:58  Betreff: Re: Dienstleistungsverordnung  drucken  weiterempfehlen

    Zitat: Angry
    Doch, jeder angegebene Punkt ist Pflicht!

NOCHMAL: Sorry, nein. Informieren Sie sich im Gesetz für Telemedien, da stehen die Pflichtangaben drin und sogar die geliebte Ust-Ident Nummer muss nicht (mehr) in jedem Fall angegeben werden. Bei Kapitalgesellschaften ist das etwas kritischer aber 99.99% der Kehrer sind keine Kapitalgesellschaft, für den hoheitlichen Teil sowieso nicht.

Die Fallstricke beim Kehrer liegen allenfalls in der Vermengung hoheitlicher und handwerklicher Leistungen.


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New PostErstellt: 13.04.15, 20:01  Betreff: Re: Dienstleistungsverordnung  drucken  weiterempfehlen

Aus meiner Sicht führt der richtige Weg z.B. über die VERBRAUCHERZENTRALEN.

In früheren Zeiten, als die "Bezirksschornsteinfegermeister" nach ALTEM Recht noch als "beliehene Unternehmer" angesehen wurden, hielten sich die VERBRAUCHERZENTRALEN aus diesem "Wirtschaftsbereich" (soll ja angeblich ein "Recht der Wirtschaft" gem.Art. 74 (1) Nr. 11 GG sein) gern mit der Begründung heraus, es handele sich um eine VERWALTUNGS-Angelegenheit.

Spätestens seit dem 01.01.2013 (Öffnung des "Marktes" für ALLE Schornsteinfegerbetriebe, ist die Sitiuation eine völlig andere. Gerade JETZT wäre es eine dringliche Aufgabe der WETTBEWERBS- und VERBRAUCHER-Organisationen, auf das ENTSTEHEN eines "MARKTES" mit hinzuwirken. Und in diesem Zusammenhang wäre z.B. eine KLARE und NACHVOLLZIEHBARE PREISGESTALTUNG der Feger-BRANCHE mit entsprechender VERÖFFENTLICHUNG der PREISLISTEN und der ggf. angewendeten AGBs ein MINIMUM. Und wenn die meisten Schornsteinfeger noch in ALTEN ZEITEN weiterwursteln, müssen diese zur Not eben auch mal mit einer KOSTENPFLICHTIGEN ABMAHNUNG aufgeschreckt / wachgerüttelt werden.

Es geht also NICHT darum, eine ABZOCKE mit einer anderen zu beantworten.
Es geht darum, einen TRANSPARENTEN MARKT zu etablieren.

Theoretisch könnten natürlich auch alle MITBEWERBER dieser Branche (z.B. auch FREIE Schornsteinfeger OHNE Bezirk) tätig werden, leider sieht deren INFORMATIONSPOLITIK jedoch oft nicht viel besser aus. Eine über mehr als 60 Jahre von der Politik mit Kunden, Aufträgen, Preisen und sogar dem Inkasso VERSORGTEN Branche fehlen jedoch wohl häufig schlicht die grundlegenden Kenntnisse und Erfahrungen, wie HANDWERKER rechtskonform auf einem MARKT agieren sollten. Wer in "Anlage 3 zur KÜO" denkt, kann weder betriebswirtschaftlich PREISE KALKULIEREN, noch PREISLISTEN, AGB oder SERVICE-VERTRÄGE formulieren. Etwas NACHHILFE in Gestalt von WEITERBILDUNGSANGEBOTEN sollte vielleicht auch von den HANDWERKSKAMMERN an die Schornsteinfeger herangetragen werden, denn die INNUNGEN und der ZIV (Zentralinnungsverband des Schornsteinfegerhandwerks) hängen halt noch viel zu sehr in ALTEN DENK-STRUKTUREN fest. Etwas NACHHILFE von ANDEREN HANDWERKSBRANCHEN würde vielleicht nicht schaden.




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[editiert: 13.04.15, 20:06 von Admin]
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New PostErstellt: 13.04.15, 20:45  Betreff: Re: Dienstleistungsverordnung  drucken  weiterempfehlen

Hallo HPB,

was interessiert mich das Tele-Mediengesetz, wenn ich es mit einem Handwerks-Dienstleister zu tuen habe.

Rein GARNICHTS!!! Das Eine sind Äpfel und das Andere sind Birnen.

Die Dienstleistungs-Informations-Verordnung ist aber für  ALLE  Branchen bindend (außer medizinische).

Hallo Hr. Müller,

ob die Verbraucherzentrale z.B. für mich als Freiberuflerin der richtige Ansprechpartner ist, bezweifle ich.
Da wäre es wohl besser sich an einen Anwalt zu wenden, wenn mann die erforderlichen Informationen nicht erhält, aber auf der anderen Seite gesetzlich verpflichtet wird, die Überprüfungen der Heizungsanlage  in Auftrag zu geben.
Erhält mann z.B. keine aussagekräftigen Preisangaben und erteilt dann unter Zugzwang doch einen Auftrag, wird mann sich früher oder später um die Rechnung streiten. Vor Gericht wird dann der Hinweis auf die Dienstleistung-Informations-Verordnung hilfreich sein, um sich vor überzogenen Forderungen zu schützen.



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New PostErstellt: 14.04.15, 09:35  Betreff: Re: Dienstleistungsverordnung  drucken  weiterempfehlen

    Zitat: Angry
    Hallo HPB,

    was interessiert mich das Tele-Mediengesetz, wenn ich es mit einem Handwerks-Dienstleister zu tuen habe.

    Rein GARNICHTS!!! Das Eine sind Äpfel und das Andere sind Birnen.


Sie muss das gar nicht interessieren! Wenn man allerdings, wie Sie das hier regelmäßig ausführen, die Homepages von Kehrern besucht, hat man es mit Tele-Medien zu tun. Die dortigen Mindestinformationen sind im entsprechenden Gesetz geregelt. Alles andere ist, wenn ich so sagen darf, ein alter Hut und Praxis, die nicht nur im BGB oder der PAngV festgelegt sind, sondern auch in der Rechtsprechung so angewandt werden.

Wie bereits Herr Müller ausgeführt hatte, ist für den normalen Kunden der Weg zur Verbraucherzentrale angebracht, wenn jemand den Hals über seinen Kehrer voll hat und nur DIE können den Kehrer fallweise abmahnen (lassen). Sie können das so wenig, wie Ihr Anwalt, es sei denn, sie wären neuerdings Kehrerin.

Es hindert Sie aber niemand, Ihren Anwalt zu beauftragen, dass er Ihren möglichen Auftragnehmer auffordert, Ihnen irgendwelche Unterlagen zu senden. Ob der Kehrer das dann tut und den Auftrag annimmt, liegt in dessen unternehmerischem Entscheidungsbereich. Und genau das ist die Krux! Denn der Bezirkskehrer hat Ihnen gegenüber ausschließlich die Pflicht der hoheitlichen Aufgaben, Ihren Kehrauftrag kann er annehmen oder nicht und da es kaum Wettbewerb und freie Kehrer gibt, steht man flugs ohne Kehrer da und kommt in die Mühle der Ersatzvornahme. So auch schon geschehen.

Sie haben früher geschrieben, dass Sie einen freien Kehrer beauftragt haben. Der kann sich aber morgen umorientieren und ich würde wetten, dass der schlau genug ist, sich die ausgeschriebenen Bezirkspositionen genau anzusehen und zum nächsten Termin kommt er einfach nicht mehr, es sei denn, Sie haben einen Vertrag mit ihm, der ihn zukünftig verpflichtet.

Diese Schattenkämpfe auf dem Rücken eines Kehrers auszutragen, macht meiner Meinung nach überhaupt keinen Sinn, es sei denn er verhält sich entsprechend unbotmäßig.

Das Kehrerunwesen als solches kann nur von oben bekämpft werden, genau so, wie man eine Treppe kehrt.


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New PostErstellt: 14.04.15, 20:32  Betreff: Re: Dienstleistungsverordnung  drucken  weiterempfehlen

    Zitat: Angry
    ob die Verbraucherzentrale z.B. für mich als Freiberuflerin der richtige Ansprechpartner ist, bezweifle ich.


Wenn nicht gerade eine GEWERBLICHE Immobiliennutzung vorliegt, spielt der Beruf des Eigentümers schlicht KEINE ROLLE. Gegenüber dem Handwerker ist er ENDVERBRAUCHER. Und für VERBRAUCHER ist die VERBRAUCHER-Zentrale doch gedacht, oder?

Der Gang zu einer Verbraucherzentrale hat aber auch noch Nebeneffekte. Nur so kann sich in den Köpfen nämlich langsam die Erkenntnis bilden, dass Schornsteinfeger auch NUR HANDWERKER sind und diese in ihrer GEWERBLICHEN Rolle genau so zu behandeln sind, wie alle ANDEREN HANDWERKS- und DIENSTLEISTUNGSBERUFE auch.

Und natürlich haben die Verbraucherzentralen auch viel Erfahrung und Zugang zur Politik. Wenn man diese daher als BÜRGER und VERBRAUCHER auch in diesem Rechtsbereich als Unterstützer gewinnen könnte, würde sich wohl ein zusätzlicher und gewichtiger Druck auf die Gesetzgebung einstellen, dieses uralte SONDER-Recht für Schornsteinfeger endlich KOMPLETT an das NORMALE HANDWERKSRECHT anzupassen.



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Thomas W. Müller
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New PostErstellt: 22.04.15, 15:56  Betreff: Re: Dienstleistungsverordnung  drucken  weiterempfehlen

Tut mir leid, aber die Verbraucherzentrale wird ganz bestimmt keine Schornsteinfeger abmahnen.
Dafür bandelt sie viel zu sehr mit der Politik, den Bezirks- und Landesregierungen und der Schornsteinfegerinnung .

Im folgenden Bericht (Foto auf der letzten Seite) steht der Energieberater der Verbraucherzentrale Schulter an Schulter mit dem Obermeister der Schornsteinfegerinnung, eingeladen vom Regierungspräsidenten.

Mann kennt sich, mann versteht sich und mann will doch kein böses Blut. Da wird der Ball schön flach gehalten, Hauptsache aktiv aussehen, sonst wird mann nicht mehr eingeladen.
Ein Schaf im Wolfspelz !






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HPB
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New PostErstellt: 22.04.15, 17:37  Betreff: Re: Dienstleistungsverordnung  drucken  weiterempfehlen

    Zitat: Angry
    Mann kennt sich, mann versteht sich und mann will doch kein böses Blut. Da wird der Ball schön flach gehalten, Hauptsache aktiv aussehen, sonst wird mann nicht mehr eingeladen.
    Ein Schaf im Wolfspelz !


Meine Güte! Man kann gegen jeden und alles sein. Zumindest ich habe schon Politiker jeglicher Couleur zusammenstehen, lachen und auch die Hände schütteln sehen. Sogar Firmenchefs treffen sich mit Wettbewerbern ohne sich die Augen auszukratzen.

Ich empfehle denen, die dafür gar kein Verständnis haben, eine einsame strom- und internetlose Insel. Da kann man seine eigene 1-Mann- oder 1-Frau-Demokratie grunden und kommt auf keine dummen Gedanken. Und hier geht's zur eigenen Insel.


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New PostErstellt: 22.04.15, 18:21  Betreff: Re: Dienstleistungsverordnung  drucken  weiterempfehlen

Auf den Punkt getroffen !!!

Aber meine Auswahl habe ich schon getroffen.

Ich werde in 4 Jahren in das Mutterland der Demokratie nach Griechenland ziehen.

Eine von 10.000  Inseln wird dann bestimmt die Richtige für mich sein.

Ich hoffe, dass bis dahin Griechenland den Ausstieg aus dem Euro geschafft hat.


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New PostErstellt: 22.04.15, 19:58  Betreff: Re: Dienstleistungsverordnung  drucken  weiterempfehlen

Dass beim deutschen Schornsteinfeger(un)wesen so Einiges gemauschelt wird, dürfte außer Frage stehen.

Gemauschel funktioniert jedoch in der Regel nur im Verborgenen.

Gerade deswegen sind ja DIENSTAUFSICHTSBESCHWERDEN gegen ein Fehlverhalten des HOHEITLICHEN "Bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger" wichtig.
Gerade deswegen sind BESCHWERDEN bei VERBRAUCHER- oder WETTBEWERBSZENTRALEN bei einem Fehlverhalten eines GEWERBLICHEN Schornsteinfeger(betriebs) wichtig.

Wenn man sich z.B. bei einer VERBRAUCHERZENTRALE über eine NICHT NACHVOLLZIEHBARE oder UNVERHÄLTNISMÄSSIGE RECHNUNG eines HANDWERKERS beschwert, wird es (hoffentlich) keinen Unterschied machen, ob es hierbei um einen Malerbetrieb oder einen Schornsteinfeger geht.

Im Gegenteil, je mehr BESCHWERDEN (auch) gegen Schornsteinfeger eingehen, um so schneller wird auch in den Köpfen der Mitarbeiter der VERBRAUCHERZENTRALEN ankommen, dass Schornsteinfeger seit der (kleinen) REFORM des Rechts nunmehr GANZ NORMALE HANDWERKER sein sollen. Es bedarf jedoch vielleicht (auch) des Anstoßes von Wettbewerbshütern, um dieser Branche ihren NORMALEN Handwerkerstatus auch in der täglichen PRAXIS vor Augen zu führen.

Die Frage, wie eine KORREKTE HANDWERKER-RECHNUNG (eines Schornsteinfegerbetriebs) aussehen muss, hat zudem überhaupt NICHTS damit zu tun, ob Funktionäre von Verbraucherorganisationen mit solchen der Fegerinteressen "mauscheln" oder ob man das System der "Bev. BEZIRKS-SChornsteinfeger" als gut oder reformbedürftig erachtet.



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[editiert: 22.04.15, 20:02 von Admin]
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New PostErstellt: 23.04.15, 10:37  Betreff: Re: Dienstleistungsverordnung  drucken  weiterempfehlen

    Zitat: Angry
    Ich werde in 4 Jahren in das Mutterland der Demokratie nach Griechenland ziehen.

Herzlichen Glückwunsch für den Umzug ins Mutterland der Fakelakia (Korruption), das ist überhaupt der Burner des Tages, you made my day!


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gerhardl49
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New PostErstellt: 23.04.15, 12:03  Betreff: Re: Dienstleistungsverordnung  drucken  weiterempfehlen

    Zitat: Angry
    Auf den Punkt getroffen !!!

    Aber meine Auswahl habe ich schon getroffen.

    Ich werde in 4 Jahren in das Mutterland der Demokratie nach Griechenland ziehen.

    Eine von 10.000  Inseln wird dann bestimmt die Richtige für mich sein.

    Ich hoffe, dass bis dahin Griechenland den Ausstieg aus dem Euro geschafft hat.

Auch von mir herzliche Glückwünsche zu der Entscheidung nach Griechenland umzuziehen!

Mich zieht es allerdings dort nicht hin, wenn sich Demokratie durch Korruption, Steuerhinterziehung, unfähige Behörden usw. manifestiert. Da ist mir die deutsche Demokratie mit allen Mängeln deutlich näher.

Sicher haben Sie im Auge behalten, dass es sich in Griechenland gut leben lässt, wenn der Euro dort abgeschafft ist und man selbst eine Altersversorgung in Euro erhält sowie der Weg in die deutschen Sozialsysteme (insbesondere Krankenkasse) noch offen ist.




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New PostErstellt: 23.04.15, 13:07  Betreff: Re: Dienstleistungsverordnung  drucken  weiterempfehlen

Zitat: Gerhard
Sicher haben Sie im Auge behalten, dass es sich in Griechenland gut leben lässt, wenn der Euro dort abgeschafft ist und man selbst eine Altersversorgung in Euro erhält sowie der Weg in die deutschen Sozialsysteme (insbesondere Krankenkasse) noch offen ist. 

Hallo Gerhard,
ganz bestimmt nicht !
Meine Altersversorgung habe ich in der Schweiz in Franken angelegt. Ich wollte vermeiden, dass mein mühsam erarbeitetes Guthaben durch eine miserabele Geldpolitik der Eurostaaten verbrannt wird.
Und mit dem deutschen Sozialsystem habe ich auch nichts am Hut. Ich habe vierzig Jahre privat vorgesorgt und bin privat krankenversichert (schweizer KV). Von der deutschen Solidaritätsgemeinschaft werde ich nicht profitieren. Will ich auch gar nicht! 
Ich möchte meinen Resturlaub (das letzte Lebensviertel) in Ruhe und Gemütlichkeit, unter netten freundlichen Menschen verbringen, ohne Bürokratiewahn, ohne Zwangsüberprüfungen und ohne weiter in meiner persönlichen Freiheit eingeschränkt zu werden.
Sicher ist in den letzten Jahren in Griechenland nicht alles richtig gelaufen, aber ich hoffe dass sich das in Zukunft ändern wird. Aber unter der Knute der Eurostaaten, die nur das Geld der Banken eintreiben wollen, wird das nicht gelingen. Ich bin optimistisch, dass die neue Regierung in Griechenland das ändert.

Da wir hier in einem Forum sind, dass sich eigentlich mit dem Schornsteinfeger-un- wesen beschäftigt möchte ich bemerken, dass ich in Griechenland dann ganz bestimmt nichts mehr mit einem Schornsteinfeger zu tuen haben werde ;-)



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New PostErstellt: 23.04.15, 19:21  Betreff:  Re: Dienstleistungsverordnung  drucken  weiterempfehlen

    Zitat: Angry
    ..., dass ich in Griechenland dann ganz bestimmt nichts mehr mit einem Schornsteinfeger zu tuen haben werde ;-)


Zumindest jedoch in ganz anderer Form.
So könnte ich mir sehr gut vorstellen, mit dem örtlichen (griechischen) Schornsteinfeger abends gemütlich in der Dorfkneipe ein Weinchen zu trinken und dabei "Grimms Märchen" über die DEUTSCHEN Verhältnisse zu erzählen. Die Frage ist nur, ob mir das jemand im AUSLAND auch glauben würde.

Wenn man dem ehrlichen griechischen Schornsteinfeger erzählt, seine deutschen Kollegen würden notfalls mit Hilfe der Behörden, der Polizei und einem Schlüsseldienst Wohnungen öffnen lassen, nur um einen (bezahlten) BLICK auf Heizung und Schornstein werfen zu können (man nennt dies "Feuerstättenschau"), so würde dieser das vermutlich ebenso anzweifeln wie die Geschichten rund um das Ungeheuer von Loch Ness. Nur, dass das Eine eben eine Geschichte, das andere ein Gesetz ist.

Doch vermutlich wäre zumindest die Stimmung in Griechenland, in der Kneipe sehr gut. Spannende Geschichten und ein Gläschen Wein, so kann das Leben Spaß machen.



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Thomas W. Müller
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[editiert: 23.04.15, 19:24 von Admin]
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New PostErstellt: 23.04.15, 19:36  Betreff: Re: Dienstleistungsverordnung  drucken  weiterempfehlen

Und sollte es einen griechischen Feger geben, hätten der gegen ein paar Drachmen oder Euros oder Flaschen Wein garantiert nichts, er würde dann alle Augen zudrücken.

So hat übrigens früher der Kehrer meiner Mutter in Niederbayern gehandelt. Wenn der gekommen ist hat sie gesagt: Ohhh, Sie kommen jetzt zur Unzeit, das kann ich gar nicht brauchen. Darauf der Kehrer: OK, aber Sie wissen, dass ich trotzdem die Rechnung schreiben muss. Meiner Mutter war das egal. Seine Rechnung wurde pünktlichst bezahlt.


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